International
EU-Chile Interimshandelsabkommen ist am 1. Februar in Kraft getreten
Im Februar 2003 ist ein umfassendes Freihandelsabkommen zwischen der EU und Chile in Kraft getreten. Seitdem nahm der Warenhandel mit Chile um 160 Prozent zu. Nach 22 Jahren gilt seit dem 1. Februar 2025 das neue Interimshandelsabkommen zwischen den beiden Partnern.
Für Im- und Exporteure bedeutet es nicht nur vereinfachte und flexibilisierte Ursprungsregeln, sondern auch neue Präferenzursprungsnachweise.
Seit dem 1. Februar 2025 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nicht mehr verwendet werden. Die alte Ursprungserklärung entfällt ebenfalls. Ausführer, die präferenzbegünstigte Waren nach Chile ausführen möchten, geben seit dem 1. Februar die Erklärung zum Ursprung (EzU) auf einem Handelsdokument ab. Bis 6000 Euro kann die EzU von jedem Ausführer abgegeben werden, der die Präferenzursprungseigenschaft der Waren nachweisen kann. Übersteigt der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse einer Sendung die 6000 Euro, ist die Abgabe der EzU nur für registrierte Ausführer (REX) möglich. Noch nicht registrierte Ausführer können sich über das örtlich zuständige Hauptzollamt, welchem das ausgefüllte Online-Formular Nr. 0442 über das Zoll-Portal zuzuleiten ist, registrieren lassen.
Bei der Ausfertigung der EzU ist der Wortlaut aus Anhang 3-C des Abkommens zu verwenden.
Die Ursprungsregeln sind in Kapitel 3 enthalten und entsprechen in weiten Teilen denen der modernen Freihandelsabkommen wie z.B. zwischen der EU und Neuseeland.
Zur Ursprungsermittlung kann auch die Online-Fachanwendung der deutschen Zollverwaltung „Warenursprung- und Präferenzen online“ genutzt werden.
Bei Einfuhren von chilenischen Ursprungswaren sind die Änderungen bei den Präferenzursprungsnachweisen in den Einfuhrzollanmeldungen zu berücksichtigen. Für die Beantragung von Zollpräferenzmaßnahmen können die bisherigen Unterlagencodierungen N954 (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1) und N864 (präferentielle Ursprungserklärung auf der Rechnung) seit dem 1. Februar nicht mehr verwendet werden. Für Waren mit Ursprung in Chile gelten seit diesem Zeitpunkt neue Unterlagenerfordernisse. Gemäß der ATLAS Teilnehmerinformation 0714/25 von der deutschen Zollverwaltung, können seit dem 1. Februar folgende Unterlagencodierungen im IT-Verfahren ATLAS als präferenzbegründend angemeldet werden:
- U123 EzU (Artikel 3.17 Absatz 5 Buchstabe a des Interimshandelsabkommens EU-Chile),
- U124 EzU für mehrere Lieferungen identischer Erzeugnisse (Artikel 3.17 Absatz 5 Buchstabe b des Interimshandelsabkommens EU-Chile) oder
- U125 Gewissheit des Einführers (Artikel 3.19 des Interimshandelsabkommens EU-Chile).
Die EzU eines chilenischen Ausführers muss unabhängig vom Wert der Ursprungserzeugnisse als Referenznummer die RUT-Nummer ("Rol Único Tributario") sowie Name und Unterschrift des Ausführers enthalten.
Ein Nachweis der Direktbeförderung ist nicht vorgesehen.
Stand: 03.02.2025