Gewerbeerlaubnisse und Zulassungen

Grundsätzlich besteht in Deutschland Gewerbefreiheit. Dies bedeutet, dass jeder eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen kann, ohne Rücksicht auf Alter, Herkunft oder Ausbildung. Allerdings besteht immer die Verpflichtung, das Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt der Gemeinde bzw. der Stadtverwaltung anzuzeigen.
Für einige Gewerbe sind Erlaubnisse oder Zulassungen und teilweise auch Nachweise insbesondere der Sachkunde erforderlich. Die Liste ist nicht abschließend - es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Erlaubnisse und Zulassungen werden von der zuständigen Stelle erteilt. Zuständige Stelle kann die untere Verwaltungsbehörde, die IHK, das Regierungspräsidium oder eine andere Stellen sein. In anderen Bundesländern können hiervon abweichende Zuständigkeiten gelten. Nachzuweisen sind i. d. R.:
  • Persönliche Zuverlässigkeit
    • Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart O)
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)
      jeweils zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen
  • Geordnete Vermögensverhältnisse
    • Bescheinigung in Steuersachen
    • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsportals
    • Auskunft, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist
  • Fachliche Voraussetzungen
    • Sachkundenachweis
    • Zeugnis
    • Diplom
Gewerbe (Auswahl); Rechtsgrundlage Persönliche Zu-
verlässigkeit
Sachliche Voraus-
setzungen
Fachliche Voraussetzungen; Anmerkungen, (eventuell zuständige Stelle)
Altenpfleger; AltPflG ja nein Ausbildung und Prüfung (RP)
Arbeitnehmerüberlassung; AÜG ja nein (für die Region Stuttgart: Agentur für Arbeit Nürnberg, 90300 Nürnberg)
Bewachungsgewerbe; § 34 a GewO ja ja IHK-Unterrichtung; s. a. BewachV
Buchführungshelfer; § 6, Nr. 4 StBerG nein nein drei Jahre hauptberufliche Praxis im Buchhaltungswesen
Fahrlehrer; FahrlG ja nein Mindestalter 22, Fahrpraxis, Prüfung
Fahrschulen; FahrlG ja ja Mindestalter 25, zwei Jahre hauptberufliche Praxis, Lehrgang
Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater; § 34 f bzw. § 34 h GewO ja ja IHK-Sachkundeprüfung; s. a. KWG und weitere Nachweise (IHK)
Gaststätten, Hotels; GastG ja ja IHK-Unterrichtung
Güterkraftverkehr (ohne Werkverkehr); GüKG ja ja IHK-Fachkundeprüfung
Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln; § 50 AMG nein nein IHK-Sachkenntnisprüfung
Handel mit lebenden Tieren; § 11 TierSchG ja ja Sachkundeprüfung beim VDA/DGHT,
Sachkundeprüfung beim BNA
Handel mit Schusswaffen und Munition; WaffG ja nein IHK-Fachkundeprüfung
Immobilienmakler, Bauträger; § 34 c GewO ja ja s. a. MaBV
Immobiliardarlehensvermittler; § 34 i GewO ja ja IHK-Sachkundeprüfung; s. a. ImmVermV
und weitere Nachweise (IHK)
Krankenpfleger, Logopäde, Masseur; KrPflG, LogopG, MPhG ja nein Ausbildung und Prüfung (RP)
Krankentransport; RDG ja ja Die Genehmigung für den Krankentransport erteilen die Landratsämter und die Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden.
Pfandleiher; § 34 GewO ja ja s. a. PfandlV
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten, Aufsteller von; § 33 c GewO ja (ja) IHK-Unterrichtung (Angebot der IHK Reutlingen für alle IHKs in Baden-Württemberg), s. a. SpielV
Straßenpersonenverkehr (Taxi, Mietwagen, Omnibus); § 2 PBefG ja ja IHK-Fachkundeprüfung Omnibus, Taxi und Mietwagen, (Linienverkehr z. T. RP)
Versicherungsvermittler, Versicherungsberater;
§ 34 d Abs. 1 bzw. § 34 d Abs. 2 GewO
ja ja IHK-Sachkundeprüfung und weitere Nachweise wie Vermögensschadenhaftpflichtversicherung / gleichwertige Garantie (IHK)
Versteigerer; § 34 b GewO ja ja s. a. VerstV
Wohnimmobilienverwalter; § 34 c GewO ja ja Weiterbildungspflicht, Vermögensschaden-haftpflichtversicherung (IHK)
Weiter Infos zu den von der IHK durchgeführten Zulassungsverfahren, Prüfungen und Unterrichtungen erhalten Sie in unserem Leistungsverzeichnis unter der Rubrik “Zulassungs- & Erlaubnisverfahren”.