Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung gemäß § 148 AO

Verlängerung der Frist zur Nachrüstung von Kassen

Hinweise zur Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Frist zur Nachrüstung von Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung gemäß § 148 AO


Die Finanzbehörden können gem. § 148 AO Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Unternehmen, bei denen sich schon jetzt abzeichnet, dass die Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) nicht bis zum Ablauf der Nichtbeanstandungsregelung 30.09.2020 abgeschlossen sein wird, sollten frühzeitig einen entsprechenden Antrag nach § 148 AO bei ihrem Betriebstättenfinanzamt stellen.
Im Antrag muss individuell und substantiiert dargelegt werden, warum im konkreten Einzelfall eine zeitgerechte Implementierung nicht möglich ist und eine unbillige sachliche Härte für das Unternehmen darstellt.
Wegen der spezifischen und unternehmensindividuellen Voraussetzungen eines Antrages nach § 148 AO sind standardisierte Formulierungen nicht sachgerecht.

Hinweise zur Begründung des Antrags

Die Begründung sollte auf die konkreten Verhältnisse und Umstände Ihres Unternehmens Bezug nehmen und keine Allgemeinplätze beinhalten!
Zur Antragsbegründung können sowohl technische als auch wirtschaftliche Gründe angeführt werden. Dabei können die technischen Gründe konkret durch die Corona-Krise bedingt oder auch davon vollkommen unabhängig (z. B. Lieferengpässe für eine für das Unternehmen geeigneten tSE-Lösung bei Ihrem Kassen(fach)händler) sein. Wirtschaftliche Gründe sollten jedoch ausschließlich auf den Auswirkungen der Corona-Krise basieren.
Der Aufbau der Begründung kann dreistufig erfolgen:
  1. In einem ersten Schritt sollten Sie die aktuell im Einsatz befindlichen Kassen(systeme) beschreiben. Anschließend empfiehlt es sich zu erläutern, welche tSE-Lösung (hardware-basierte tSE und/oder cloud-basierte tSE; Anzahl der anzuschaffenden tSEs) speziell für Ihr Unternehmen besonders geeignet ist und von Ihnen zukünftig eingesetzt werden soll.
    Ergänzen Sie dieses mit einer Dokumentation über den aktuellen Stand der von Ihnen bislang ergriffenen Vorbereitungsmaßnahmen hinsichtlich der Nachrüstung mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) und beschreiben Sie die noch fehlenden Schritte.
    • Sofern Sie noch kein schriftliches Angebot für die Aufrüstung eingeholt haben, sollten Sie dieses kurzfristig nachholen.
    • Legen Sie dabei die voraussichtlich anfallenden Kosten dar.
  2. Begründen Sie, warum Sie die Implementierung nicht innerhalb der Frist (30.09.2020) abschließen können.
  3. Erläutern Sie möglichst genau den voraussichtlichen Zeitbedarf für die noch fehlenden Schritte und richten danach die beantragte Fristverlängerung aus.
    • Vermeiden Sie dabei einen zu großzügig bemessenen Sicherheitspuffer.

Technische Gründe

Hierfür können bei hardware-basierten tSE-Lösungen z. B. Lieferengpässe oder Verzögerungen bei der Systemintegration in die Kassenumgebung (ggf. Update der Kasse durch Techniker) relevant sein.
Bei Cloud-basierten tSE-Lösungen können Sie darauf hinweisen, das noch gar keine zertifizierten Produkte am Markt erhältlich sind, vielmehr auf Grund einer neuerlichen Überarbeitung der Sicherheitsprofile durch das BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) Ende Juni 2020 unklar ist, ob überhaupt bis zum 30.09.2020 das Zertifizierungsverfahren für Cloud-Lösungen abgeschlossen sein wird. Vor diesem Hintergrund sind konkrete Investitionsentscheidungen für eine cloud-basierte tSE zurzeit nicht möglich. Die fehlende Verfügbarkeit stellt daher eine sachliche Härte dar.

Aufgrund der Corona-Krise können sich weitere technische Hindernisse ergeben, die dringend dargelegt werden sollten;
  • Die Implementierung der tSE und die individuelle Anpassung der Kasse setzt zumeist die Anwesenheit eines Technikers vor Ort im Unternehmen voraus, wobei die Verfügbarkeit durch Corona-bedingte Beschränkungen eingeschränkt sein kann. Bitte beachten Sie, dass bei PC-Kassensystemen bzw. einigen elektronischen Registrierkassen eine Kassenanpassung „remote“, d.h. online, möglich sein kann.
  • Einweisungen der Mitarbeiter in das neue System und in die geänderten Verfahrensanweisungen können durch die Corona-bedingten Abstandsvorgaben (1,5 m.) nur erschwert durchgeführt werden.
  • Zudem können personelle Engpässe im eigenen Betrieb oder beim Kassenfachhändler die Implementierung beeinträchtigen.

Wirtschaftliche Gründe

  • Vorab: Bitte beachten Sie, dass eine schwierige finanzielle Situation des Unternehmens schon vor Eintritt der Corona-Krise nicht relevant ist.
​​​Sollte die Corona-Krise Ihr Unternehmen besonders in Mitleidenschaft gezogen und zu erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen geführt haben, sollten Sie dieses detailliert erläutern. Legen Sie dar, wie und warum Ihr Unternehmen unmittelbar und nicht unerheblich von den Folgen der Corona-Krise negativ betroffen ist. Relevant können dabei folgende Umstände sein:
  • Erfolgte Schließung des Unternehmens, verkürzte Öffnungszeiten, Kurzarbeit etc.
  • Auswirkungen des Shutdowns auf Umsätze, Ertragslage und Liquidität. (Bitte unbedingt auf gestellte Anträge auf Stundung, Verlustverrechnung oder Vollstreckungsaufschub hinweisen.)
  • Wurden Corona-Soforthilfen oder Kredite (KfW/Landesbanken) in Anspruch genommen, sollte mit dem Steuerberater über die Darstellung der Mittelverwendung beraten werden. Diese Instrumente dienen der Überbrückung von Liquiditätsengpässen und daher der Begleichung von Forderungen, welche die höchste Relevanz für die Betriebssicherung haben.
  • Weisen Sie darauf hin, wenn Sie eine Aussetzung der Insolvenzantragspflichtgem. Artikel 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 beantragt haben.
  • Erläutern Sie, wann Sie mit der wirtschaftlichen Stabilisierung Ihres Betriebes rechnen und wann Sie die notwendigen Investitionen für die tSE-Implementierung finanzieren können. Hierzu kontaktieren Sie bitte unbedingt Ihren Steuerberater
Quelle: DIHK