Fragen und Antworten zur GPSR
- Was könnte ein geeigneter Beleg dafür sein, dass ein Produkt bereits vor dem 13.12.2024 in den Verkehr gebracht wurde?
- Was kann ich unternehmen, wenn mein Lieferant keine Auskunft über den Hersteller erteilen kann bzw. nicht erteilen möchte?
- Kann ich als Hersteller agieren, wenn ich Produkte exklusiv für mich nach meinen Vorgaben produzieren lasse? (#Geschäftsgeheimnis)
- Wer übernimmt die Pflichten des Herstellers, wenn dieser außerhalb der EU sitzt?
- Gibt es in einigen EU-Ländern nationale Besonderheiten?
- Gelten die Pflichten bezüglich der gut sichtbaren Angaben im Fernabsatz gemäß Artikel 19 der GPSR auch für Großhändler, die Verbraucherprodukte ausschließlich im B2B-Geschäft verkaufen?
- Gilt die GPSR für Ersatzteile, die ausschließlich B2B bereitgestellt werden und nur von qualifizierten Personen mit besonderer Fachkunde verbaut werden können?
- Dürfen Warenbestände, die vor dem 13.12.2024 im Lager eingetroffen sind, ab dem 13.12.2024 bereitgestellt werden, auch wenn ihre Kennzeichnung nur den bis zu diesem Datum gültigen Anforderungen entspricht?
- Unter welchen Umständen dürfen Hersteller die Pflichtangaben aus Artikel 9 der GPSR auf der Produktverpackung statt direkt auf dem Produkt anbringen?
- Was ist zu beachten, wenn der auf dem Produkt angegebene Hersteller nicht mehr existiert? Sollte beispielsweise der nicht existierende Hersteller trotzdem im Onlineangebot genannt werden?
- Welche Aspekte sind zu berücksichtigen, wenn ein Produkt nach dem 13.12.2024 in den Verkehr gebracht wird und der Hersteller zum Zeitpunkt der Bereitstellung nicht mehr existiert und auch kein Rechtsnachfolger existiert? Geht in diesem Fall die Verantwortlichkeit des Herstellers auf den Groß- oder Einzelhändler über?
- Was sollte ein Händler beim Zusammenstellen eines Geschenksets beachten?
- Wer ist als Hersteller auf dem Produkt anzugeben, wenn ein Händler ein Verbraucherprodukt nach Kundenwunsch bei einem Dienstleister personalisieren lässt und der Dienstleister das Produkt an den Kunden sendet? Je nach Lieferadresse ist es ein unterschiedlicher Dienstleister?
- Darf der Einführer die geforderten Herstellerangaben am Produkt anbringen, oder ist die Produktkennzeichnung ausschließlich dem Hersteller vorbehalten?
- Gebrauchtwaren (insbesondere getragene Kleidung) werden häufig von Verbraucherinnen und Verbrauchern in einem Drittstaat gekauft (beispielsweise im Rahmen einer Urlaubsreise) oder direkt aus einem Drittstaat bezogen (beispielsweise über eine Bestellung im Internet). Können diese Gebrauchtwaren GPSR-konform durch Gebrauchtwarenhändler bereitgestellt werden?
- Wie kann ein Sozialkaufhaus oder Gebrauchtwarenhändler GPSR-konform die Produkte anbieten, selbst wenn die Originalverpackung nicht mehr vorhanden ist und keine Angaben zum Hersteller angebracht sind?
- Wird ein gebrauchtes Kleidungsstück ohne Etikett (also ohne Herstellerangaben) noch verkehrsfähig sein, welches nachweislich aus einer Kollektion ab 2025 stammt?
- Muss die Risikoanalyse pro Produkt durchgeführt werden oder ist eine Risikoanalyse pro Produktgruppe/-kategorie ausreichend?
- Muss eine Risikoanalyse auch durchgeführt werden, wenn sich das Produkt bereits in technisch identischer Form vor dem 13.12.2024 im Sortiment befand oder reicht es aus, wenn lediglich für ab dem 13.12.2024 neu eingeführte Produkte sowie technisch veränderte Produkte eine Risikoanalyse durchgeführt wird?
Was könnte ein geeigneter Beleg dafür sein, dass ein Produkt bereits vor dem 13.12.2024 in den Verkehr gebracht wurde?
Unter „Inverkehrbringen“ versteht man das erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt. Ein geeigneter Beleg könnte beispielsweise ein Lieferschein oder ein entsprechender Auszug aus einem Warenwirtschaftssystem sein.
Was kann ich unternehmen, wenn mein Lieferant keine Auskunft über den Hersteller erteilen kann bzw. nicht erteilen möchte?
Der Lieferant ist, falls er EU-Hersteller ist, gesetzlich verpflichtet seine Adresse auf die Produkte anzubringen. Als Importeur wäre er ebenso verpflichtet, seine EU-Adresse neben die des Drittstaaten-Herstellers anzubringen. Als Händler müsste er das korrekte Anbringen ebenjener Adressen überprüfen. Es dürfte also nicht möglich sein, dass die Adressen nicht verfügbar sind. Auf diese Verpflichtungen könnte der Lieferant hingewiesen werden.
Kann ich als Hersteller agieren, wenn ich Produkte exklusiv für mich nach meinen Vorgaben produzieren lasse? (#Geschäftsgeheimnis)
Ja, denn als umgangssprachlich bezeichneter “Quasi-Hersteller” kann man Produkte unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke vertreiben. Diese Produkte sind dann ausschließlich mit der eigenen postalischen und elektronischen Adresse zu versehen.
Wer übernimmt die Pflichten des Herstellers, wenn dieser außerhalb der EU sitzt?
Befindet sich ein Hersteller nicht in der EU, so kann er einen EU-Bevollmächtigten für die Erfüllung seiner Pflichten aus der GPSR schriftlich beauftragen. Diese Pflichten beinhalten unter anderem:
• Übermittlung aller Informationen und Unterlagen an die Behörde
• Unterrichtung des Herstellers bei Verdacht auf gefährliches Produkt
• Unterrichtung der Behörden zu gefährlichen Produkten durch Meldung im Safety-Gate-Portal, falls Hersteller nicht informiert
• Kooperation mit Behörden zur Risikobeseitigung unsicherer Produkte
• Achtung: zukünftig wird die Haftung auf den EU-Bevollmächtigten über neue Produkthaftungs-Richtlinie (PLD) ausgeweitet
• Übermittlung aller Informationen und Unterlagen an die Behörde
• Unterrichtung des Herstellers bei Verdacht auf gefährliches Produkt
• Unterrichtung der Behörden zu gefährlichen Produkten durch Meldung im Safety-Gate-Portal, falls Hersteller nicht informiert
• Kooperation mit Behörden zur Risikobeseitigung unsicherer Produkte
• Achtung: zukünftig wird die Haftung auf den EU-Bevollmächtigten über neue Produkthaftungs-Richtlinie (PLD) ausgeweitet
Gibt es in einigen EU-Ländern nationale Besonderheiten?
Die GPSR gilt ab dem 13.12.2024 in allen EU-Ländern, da es sich um eine EU-Verordnung handelt. Auch wenn die GPSR eine EU-Verordnung darstellt und somit die darin enthalten Anforderungen in allen EU-Ländern gleichermaßen gelten, kann es nationale Besonderheiten geben (beispielsweise durch nationale Normen). Die GPSR stellt die gesetzlichen Mindestanforderungen für alle EU-Länder dar. Es empfiehlt sich daher, sich vor Markteintritt mit den jeweils geltenden nationalen Gesetzen vertraut zu machen.
Gelten die Pflichten bezüglich der gut sichtbaren Angaben im Fernabsatz gemäß Artikel 19 der GPSR auch für Großhändler, die Verbraucherprodukte ausschließlich im B2B-Geschäft verkaufen?
Artikel 19 der GPSR findet sowohl im B2B- als auch im B2C-Geschäft gleichermaßen Anwendung, da der Verordnungsgeber bisher nicht differenziert. Dies kann sich aber über noch zu veröffentlichende GPSR Leitlinien ändern, da der Großhandel nicht an den Endverbraucher abgibt.
Gilt die GPSR für Ersatzteile, die ausschließlich B2B bereitgestellt werden und nur von qualifizierten Personen mit besonderer Fachkunde verbaut werden können?
Verfügt ein Händler über Mechanismen, die verhindern, dass ein Verbraucher Ersatzteile erwerben kann, und ist ein Verbraucher mit durchschnittlichen Kenntnissen nicht qualifiziert genug, das Ersatzteil zu verbauen, so würde in diesem Fall die GPSR nicht gelten.
Dürfen Warenbestände, die vor dem 13.12.2024 im Lager eingetroffen sind, ab dem 13.12.2024 bereitgestellt werden, auch wenn ihre Kennzeichnung nur den bis zu diesem Datum gültigen Anforderungen entspricht?
Ja, denn Produkte, die erstmalig vor dem 13.12.2024 auf dem EU-Markt bereitgestellt wurden, unterliegen nicht den in der GPSR beschriebenen Kennzeichnungspflichten (vgl. Artikel 51 GPSR).
Unter welchen Umständen dürfen Hersteller die Pflichtangaben aus Artikel 9 der GPSR auf der Produktverpackung statt direkt auf dem Produkt anbringen?
Generell sind die Herstellerangaben direkt auf dem Produkt anzubringen. Ein Ausweichen auf die Verpackung oder einer Bedienungsanleitung ist möglich, muss aber mit entsprechenden Argumenten begründet sein (beispielsweise aufgrund der Größe des Produkts).
Was ist zu beachten, wenn der auf dem Produkt angegebene Hersteller nicht mehr existiert? Sollte beispielsweise der nicht existierende Hersteller trotzdem im Onlineangebot genannt werden?
Ja, dieser sollte weiterhin genannt werden, da das Produkt seinerzeit unter seinem Namen (sicher) in den Verkehr gebracht wurde. Der Händler verbleibt auch heute noch in seiner Rolle als Händler, auch wenn der Hersteller nicht mehr existiert. Er kann/sollte die Ware unverändert bereitstellen (um nicht selbst Gefahr zu laufen durch Veränderungen zum Hersteller zu werden).
Welche Aspekte sind zu berücksichtigen, wenn ein Produkt nach dem 13.12.2024 in den Verkehr gebracht wird und der Hersteller zum Zeitpunkt der Bereitstellung nicht mehr existiert und auch kein Rechtsnachfolger existiert? Geht in diesem Fall die Verantwortlichkeit des Herstellers auf den Groß- oder Einzelhändler über?
Nein! Die Verantwortlichkeit würde nur übergeben, wenn man seinen eigenen Namen/Handelsmarke aufbringt und/oder das Produkt in seinen sicherheitstechnischen Eigenschaften verändert hat. Wenn beides nicht der Fall ist, bleibt man in seiner Rolle des Händlers.
Was sollte ein Händler beim Zusammenstellen eines Geschenksets beachten?
Die Hersteller der einzelnen Produkte im Geschenkset bleiben Hersteller. Der Anbieter des Geschenksets muss sicherstellen, dass alle Anforderungen der GPSR erfüllt sind. Der Hersteller jedes Einzelteils sollte angegeben werden, sofern der Anbieter des Geschenksets die Einzelteile nicht wesentlich verändert. Ist der Anbieter des Geschenksets auch Hersteller eines Einzelteils, reicht es aus, sich als Hersteller für dieses Einzelteil anzugeben.
Wer ist als Hersteller auf dem Produkt anzugeben, wenn ein Händler ein Verbraucherprodukt nach Kundenwunsch bei einem Dienstleister personalisieren lässt und der Dienstleister das Produkt an den Kunden sendet? Je nach Lieferadresse ist es ein unterschiedlicher Dienstleister?
Wenn der Händler dem Dienstleister durch Entwürfe genaue Vorgaben macht, nach denen der Dienstleister wesentliche Änderungen am Produkt vornimmt, die Einfluss auf die Produktsicherheit haben, so wird der Händler zum Hersteller. Sollten sich diese Änderungen nicht auf die Sicherheit des Produkts auswirken, bleiben die Pflichten beim ursprünglichen Hersteller. Ein Beispiel für Änderungen, die sich nicht auf die Sicherheit des Produkts auswirken, ist das Bedrucken von Geschenkartikeln wie Tassen oder T-Shirts.
Darf der Einführer die geforderten Herstellerangaben am Produkt anbringen, oder ist die Produktkennzeichnung ausschließlich dem Hersteller vorbehalten?
Der Zoll kontrolliert an den EU-Außengrenzen überwiegend formale Anforderungen wie die Kennzeichnung. Daher sollten die Herstellerangaben bereits beim Import in die EU auf dem Produkt durch den Hersteller angebracht sein. Die Angaben der Hersteller mit Sitz in einem Drittstaat und die des Importeurs stehen parallel auf dem Produkt und im eCommerce.
Gebrauchtwaren (insbesondere getragene Kleidung) werden häufig von Verbraucherinnen und Verbrauchern in einem Drittstaat gekauft (beispielsweise im Rahmen einer Urlaubsreise) oder direkt aus einem Drittstaat bezogen (beispielsweise über eine Bestellung im Internet). Können diese Gebrauchtwaren GPSR-konform durch Gebrauchtwarenhändler bereitgestellt werden?
In diesem Fall wird die Ware nicht durch einen Wirtschaftsakteur in einem Mitgliedsstaat in den Verkehr gebracht, wodurch die Überprüfung durch den Gebrauchtwarenhändler, ob sich der Hersteller und der Einführer (in diesem Fall der Vorbesitzer) an alle Anforderungen gehalten haben, wesentlich erschwert wird. Es liegt also im Ermessen des Gebrauchtwarenhändlers, ob er die Ware bereitstellt.
Wie kann ein Sozialkaufhaus oder Gebrauchtwarenhändler GPSR-konform die Produkte anbieten, selbst wenn die Originalverpackung nicht mehr vorhanden ist und keine Angaben zum Hersteller angebracht sind?
Solange der Händler nachweisen kann, dass die Ware vor dem 13.12.2024 in den Verkehr gebracht wurde, kann er die Ware trotz fehlender Originalverpackung und Herstellerangaben bereitstellen. Für Gebrauchtwaren, die erstmalig ab dem 13.12.2024 innerhalb der EU in den Verkehr gebracht (importiert oder in der EU hergestellt) wurden, gelten die Anforderungen der GPSR. Somit ist das Sozialkaufhaus oder der Gebrauchtwarenhändler verpflichtet, sicherzustellen, dass der Hersteller und ggf. der Einführer alle entsprechenden Anforderungen erfüllt haben. Bei vielen Produkten wird es jedoch schwierig sein, das genaue Datum des Inverkehrbringens festzustellen.
Wird ein gebrauchtes Kleidungsstück ohne Etikett (also ohne Herstellerangaben) noch verkehrsfähig sein, welches nachweislich aus einer Kollektion ab 2025 stammt?
Diese Angaben wurden und werden schon immer unter der europäischen Textilkennzeichnungs-Verordnung (EU) 1007/2011 gefordert. Die GPSR kommt hier nur nachrangig zur Anwendung. Textilien müssen also unabhängig von der GPSR über die entsprechenden Angaben (in der Regel befinden sich diese auf einem Etikett) verfügen.
Muss die Risikoanalyse pro Produkt durchgeführt werden oder ist eine Risikoanalyse pro Produktgruppe/-kategorie ausreichend?
Es existieren keine gesetzlichen Vorgaben zu Art, Form und Umfang der Risikoanalysen. Es muss aber für jeden individuelles Produkt (Artikelnummer) eine Risikoanalyse erstellt werden, auch wenn sie inhaltlich identisch mit den Risikoanalysen anderer Artikelnummern ist.
Hinweis: Bei CE-kennzeichnungspflichtigen Produkten sind die entsprechend gültigen sektoralen Rechtsvorschriften Risikoanalysevorgaben zu beachten.
Hinweis: Bei CE-kennzeichnungspflichtigen Produkten sind die entsprechend gültigen sektoralen Rechtsvorschriften Risikoanalysevorgaben zu beachten.
Muss eine Risikoanalyse auch durchgeführt werden, wenn sich das Produkt bereits in technisch identischer Form vor dem 13.12.2024 im Sortiment befand oder reicht es aus, wenn lediglich für ab dem 13.12.2024 neu eingeführte Produkte sowie technisch veränderte Produkte eine Risikoanalyse durchgeführt wird?
Es muss für alle Produkte eine Risikoanalyse durchgeführt werden, die zum 13.12.2024 oder danach erstmalig am Markt bereitgestellt (importiert oder in der EU hergestellt) werden, auch wenn sich diese bereits baugleich vor dem 13.12.2024 im Sortiment befunden haben.
Hinweis: Diese FAQs sollen – als Service Ihrer Industrie- und Handelskammer Hannover – nur erste Hinweise geben und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung auf die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: 02.01.2025