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Türkei: Besondere Lieferantenerklärungen für den Warenaustausch

Die Warenein- und -ausfuhren zwischen der EU und der Türkei werden in der bestehenden Zollunion grundsätzlich mit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. abgewickelt, wenn auf die Einfuhrwaren tatsächlich noch ein Zollsatz erhoben werden sollte und nicht bereits die generelle Zollfreiheit vorliegt.
Sonderregelungen gelten für bestimmte Agrargüter bzw. Eisen- und Stahlwaren, die noch mit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. einer Präferenzursprungserklärung im Handelsdokument abzuwickeln sind. Informationen dazu sind hier zu finden.

Aus der A.TR. ist das Ursprungsland, anders als bei der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, nicht erkennbar. Mit einer besonderen Lieferantenerklärung lässt sich die Präferenzursprungseigenschaft belegen und gleichzeitig bei der Weiterlieferung an die Kunden begründen.
Das heißt, falls der Nachweis des präferenziellen Ursprungs benötigt wird, um beispielsweise
  • türkische Ursprungswaren in andere Präferenzpartnerstaaten weiter liefern zu können, um dort die Zollvergünstigung zu erhalten oder
  • bei Lieferungen innerhalb der EU eine Lieferantenerklärung gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 ausstellen zu können,
ist vom türkischen Lieferanten eine Lieferantenerklärung nach der Vereinbarung zwischen der EU und der Türkei anufordern.
In dem Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen "Europäische Gemeinschaft-Türkei" (veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L265 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 219 KB) vom 26.09.2006) ist der Wortlaut festgelegt.

Den Wortlaut der (Langzeit-)Lieferantenerklärungen finden Sie hier::

Lieferantenerklärung nach dem Anhang V des Beschlusses Nr. 1/2006
(deutsche Fassung (DOC-Datei · 39 KB), englische Fassung (DOC-Datei · 30 KB))
Langzeit-Lieferantenerklärung nach dem Anhang VI des Beschlusses Nr. 1/2006
(deutsche Fassung. (DOC-Datei · 41 KB), englische Fassung. (DOC-Datei · 31 KB))

Abschließender Hinweis:
Die Wortlaute der Lieferantenerklärungen sind festgelegt und dürfen nicht verändert werden. Lieferantenerklärungen dürfen auf einem Vordruck abgegeben werden, sie gelten aber auch in anderen Weitergabeformen (z. B. Textangabe in Rechnungen oder in separaten Firmenerklärungen).
Stand: 09.06.2026