16.10.2025
Informationen für Darlehensvermittler
1. Wer ist Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO
Darlehensvermittler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen, die weder als Finanzanlagen noch als Immobiliardarlehen einzuordnen sind, vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will.
2. Welche Tätigkeiten fallen nicht unter die Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO?
Gewerbetreibende, die den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne von § 491 Absatz 3 BGB oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen im Sinne von § 506 BGB vermitteln oder hierzu beraten wollen (Immobiliardarlehensvermittler), benötigen hierfür eine Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 GewO.
Für die Vermittlung von bzw. die Beratung zu partiarischen Darlehen und/oder Nachrangdarlehen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 bzw. 4 VermAnlG ist eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO als Finanzanlagenvermittler notwendig.
3. Wie läuft das Erlaubnisverfahren ab?
- Antrag:
- Zunächst müssen Sie die Erlaubnis beantragen. Die Antragsformulare für natürliche und juristische Personen finden Sie auf unserer Homepage.
- Bei Personengesellschaften (z. B. GbR, BGB-Gesellschaft, OHG oder KG) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter gesondert zu beantragen. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können keine eigene Erlaubnis erhalten.
- Wenn die Tätigkeit in der Rechtsform einer AG, GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) ausgeübt werden soll, muss die Erlaubnis immer für die juristische Person beantragt werden. Dann reicht es nicht, wenn beispielsweise dem GmbH-Geschäftsführer schon eine Erlaubnis erteilt wurde. Das Erlaubnisverfahren ist gebührenpflichtig.
- Erlaubnisvoraussetzungen:
- Die Erlaubnis kann erst erteilt werden, wenn sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind. Unter anderem muss der Antragsteller zuverlässig sein und in geordneten finanziellen Verhältnissen leben. Eine Entscheidung über den Antrag ist erst dann möglich, wenn alle erforderlichen Unterlagen (beachten Sie hierzu unsere Checkliste) vorliegen.
- Keine Registrierungspflicht im Vermittlerregister nach § 11a GewO:
- Für Immobilienmakler besteht, anders als beispielsweise für die Versicherungsvermittlung keine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO.
- Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit:
- Die Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit für Immobilienmakler /-innen liegen in Baden-Württemberg ab 01.03.2019 bei den Industrie- und Handelskammern.
4. Pflichten für Darlehensvermittler
Darlehensvermittler, die Tätigkeiten im Sinne von § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO ausüben, sind nach dem BGB und EGBGB zur Einhaltung unterschiedlicher beruflicher Pflichten angehalten. Bitte beachten Sie insbesondere die Vorschriften der §§ 491 ff., 655a und 655b BGB sowie die Vorschriften des Artikel 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).
Bitte beachten Sie: Mit dem neuen § 34k GewO wird die Erlaubnispflicht der Verbraucherkreditvermittlung in Deutschland grundlegend neu regelt. Mit der Änderung wird die bislang erforderliche Erlaubnis für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO entfallen. Diese wird aus dem § 34c GewO herausgelöst. Der neue § 34k GewO tritt am 20. November 2026 in Kraft und kann auch erst ab diesem Zeitpunkt beantragt werden. In Baden-Württemberg sind die IHKs zuständig.
Bis zum 19.11.2026 kann die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO wie bislang beantragt werden.
Sofern der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis am 19.11.2026 unvollständig ist, kann hilfsweise die Erlaubnis nach § 34k GewO beantragt werden.
Bis zum 19.11.2026 kann die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO wie bislang beantragt werden.
Sofern der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis am 19.11.2026 unvollständig ist, kann hilfsweise die Erlaubnis nach § 34k GewO beantragt werden.