Neu ab 1. Juli 2018

Die EU-Pauschalreiserichtlinie

Im Sommer kommen mit der neuen EU-Pauschalreiserichtlinie neue Herausforderungen auf Hotels, Gasthäuser, Pensionen und Anbieter von Ferienwohnungen zu. Betroffen sind nicht nur Reiseveranstalter und Reisebüros. Die Regelung soll ab dem 1. Juli 2018 zu mehr Transparenz bei der Reisebuchung führen. In der betrieblichen Wirklichkeit kommt es vor allem zu mehr Haftungsrisiken und Informationspflichten.
Neues Reiserecht
Der Deutsche Tourismusverband (DTV) hat einen Praxisleitfaden erstellt, der die wesentlichen rechtlichen Neuerungen und Aufgabenstellungen übersichtlich aufzeigt. Der DTV weist ausdrücklich darauf hin, dass der Leitfaden keine Beratung im Einzelfall ersetzen kann. 
Die IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern rät den betroffenen Unternehmen, sich rechtzeitig in die komplizierte Materie einzuarbeiten. Alle Verträge, die ab dem 1. Juli geschlossen werden, fallen unter das neue Recht. Es lohnt sich für jeden touristischen Betrieb, genauer hinzusehen. Verstöße können teuer werden.

Wann haften Hoteliers & Co. als „Pauschalreise-Veranstalter“? 

Bei der Zusammenstellung von Paketen sollten Hotels, Gasthäuser, Pensionen und Anbieter von Ferienwohnungen einiges beachten: So könnte zum Beispiel die Übernachtung mit Thermeneintritt oder Theaterbesuch als Pauschalreise gewertet werden. Hierbei wird unterschieden, ob eine Zusatzleistung wesentlich ist oder nicht, wobei ein Schwellenwert von 25 Prozent festgelegt wurde. Liegt der anteilige Wert der Zusatzleistung am Gesamtpreis darüber, droht der Veranstalterstatus.
Gastgeber, die solche Pauschalreisen anbieten, haften auch dann, wenn sie selbst nicht alle Leistungen erbringen. Ist zum Beispiel die Therme überfüllt oder fällt das Theaterstück aus, haftet der Gastgeber. Besonders kritisch wird es, wenn in Werbemitteln Begriffe wie „Paket“, „Wellnesspauschale“ oder „Arrangement“ stehen. Dann handelt es sich automatisch um eine Pauschalreise.
Keine eigenständigen touristischen Leistungen sind übrigens Mahlzeiten und Getränke, die Reinigung des Hotelzimmers oder ein inbegriffener Zugang zu hoteleigenen Einrichtungen wie Schwimmbad, Sauna, Wellnessbereich oder Fitnessraum.

Was ist eine „verbundene Reiseleistung“? 

Selbst wenn neben einer Übernachtung noch ein ÖPNV-Ticket, eine Stadtführung oder Museumskarten verkauft werden, kann ein Gastgeber haften. Es handelt sich in diesen Fällen um eine sogenannte „verbundene Reiseleistung“.
Sowohl Gastgeber, die Pauschalreisen anbieten, als auch Vermittler verbundener Reiseleistungen sind ab Juli verpflichtet, bei der Buchung unterschiedliche Informations-Blätter an die Reisenden auszuhändigen. Darauf müssen Buchung und Art der Reise exakt nachvollziehbar sein.
Wichtig: Nehmen Gastgeber vor Beginn der Reise Zahlungen vom Gast an, müssen sie laut IHK-Informationen zudem eine Insolvenzversicherung abschließen.

Schritte zur Umsetzung im Gastgewerbe

Tourismusunternehmen sind gut beraten, sich beizeiten auf das neue Reiserecht einzustellen, das am 1. Juli in Kraft tritt. Die deutschen IHKs haben hilfreiche Informationen zusammengestellt.
  • Prüfen Sie, ob Sie Pauschalreiseanbieter sind.
  • Wenn ja: Wird die Beschreibung der betroffenen Angebote den erweiterten Informationspflichten nach Art. 250 EGBGB gerecht?
  • Wenn nötig: Überarbeiten Sie Ihre Angebotsbeschreibung in sämtlichen Medien (Printmedien und Homepage) rechtzeitig, da diese ab dem 1. Juli den neuen Informationspflichten entsprechen müssen.
  • Sind Sie mit Ihren Angeboten oder Teilen Ihrer Angebote als Pauschalreise-Veranstalter einzustufen?
  • Bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen sind die Informationspflichten nach § 651w Absatz 2 BGB, Artikel 251 EGBGB zu berücksichtigen.
  • Informieren Sie sich, welche Formblätter Sie bei der Buchung eines Pauschalpaketes beziehungsweise der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen dem Vertragsschluss zu Grunde legen müssen und bereiten Sie diese Formblätter rechtzeitig zum 1. Juli 2018 vor.
  • Sind Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausreichend und entsprechen dem aktuellen Recht? Das Gleiche gilt für den Inhalt Ihrer Buchungsbestätigung. Sollten Sie zum Beispiel mit Allgemeinen Beherbergungs- oder Gastaufnahmebedingungen arbeiten, sind diese nicht auf Reisepakete übertragbar.
  • Überprüfen Sie den Buchungsprozess an der Rezeption, am Telefon, auf Ihrer Homepage, also überall dort, wo Verträge abgeschlossen werden.
  • Bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen: Trennen Sie die Buchungsschritte so, dass dem Gast unmissverständlich klar ist, dass er mehrere Verträge mit verschiedenen Leistungsträgern ab - schließt oder vermitteln Sie die Reiseleistungen erst nach der Anreise.
  • Dokumentieren Sie die Buchungsverläufe. Sie haben später die Nachweispflicht, dass Sie sowohl Ihre AGB als auch die entsprechenden Formblätter dem Vertragsschluss wirksam zu Grunde gelegt haben.
  • Prüfen Sie, ob Ihre Versicherungen Ihre Angebote ausreichend absichern, vor allem, ob Ihre Haftpflichtversicherung auch für Reisearrangements (Ausfall von Leistungen Dritter) gilt.
  • Schließen Sie eine Insolvenzversicherung ab, falls Sie Pauschal reisen verkaufen und vor der Beendigung der Reise Zahlungen vom Gast fordern oder entgegennehmen. Eine Insolvenzversicherung ist auch notwendig, wenn Sie Vermittler verbundener Reiseleistungen sind und Zahlungen für die vermittelten Leistungsträger entgegennehmen.
  • Überarbeiten Sie Ihre Angebotsbeschreibungen: On- und offline!
  • Schulen Sie Ihre Mitarbeiter!
Die notwendigen Formblätter stehen als Mustertexte online im Anhang des Gesetzestextes (ab Seite 16).