Sachverständige | Internet

Musterimpressum und Musterbriefbogen

Allgemeines

Gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) muss jedes Unternehmen, das sich mit einer Website im Internet präsentiert, bestimmte Informationen über seine Identität bereitstellen, nämlich:
  • Name und Anschrift des Anbieters
  • Kontaktinformation
  • Information über die Aufsichtsbehörde (soweit vorhanden)
  • Registerangaben (zum Beispiel Eintrag in Handels- oder Partnerschaftsregister; soweit vorhanden)
  • berufsrechtliche Angaben (bei reglementierten Berufen)
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (soweit vorhanden)
Ausführliche Informationen zu diesen und weiteren Voraussetzungen des TMG erhalten Sie hier.

Musterimpressum

Wir stellen Ihnen hier ein Muster-Impressum zur Verfügung, welches Sie nur um Ihre individuellen Daten ergänzen müssen. Es ist sowohl für Sachverständige geeignet, die als Freiberufler arbeiten als auch für solche, die ein Gewerbe angemeldet haben.
Max Mustermann öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für "..."
Musterstraße 1
64295 Musterstadt
Telefon: 06181 0000
Telefax: 06181 0001
E-Mail: info@mustermann.de
gegebenenfalls:
Registergericht: Amtsgericht Hanau
Registernummer: HR 0000
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind nach Maßgabe von § 36 GewO tätig. Max Mustermann wurde durch die Industrie- und Handelskammer für das Sachgebiet „...” öffentlich bestellt und vereidigt. Er unterliegt den Bestimmungen der Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer Darmstadt. Diese kann hier eingesehen werden.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 0001000
Bitte beachten Sie:
  • Die vollständige Anschrift ist notwendig – nicht ausreichend: nur Postfachadresse
  • Zwingend notwendig: Telefonnummer und Email-Adresse, unter welcher der Nutzer Sie erreichen kann
  • Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist nicht identisch mit der Steuernummer!

Platzierung

Die Informationen müssen "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein. Es sollten maximal zwei Mausklicks notwendig sein, um zu den erforderlichen Informationen zu gelangen.
Damit eine Website diesem Kriterium genügt, wird folgende Lösung empfohlen:
Das Impressum sollte in die Website so eingebaut sein, dass es zusammengefasst in einer Datei abrufbar ist und gut erkennbar auf der Startseite mit dem Titel "Impressum", "Anbieterkennzeichnung" oder "Kontakt" verlinkt ist. Dabei sollte jedoch darauf geachtet werden, dass es nicht mehrere Buttons mit diesen Bezeichnungen gibt, so dass der Adressat hinter jedem Button die Anbieterkennzeichnung vermuten könnte.
Ideal ist es, wenn sich der entsprechende Button immer an der gleichen Stelle auf jeder Seite des Auftritts in der Navigationsleiste befindet. Er sollte nicht am unteren Rand einer Seite installiert sein, wenn er nur durch Scrollen erreicht werden kann.

Zusatzangaben

Bitte beachten Sie, dass Angehörige so genannter reglementierter Berufe (z. B. die klassischen Freiberufler wie Architekten, Ingenieure) zusätzliche Angaben im Webimpressum gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG machen müssen.
Nach § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) müssen zudem Anbieter von journalistisch redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, zusätzlich einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen.

Mehrwertdiensterufnummer

Wird eine Mehrwertdiensterufnummer (0900) angegeben, muss auf deren Tarif ausdrücklich und deutlich wahrnehmbar hingewiesen werden. Für Anrufe aus dem Mobilfunk sind Höchstpreise anzugeben. Es sollten allerdings nicht ausschließlich Mehrwertdiensterufnummern angegeben werden, sondern mindestens eine Rufnummer zum Basistarif.

Abmahnungen und Bußgelder

Die Vorschriften des Telemediengesetzes sollen der Transparenz im Verkehr zwischen dem Nutzer und dem Anbieter der Website dienen. Werden diese Vorschriften nicht eingehalten, drohen entweder wettbewerbsrechtliche Abmahnungen oder Bußgelder.

Hyperlinks

Das Setzen von Hyperlinks, also ein Link auf eine Homepage eines anderen Anbieters, ist grundsätzlich gestattet, wenn derjenige, auf dessen Website verwiesen wird, dies nicht erkennbar untersagt. Wer Hyperlinks setzt, haftet jedoch unter Umständen für den rechtswidrigen Inhalt dieser Seite. Hier kommt es insbesondere darauf an, ob Sie von den Inhalten Kenntnis hatten und ob Sie sich den Inhalt zu Eigen machen. Kennzeichnen Sie einen externen Link daher als solchen und betten Sie ihn nicht als "Ihr" Angebot in Ihre Website ein. Vorsichtshalber sollten Sie außerdem ausdrücklich erklären, dass Sie sich den Inhalt der verlinkten Websites nicht zu Eigen machen.
Erfahren Sie, dass der Inhalt nunmehr rechtswidrig ist, müssen Sie den Link sofort entfernen. Eine Verpflichtung zur Überwachung der verlinkten Seiten besteht jedoch nicht, eine gelegentliche Überprüfung empfiehlt sich aber.

Sachverständigentätigkeit und sonstige Tätigkeit

Die Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer Darmstadt lässt heute die Werbung des Sachverständigen, anders als früher, zu. Voraussetzung ist, dass bei der Werbung für Tätigkeiten außerhalb des Bestellungsgebietes nicht in wettbewerbswidriger Weise auf die öffentliche Bestellung hingewiesen wird. Es bietet sich deshalb an, für die Hinweise auf die Tätigkeit als bestellter Sachverständiger und die übrige Tätigkeit des Büros /Unternehmens getrennte Bereiche einzurichten und diese zum Beispiel über eine gemeinsame Startseite zu verknüpfen:
Max Mustermann
Max Mustermann, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger Antiquitätenhandel Mustermann GmbH
(hier klicken) (hier klicken)
Für beide Bereiche wäre dann ein getrenntes Impressum nach dem oben genannten Muster bzw. Informationen zu erstellen.

Musterbriefbogen

Nach der Sachverständigenordnung der IHK Darmstadt hat der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige folgende Angaben auf seinem Briefbogen anzugeben:
MUSTER
Max Mustermann
von der Industrie- und Handelskammer
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für
Zuständig: Industrie- und Handelskammer Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern

Außerdem hat der Sachverständige seinen Rundstempel zu verwenden. Im Falle der elektronischen Vermittlung ist die qualifizierte elektronische Signatur oder einen funktionsäquivalentes Verfahren zu verwenden. Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten darf der Sachverständige nicht in wettbewerbswidriger Weise auf seine öffentliche Bestellung hinweisen oder hinweisen lassen.
Stand: Juli 2019