Handel

Ladenöffnungsregelungen

Grundlegendes zu Ladenöffnungsregelungen in Niedersachsen

Viele Städte und Gemeinden beklagen rückläufige Kundenfrequenzen in ihren Einkaufsstraßen. Durchweg anders sieht das Bild regelmäßig an verkaufsoffenen Sonntagen aus: volle Straßen und Geschäfte, in der Regel zufriedenstellende Umsätze sowie Kundinnen und Kunden auch von außerhalb des eigentlichen Einzugsgebiets. Zudem sind verkaufsoffene Sonntage für die Innenstädte und Ortskerne ein wichtiges Instrument, um sich im Wettbewerb mit der digitalen Konkurrenz zu behaupten.
Die Grundlagen und Regelungen für Öffnungen an  Sonntagen sind in den §§ 4 und 5 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) geregelt. Dieses ist in seiner aktuellen Fassung am 1. Juli 2019 in Kraft getreten. Geschäfte in „normalen Orten“ (also Orten, die nicht wie z. B. Kurorte privilegiert sind) dürfen auf Antrag (durch überwiegende Anzahl der Verkaufsstellen oder „sie vertretende Personenvereinigung“) für bis zu fünf Stunden außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten öffnen. Gemeindeweit dürfen höchstens sechs verkaufsoffene Sonntage zugelassen werden, pro Ortsbereich (und damit auch pro Ladengeschäft) maximal vier. In Ausflugsorten (davon gibt es in der IHK-Region Hannover elf) erhöht sich die Zahl auf acht (ggf. beschränkt auf einen allein anerkannten Ortsbereich). Das Ladenöffnungsgesetz listet explizit die von der Sonntagsöffnung ausgenommenen Sonn- und Feiertage auf. Erlaubnisvoraussetzung kann einerseits ein Anlass sein, also Veranstaltungen wie z. B. Feste, Märkte oder Messen, der mehr Publikum anziehen muss als die Öffnung der Geschäfte selbst. Auch andere gewichtige Sachgründe, wie das öffentliche Interesse an der Belebung der Gemeinde oder eines Ortsbereichs oder die überörtliche Sichtbarkeit der Gemeinde, die sich aus dem landesraumordnerischen Ziel der „Stärkung und dem Erhalt von Zentren“ (Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen 2017) ableiten lassen, oder ein sonstiger rechtfertigender Sachgrund können die Beantragung und Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntags rechtfertigen.
Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmeregelungen für Kur- und Erholungsorte, für Ausflugsorte und für einzelne Branchen:
  • In den bei der staatlichen Anerkennung (Prädikatisierte Tourismusorte - IHK Hannover) räumlich festgelegten Ortsbereichen anerkannter Kur-, Erholungs- und Ausflugsorte sowie in Wallfahrtsorten dürfen die Betriebe in der Zeit vom 15.12. bis zum 31.10 (bei einzelnen Ausnahmen) an Sonn- und Feiertagen für acht Stunden öffnen und Waren des täglichen Kleinbedarfs, Bekleidungsartikel, Schmuck und Devotionalien sowie Waren, die für den Ort kennzeichnend sind, verkaufen. Der Verkauf von Bekleidungsartikeln und Schmuck ist an Sonn- und Feiertagen in Ausflugsorten nicht zulässig.
  • Hofläden und Verkaufsstellen, die auf den Verkauf von täglichem Kleinbedarf ausgerichtet sind, dürfen sonntags für drei Stunden öffnen.
  • Verkaufsstellen, die auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen (in kleinen Mengen) ausgerichtet sind, dürfen ebenfalls sonntags für drei Stunden öffnen, in anerkannten Ausflugsorten, Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsorten für acht Stunden.
  • Verkaufsstellen, die auf den Verkauf von Bäckerei- und Konditoreiwaren in kleinen Mengen ausgerichtet sind, dürfen sonntags für fünf Stunden öffnen.
  • Zu den bisher bekannten Sonntagen mit Öffnungsverbot (Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und die Adventssonntage) sind alle staatlich anerkannten Feiertage, Palmsonntag sowie der 27. Dezember, wenn er auf einen Sonntag fällt, hinzugekommen.
  • Die Öffnungszeiten an Silvester werden eingeschränkt und sind wie die Öffnungszeiten am 24. Dezember zu handhaben.
  • Rund um die Uhr dürfen an Sonn- und Feiertagen Apotheken, Tankstellen auf für den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs, Verkaufsstellen in Verkehrsstationen für den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs, Bekleidung und Schmuck, sowie andere Verkaufsstellen für den Verkauf von Waren zum Sofortverzehr zwecks Deckung örtlich auftretender Bedürfnisse öffnen.
  • Bei einem herausragenden Anlass (wie z. B. einem Jubiläum) können Betriebe auf Antrag einen verkaufsoffenen Sonntag genehmigt bekommen, ohne dass dieser auf die Höchstzahl an verkaufsoffenen Sonntagen für den Ortsbereich bzw. die Gemeinde angerechnet wird.
  • Ein Geschäft darf nur sonntags öffnen, wenn es zuvor die Öffnungszeiten – deutlich sichtbar von außen – im Eingangsbereich der Verkaufsstelle angebracht hat.
Zu den Erlaubnisvoraussetzungen für verkaufsoffene Sonntage ist in den vergangenen Jahren höchstrichterliche Rechtsprechung durch das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht ergangen. Die darauf basierenden Urteile der Verwaltungsgerichte (VG) und des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg zeigen, dass auch die Einhaltung der im niedersächsischen Ladenöffnungsgesetz getroffenen Regelungen keine abschließende Rechtssicherheit bietet. Denn auch wenn das niedersächsische Ladenöffnungsgesetz ergänzend zum Anlass weitere Sachgründe als Begründungsansatz für einen verkaufsoffenen Sonntag aufführt und sich auch die höchstrichterliche Rechtsprechung formal lediglich auf einen Sachgrund (nicht auf einen Anlass) bezieht, so legt die für die Genehmigungsverfahren vor Ort in der Praxis relevante Rechtsprechung von VG und OVG regelmäßig den Anlass als erforderliche Begründung zugrunde.
Die niedersächsischen IHKs haben sich u.a. auch mit umfassenden Gutachten intensiv in die politische Diskussion der Novellierung des niedersächsischen Ladenöffnungsgesetzes und der Regelungen seiner praktischen Umsetzung eingebracht, sind in die Beteiligungsverfahren zur Genehmigung der einzelnen verkaufsoffenen Sonntage nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz als zu beteiligende Stelle einzubinden und beraten antragstellende Standortgemeinschaften und Betriebe sowie Kommunen.
Die IHK empfiehlt Handel, Standortgemeinschaften und Kommunen, die im Gesetz verankerte Möglichkeit zur rechtzeitigen Jahresplanung ihrer Sonntagsöffnungen zu nutzen und sich so früh wie möglich mit allen Beteiligten an einen Tisch zu setzen. Besonderes Augenmerk ist auf die Begründung des verkaufsoffenen Sonntags zu legen. Zur Unterstützung hat das Land Niedersachsen mit Runderlass vom 20.04.2021 entsprechende Verwaltungsvorschriften veröffentlicht.  
Hierin wird neben der Auflistung wichtiger definitorischer Konkretisierungen insbesondere geregelt,
  • wie die zeitliche und örtliche Begrenzung der Ladenöffnung vorzunehmen ist,
  • wie das Antragsverfahren anzuwenden ist,
  • wie die Sonderregelung für Ausflugsorte zu verstehen ist,
  • welche Prüfkriterien für einen besonderen Anlass (Besucherströme, zeitlicher Umfang, örtlicher Umfang) anzuwenden sind und
welche möglichen Grundlagen und Begründungen es für die weiteren genannten Sachgründe gibt.

Verkaufsoffene Sonntage

Hier finden Sie die aktuellen Termine für die verkaufsoffenen Sonntage aus der Region im Überblick.

Rechtsgrundlagen

Rechtsprechung

Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu verkaufsoffenen Sonntagen:
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu verkaufsoffenen Sonntagen:
Urteile des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg zu verkaufsoffenen Sonntagen:
Urteile des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster zu verkaufsoffenen Sonntagen:

Weitere Quellen


Stand: 07.12.2023