Präferenzieller Ursprung


Am 1. Februar ist das Interimshandelsabkommen zwischen der EU und Chile in Kraft getreten. Wichtige Änderungen ergeben sich bei den Präferenzursprungsnachweisen. Neuerdings wird das REX-System verwendet.

Am 1. Mai 2024 ist das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland in Kraft getreten. Unternehmen können von Zollvorteilen profitieren.

Ab sofort stehen den Unternehmen die geänderten IHK-Formulare zur Verfügung.

Seit der Veröffentlichung des Freihandelsabkommens EU-Japan im Amtsblatt (EU) Nr. L 330 am 27. Dezember 2018 haben die Unternehmen die Möglichkeit, Japan als Abkommensland in Lieferantenerklärungen zu nennen.

Anders als bei der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. EUR-MED, lässt sich aus der A.TR. im Warenverkehr mit der Türkei kein Ursprungsland erkennen. Mit einer besonderen Lieferantenerklärung kann die Präferenzursprungseigenschaft belegt werden.

Die deutsche Zollverwaltung hat ihre Rechtsauffassung zur Aufbewahrungsfrist von Lieferantenerklärungen dargestellt. Die Vorschriften des Paragraphen 147 der Abgabenordnung sind demnach auch auf Lieferantenerklärungen anwendbar.