Nr. 6299618
IHK Hannover

Neue EU-Produktsicherheitsverordnung gilt seit 13. Dezember 2024

Nach der europäischen Novelle zum Produktsicherheitsrecht durch die GPSR folgte nun auch die nationale Umsetzung des Produktsicherheitsgesetz.
EU- weit sind die Vorgaben zu Produktsicherheit und -kennzeichnung einheitlich geregelt.
Die GPSR wird durch das nationale Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ergänzt, das am 19. Februar 2026 in Kraft getreten ist. Es enthält gegenüber dem bisherigen ProdSG Verschärfungen, die vor allem die Sprachpflicht für Sicherheitsinformationen, eine deutlich ausgebaute Bußgeldsystematik sowie stärkere Marktüberwachungsbefugnisse, einschließlich Richtwerten für Stichproben und Eingriffen gegenüber Online‑Marktplätzen betreffen.
Das Produktsicherheitsgesetz verweist in seinen Normen auf das Produktsicherheitsrecht der Verordnung (EU) 2023/988.
Die Verordnung gilt für alle Verbraucherprodukte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, soweit für sie keine anderen spezifischen Sicherheitsbestimmungen bestehen. Als Verbraucherprodukt ist jeder Gegenstand zu verstehen, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich - auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung - geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist. Die Verordnung geht also von einem sehr weit gefassten Produktbegriff aus.
Unter die Verordnung fallen nicht nur neue, sondern auch gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte. Eine Ausnahme besteht für solche gebrauchte Produkte, die beschädigt oder nicht mehr funktionstüchtig sind und dies im Produktangebot erkenntlich gemacht wird.
Human- und Tierarzneimittel, Lebens- und Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, Pflanzenschutzmittel, Beförderungsmittel und Luftfahrzeuge und Antiquitäten werden aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen.
Neu in die Verordnung aufgenommen wurde der Fulfillment-Dienstleister als Wirtschaftsakteur. Allerdings legt die Verordnung 2023/988 keine spezifischen Pflichten des Fulfillment-Dienstleisters fest. Anbieter von Online-Marktplätzen werden ebenso in den persönlichen Anwendungsbereich mit aufgenommen und haben besondere Pflichten zu erfüllen.
Das neue Produktsicherheitsgesetz regelt klar, dass Produkte nach der GPSR ausdrücklich unter das Produktsicherheitsgesetz fallen. Nicht harmonisierte, verwendungsfertige Produkte werden von § 1 ProdSG erfasst.
Für GPSR-Produkte werden sicherheitsrelevante Informationen, Anweisungen und Warnhinweise verpflichtend in deutscher Sprache verlangt (§ 6 ProdSG).
Flankierend wird die CE‑Kennzeichnung an die unionsrechtlichen Grundsätze (Art. 30 VO (EG) Nr. 765/2008) angepasst (§ 7 ProdSG).
Bei gefährlichen Produkten können Behörden Anordnungen zum Entfernen/Sperren von Inhalten oder Warnhinweisen erlassen (§ 25 Abs. 3; Art. 22 GPSR; § 28 Abs. 2 Nr. 27–32 ProdSG).

Diese Informationen können ebenfalls helfen:

Weitere Informationen und Hinweise zu Anforderungen an Produkte, Produktkonformität und -kennzeichnung finden Sie auf der EU-Webseite “Your Europe” unter “Geschäfte in Europa”.
Unterstützung bei der Ermittlung von Anforderungen bietet der SPEAC-Finder der Initiative SPEAC.
Einen Fragen- und Antwortenkatalog der IHK Hannover finden Sie hier.
Fragen und Antworten rund um die Umsetzung der GPSR finden Sie ebenso auf der Website der EU-Kommission.
Unterstützung bei der Umsetzung der Produktvorschriften der EU bietet ein Leitfaden der EU (sog. “Blue Guide”), der sich jedoch noch auf dem Stand von 2022 befindet.
Informationen zum Umgang mit Abfall, Abwasser und Chemikalien finden Sie auf unserer zugehörigen Bürokratie-Themenseite.

Ansprechpartner nach Themen

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