06.11.2024
Informationen für Bauträger | Baubetreuer
1. Wer ist Bauträger nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a) GewO
Bauträger ist, wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu (bereits im Stadium der Vorbereitung und/oder Durchführung) Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden will.
2. Wer ist Baubetreuer nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) GewO
Baubetreuer ist, wer gewerbsmäßig Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will.
3. Wie läuft das Erlaubnisverfahren ab?
Antrag:
Zunächst müssen Sie die Erlaubnis beantragen. Die Antragsformulare für natürliche und juristische Personen finden Sie auf unserer Homepage.
Zunächst müssen Sie die Erlaubnis beantragen. Die Antragsformulare für natürliche und juristische Personen finden Sie auf unserer Homepage.
Bei Personengesellschaften (z. B. GbR, BGB-Gesellschaft, OHG oder KG) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter gesondert zu beantragen. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können keine eigene Erlaubnis erhalten.
Wenn die Tätigkeit in der Rechtsform einer AG, GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) ausgeübt werden soll, muss die Erlaubnis immer für die juristische Person beantragt werden. Dann reicht es nicht, wenn beispielsweise dem GmbH-Geschäftsführer schon eine Erlaubnis erteilt wurde.
Die Erlaubnisanträge können online ausgefüllt und uns ganz einfach elektronisch übermittelt werden. Das Erlaubnisverfahren ist gebührenpflichtig.
Erlaubnisvoraussetzungen:
Die Erlaubnis kann erst erteilt werden, wenn sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind. Unter anderem muss der Antragsteller zuverlässig sein und in geordneten finanziellen Verhältnissen leben. Eine Entscheidung über den Antrag ist erst dann möglich, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Die Erlaubnis kann erst erteilt werden, wenn sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind. Unter anderem muss der Antragsteller zuverlässig sein und in geordneten finanziellen Verhältnissen leben. Eine Entscheidung über den Antrag ist erst dann möglich, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Keine Registrierungspflicht im Vermittlerregister nach § 11a GewO:
Für Immobilienmakler besteht, anders als beispielsweise für die Versicherungsvermittlung keine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO.
Für Immobilienmakler besteht, anders als beispielsweise für die Versicherungsvermittlung keine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO.
Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit:
Die Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit für Immobilienmakler /-innen liegen in Baden-Württemberg ab 01.03.2019 bei den Industrie- und Handelskammern.
Die Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit für Immobilienmakler /-innen liegen in Baden-Württemberg ab 01.03.2019 bei den Industrie- und Handelskammern.
4. Pflicht zur Abgabe einer Erklärung nach § 16 MaBV (Prüfbericht / Negativerklärung)
Nach § 16 MaBV sind Bauträger und Baubetreuer verpflichtet, sich auf eigene Kosten jedes Jahr durch einen geeigneten Prüfer (z. B. Wirtschaftsprüferprüfen oder Steuerberater) zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde bis spätestens 31. Dezember des darauffolgenden Jahres vorzulegen. Dieser muss einen Vermerk darüber enthalten, ob und gegebenenfalls welche Verstöße festgestellt wurden.
Was genau müssen Sie bei der IHK einreichen?
Für Gewerbebetreibende, die zwar eine Erlaubnis als Bauträger und/oder Baubetreuer besitzen, die aber in dem Berichtszeitraum keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach § 34c Absatz 1 GewO ausgeübt haben, genügt die Abgabe einer sogenannten Negativerklärung gegenüber der zuständigen Behörde. Die Negativerklärung kann der Gewerbetreibende selbst erstellen. Eine Vorlage finden Sie auf unserer Homepage.
Für Gewerbebetreibende, die zwar eine Erlaubnis als Bauträger und/oder Baubetreuer besitzen, die aber in dem Berichtszeitraum keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach § 34c Absatz 1 GewO ausgeübt haben, genügt die Abgabe einer sogenannten Negativerklärung gegenüber der zuständigen Behörde. Die Negativerklärung kann der Gewerbetreibende selbst erstellen. Eine Vorlage finden Sie auf unserer Homepage.
Wenn Sie erlaubnispflichtige Tätigkeiten ausgeführt haben, sind Sie verpflichtet entweder einen Prüfungsbericht, der vom Wirtschaftsprüfer oder einem vereidigten Buchprüfer zu erstellen ist, einzureichen.
Wie sind Prüfbericht oder Negativerklärung einzureichen?
Prüfbericht und Negativerklärung können gerne elektronisch per E-Mail oder in Papierform bei der IHK eingereicht werden. Bitte sehen Sie jedoch davon ab, die Erklärung nach § 16 MaBV doppelt bei der IHK einzureichen. Nach Erhalt des Prüfberichts erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Bitte beachten Sie, dass die IHK Heilbronn-Franken diese nur per E-Mail verschicken. Geben Sie deshalb Ihre E-Mail-Adresse an, sofern diese nicht schon bei der IHK hinterlegt ist.
Prüfbericht und Negativerklärung können gerne elektronisch per E-Mail oder in Papierform bei der IHK eingereicht werden. Bitte sehen Sie jedoch davon ab, die Erklärung nach § 16 MaBV doppelt bei der IHK einzureichen. Nach Erhalt des Prüfberichts erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Bitte beachten Sie, dass die IHK Heilbronn-Franken diese nur per E-Mail verschicken. Geben Sie deshalb Ihre E-Mail-Adresse an, sofern diese nicht schon bei der IHK hinterlegt ist.