IHK Hannover
Handel
Im Bereich des Handels können spezielle bürokratische Pflichten auf die Unternehmerinnen und Unternehmer zukommen. Welche diese sind, erfahren Sie hier.
- Berücksichtung der Preisangabenverordnung
Am 28. Mai 2022 ist die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft getreten. Änderungen haben sich bei der Grundpreisangabe ergeben und bei Preisermäßigungen innerhalb der letzten 30 Tage müssen verpflichtende Informationen zur Verfügung gestellt werden. Ein Überblick:
1. Platzierung der Grundpreisangabe
Früher musste der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angegeben werden. Nach der neuen Preisangabenverordnung entfällt das Erfordernis der unmittelbaren Nähe. Der Grundpreis ist neben dem Gesamtpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben.2. Änderungen bei den Mengeneinheiten
Der Grundpreis muss immer je Kilogramm, Liter, Meter etc. angegeben werden. Die frühere Regel, dass bei Waren in kleineren Gebinden bis 250 Gramm Nenngewicht oder 250 Milliliter Nennvolumen der Grundpreis bezogen auf 100 Gramm oder Milliliter angegeben werden konnte, entfällt. Eine Ausnahme gilt hier nur für lose, das heißt unverpackte Ware.3. Pfandangaben
Eine Klarstellung enthält § 7 PAngV hinsichtlich sogenannter rückerstattbarer Sicherheiten. Daraus ergibt sich, dass der Pfandbetrag bei der Berechnung des Gesamtpreises und des Grundpreises nicht einzubeziehen ist. Die Höhe des Pfands ist aber aus Transparenzgründen entsprechend der üblichen Praxis separat neben dem Preis für das Erzeugnis und
einem evtl. Grundpreis anzugeben.4. Zusätzliche Informationspflicht bei Preisermäßigungen
Bei einer Preisermäßigung ist der niedrigste Gesamtpreis innerhalb der letzten 30 Tage anzugeben. § 11 der PAngV lautet:„Wer zur Angabe des Grundpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Grundpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.“Von der Neuregelung betroffen sind damit Preisgegenüberstellungen wie „Statt-Preise“, „Streich-Preise“, prozentuale Abzüge vom vorherigen Gesamtpreis oder Grundpreis, und zwar unabhängig davon, ob sich die Ermäßigung konkret auf einen oder mehrere Artikel, Warenkategorien oder das gesamte Sortiment bezieht.Diese Regelung betrifft nicht:- Die reine Verwendung von allgemeinen Preisaussagen ohne werbliche Nutzung der konkreten, messbaren Preisermäßigung, so wie beispielsweise die Bewerbung von „Knallerpreis“, „Sale“ oder „Niedrigpreis“
- Die bloße Angabe des ermäßigten Preises ohne Angabe eines vorherigen Preises.
- Wenn der Händler für ein Produkt wirbt, das er neu in sein Sortiment aufnimmt, da er für dieses nicht über einen vorherigen Gesamtpreis verfügt.
- Werbung mit einer Gegenüberstellung des eigenen Preises zur unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers. Es muss klar erkennbar sein, dass es sich um einen Preisvergleich und nicht um eine Preisermäßigung des eigenen Preises handelt.
- Werbeaktionen in Form von „1+1 gratis“, „Kaufe 3 zahle 2“, etc., da es sich um sogenannte Werbung mit Drauf- bzw. Dreingabe handelt.
- Rabatte aufgrund von Loyalitätsprogrammen
- Preiswerbung für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit
Die Regelungen über Preisermäßigungen sind sowohl im stationären als auch im Onlinehandel zu beachten. Sie gelten nur gegenüber Verbrauchern.Quelle: - Waffenhandel: Fachkundeprüfung
Der Handel mit Waffen und Munition setzt eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (kreisfreie Stadt, Landkreis, große selbständige Stadt) voraus.ErlaubnisDie Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Waffengesetz (WaffG) kann entweder für Waffen und Munition aller Art oder nur für einzelne Waffen- und/oder Munitionsarten (siehe Anlage der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung – AWaffV) beantragt werden. Sie wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzt. Fachkundig ist, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt. Außerdem kann der Fachkundenachweis durch Ablegung einer Prüfung vor dem Prüfungsausschuss des Landes Niedersachsen, dessen Geschäftsführung der IHK Hannover übertragen ist, nachgewiesen werden.
Grundsätzlich ist das Ablegen der Fachkundeprüfung Teil des waffenrechtlichen Erlaubnisverfahrens. Die Waffenhandelserlaubnis wird bei der zuständigen Waffenbehörde (Landkreise und große Städte) beantragt. Hierzu ist unter anderem eine mit Erfolg abgelegte Waffenhandelsprüfung erforderlich. Des Weiteren überprüft die Behörde die Zuverlässigkeit des Antragstellers.Die Teilnahme an der Waffenhandelsprüfung ist auch ohne vorherige Beantragung der Waffenhandelserlaubnis möglich. Die Anmeldung zur Waffenhandelsprüfung erfolgt durch den Teilnehmer selbst.
Die in der Prüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WaffG nachzuweisende Fachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse- der Vorschriften über den Handel mit Schusswaffen und Munition, den Erwerb und das Führen von Schusswaffen sowie der Grundzüge der sonstigen waffenrechtlichen und der beschussrechtlichen Vorschriften,
- über Art, Konstruktion und Handhabung der gebräuchlichen Schusswaffen, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen beantragt ist, und
- über die Behandlung der gebräuchlichen Munition und ihre Verwendung in der dazugehörigen Schusswaffe, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Munition beantragt ist.
Wichtige HinweiseWährend der Prüfung ist an jeder Waffe, an der geprüft wird eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Dies ist für das Bestehen der Prüfung unerlässlich. Des Weiteren ist die Teilnahme an einem Prüfungs-Vorbereitungslehrgang zu empfehlen, um die geforderten Kenntnisse zu erlangen.Zur Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung kann zudem vom DIHK-Verlag die Broschüre „Leitfaden Waffenhandel – Fragen und Antworten für die Fachkundeprüfung“ bezogen werden.Rechtsrahmen- Waffengesetz (WaffG)
- Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (WaffV)
Anmeldung zur PrüfungSonstigesWer Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder instand setzen möchte, benötigt eine Waffenherstellungserlaubnis (§ 21 WaffG).- Gebührentarif (siehe Punkt 5 Sachkundeprüfung gemäß § 22 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG)
Quelle: Waffenhandel - Arzneimittel: Nachweis der Sachkunde
Arzneimittel dürfen grundsätzlich nur in Apotheken verkauft werden. Das Arzneimittelgesetz erlaubt jedoch Ausnahmen. Für den Verkauf von freiverkäuflichen Arzneimitteln bedarf es der Sachkenntnis des Unternehmers, einer von ihm mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragten Person; bei mehreren Betriebsstellen ist eine Person mit Sachkenntnis für jede Betriebsstätte erforderlich.Die Sachkenntnis ist grundsätzlich durch eine Prüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer nachzuweisen. Die näheren Einzelheiten regelt die Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit frei verkäuflichen Arzneimitteln (Sachkenntnis-VO).Prüfungsablauf
Die Prüfungsdauer beträgt 75 Minuten. Die Prüfung besteht aus einem ersten Teil mit 50 Mehrfachwahl-Aufgaben und aus einem zweiten Teil mit 5 offenen Aufgabenstellungen. Seit dem 1. März 2021 wird Teil 2 der Prüfung nicht mehr mit echten Pflanzendrogen sondern mittels Fotos und Mehrfachwahlaufgaben durchgeführt. Dies beinhaltet wie bisher die Bestimmung- der Pflanzendroge,
- des medizinisch wirksamen Hauptinhaltsstoffes sowie
- des Hauptanwendungsgebietes.
Die Antworten der insgesamt 15 Aufgaben im 2. Teil sind in Form von gebundenen Mehrfachwahlaufgaben (1 aus 5) zu geben. Die in den Prüfungen verwendeten Fotos finden Sie auf der Website der DIHK-Bildungs-GmbH (Rubrik "Prüfungsinformationen").
Die IHK Hannover hat keine festen Prüfungstermine. Sie werden je nach Bedarf bei Vorliegen einer ausreichenden Anzahl von Anmeldungen vom Prüfungsausschuss festgesetzt. In der Regel sind es 4 Termine pro Jahr.Anmeldung zur PrüfungBitte beachten Sie, dass auf es auf unserem Gelände keine Parkmöglichkeiten gibt! Wir empfehlen, die öffentlichen (kostenfreien) Parkplätze entlang des Bischofsholer Damms oder den öffentlichen Parkplatz am Krankenhaus Auf der Bult (Janusz-Korczak-Allee 16) zu nutzen.Sonstiges- Prüfungsordnung für die Durchführung der Prüfung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 78 KB)
- Merkblatt über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln gem. § 50 Arzneimittelgesetz“ (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 89 KB)
- Gebührentarif (siehe Punkt 5 Sachkenntnisprüfung gemäß § 50 Arzneimittelgesetz (AMG)
Quelle: Freiverkäufliche Arzneimittel
Diese Informationen können ebenfalls helfen:
Informationen zu bürokratischen Pflichten im Zusammenhang mit der Planung von Verkaufsflächen finden Sie auf der Bürokratie-Themenseite zum Bau- und Planungsrecht.
In diesen Beiträgen finden Sie Informationen, Hilfestellungen und weitere Details rund um Bürokratie im Handel.
