16.10.2025

Erlaubnis nach § 34c GewO

Wer gewerbsmäßig als Bauträger, Baubetreuer, Immobilienmakler oder Wohnimmobilienverwalter tätig werden will, muss zuvor eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) einholen und unterliegt zahlreichen weiteren gewerberechtlichen Vorgaben.

Alle wichtigen Informationen und Formulare haben wir hier für Sie zusammengefasst.

1. Immobilienmakler

Immobilienmakler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist.

2. Wohnimmobilienverwalter

Wohnimmobilienverwalter ist, wer gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume verwaltet.

3. Darlehensvermittler

Darlehensvermittler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist.
Bitte beachten Sie: Mit dem neuen § 34k GewO wird die Erlaubnispflicht der Verbraucherkreditvermittlung in Deutschland grundlegend neu regelt. Mit der Änderung wird die bislang erforderliche Erlaubnis für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO entfallen. Diese wird aus dem § 34c GewO herausgelöst. Der neue § 34k GewO tritt am 20. November 2026 in Kraft und kann auch erst ab diesem Zeitpunkt beantragt werden. In Baden-Württemberg sind die IHKs zuständig.
Bis zum 19.11.2026 kann die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO wie bislang beantragt werden.
Sofern der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis am 19.11.2026 unvollständig ist, kann hilfsweise die Erlaubnis nach § 34k GewO beantragt werden.

4. Bauträger / Baubetreuer

Bauträger ist, wer Bauvorhaben gewerbsmäßig als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereitet oder durchführt und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten verwendet.
Baubetreuer ist, wer Bauvorhaben gewerbsmäßig im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereitet oder durchführt.
Gemäß § 16 MaBV müssen Bauträger und Baubetreuer die Einhaltung der sich aus der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ergebenden Pflichten durch einen geeigneten Prüfer bestätigen lassen.
Der Prüfer (z. B. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) hat einen Prüfbericht nach § 16 MaBV zu erstellen, welcher bei der zuständigen Erlaubnisbehörde (Industrie- und Handelskammer) eingereicht werden muss. Hat der Gewerbetreibende im Berichtsjahr keine erlaubnispflichtige Tätigkeit als Bauträger/Baubetreuer ausgeübt, so hat er anstelle des Prüfungsberichts unaufgefordert und schriftlich eine entsprechende Negativerklärung zu übermitteln.

5. Abgabetermin für Prüfungsberichte und Negativerklärungen

Prüfungsbericht oder Negativerklärung sind bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres unaufgefordert bei der Erlaubnisbehörde einzureichen.

6. Endgültige Aufgabe des Gewerbes

Sofern Sie Ihr Gewerbe als Bauträger/Baubetreuer vollständig bis spätestens zum 31.12. des auf das Prüfungsjahr folgenden Jahres aufgeben, dies gegenüber der Erlaubnisbehörde entsprechend nachweisen und Ihre Erlaubnis zurückgeben, entfällt die Pflicht zur Abgabe eines Prüfungsberichtes bzw. einer Negativerkärung. Dies setzt jedoch voraus, dass die Tätigkeit nicht weiter ausgeübt wird.