Sachverständige

Digitale Signaturkarte

IHK-Signaturkarte für Sachverständige

Seit Januar 2018 können auch Sachverständige ihre Gutachten bei Gericht elektronisch übermitteln, müssen darauf aber ihre persönliche qualifizierte elektronische Signatur anbringen Paragrahen ((§§) 130a Zivilprozessordnung (ZPO), 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 65a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 52a Finanzgerichtsordnung (FGO), Paragraph (§) 13 Absatz (Abs.) 2 S. 2 Sachverständigenordnung (SVO)).
Gutachten für private Auftraggeber sollten ebenfalls mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden, wenn sie in elektronischer Form versandt werden, §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 2 SVO. Soweit Sie Ihre Gutachten elektronisch archivieren wollen, empfiehlt es sich die dazugehörigen Dateien mit einer elektronischen Signatur zu versehen, damit sie nachweisen können, dass diese nicht nachträglich geändert wurden, § 14 Abs. 3 SVO.
Was brauchen Sachverständige zum elektronischen Signieren?
  1. Die IHK-Signaturkarte
    Sachverständige können ihre IHK-Signaturkarte persönlich in der IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern beantragen. Hierzu bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass (noch mindestens sechs Wochen gültig) mit. Eine vorherige Terminabsprache ist erforderlich.

    Wir nehmen Ihren Antrag auf, bestätigen mittels eines speziellen Vordrucks, dass Sie als Sachverständige(r) mit einem bestimmten Bestellungstenor öffentlich bestellt und vereidigt sind und übermitteln dann Ihre Antragsdaten an die D-TRUST GmbH in Berlin.

    Die D-Trust GmbH ist ein sogenannter gesetzeskonformer Vertrauensdiensteanbieter gemäß dem Vertrauensdienstegesetz. Dort wird Ihre IHK-Signaturkarte produziert und etwa zwei bis drei Wochen nach Antragstellung an Sie versandt. Außerdem erhalten Sie mit separater Post eine PIN für Ihre IHK-Signaturkarte.

    Preis für die Sachverständigen-IHK-Signaturkarten mit zweijähriger Gültigkeit: 175 Euro inklusive Mehrwertsteuer (Rechnungstellung erfolgt durch die Bundesdruckerei GmbH an den Antragsteller).

    Nach Ablauf der Gültigkeit können Sie eine Folge-IHK-Signaturkarte erwerben. Hierzu genügt ein schriftlicher Antrag. Die Folgekarte mit zweijähriger Gültigkeit kostet 135,66 Euro inklusive Mehrwertsteuer (Rechnungstellung erfolgt durch die Bundesdruckerei GmbH an den Antragsteller).

    Weitere Informationen finden Sie unter www.de-coda.de.
  2. Kartenlesegerät
    Für die Nutzung der IHK-Signaturkarte benötigen Sie ein Kartenlesegerät, das folgenden Anforderungen entsprechen muss:

     Kartenleser der Klasse zwei oder drei mit Tastenfeld
    • USB-Anschluss

    Hier finden Sie von D-TRUST empfohlene Kartenlesegeräte. Selbstverständlich steht es Ihnen frei, andere geeignete Kartenlesegeräte über alternative Vertriebswege zu beziehen.
  3. Anwendungssoftware
    Des Weiteren benötigen Sie eine entsprechende Anwendungssoftware, die von unterschiedlichen Anbietern erhältlich ist. Die Kosten sind je nach Hersteller unterschiedlich und liegen zwischen 100 und 170 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie bei der Antragstellung.
  4. Zugang zum Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP)
    Für die sichere Kommunikation mit der Justiz und den Versand sowie den Empfang von Nachrichten empfehlen wir Ihnen, den kostenfreien Governikus Communicator Justiz Edition zu installieren und zu verwenden. Der Governikus Communicator ist als Drittprodukt im EGVP-Verbund registriert.

    Alternativ kann auch das Web-EGVP für den Versand von Gutachten und Nachrichten an die Justiz genutzt werden.
  5. Technische Voraussetzungen
     Kartenlesegerät mit Tastenfeld
    • PC mit Internetzugang und USB-Port für den Anschluss des Kartenlesers
    • Microsoft-Betriebssystemumgebung ab Windows 7
    • Arbeitsspeicher: zwei GB (empfohlen vier GB)
  6. Elektronische-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)
    Bei der Übermittlung Ihrer elektronischen Dokumente an die Gerichte ist die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV), insbesondere die §§ 2 und 5 zu beachten:

    § 2 Anforderungen an elektronische Dokumente

    (1) Das elektronische Dokument ist in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. Die Dateiformate PDF und TIFF müssen den nach § 5 Abs. 1 Nummer 1 bekanntgemachten Versionen entsprechen. Bis zum 30. Juni 2019 kann von der Übermittlung des elektronischen Dokuments in durchsuchbarer Form nach Satz 1 abgesehen werden.

    (2) Der Dateiname soll den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten.

    1. die Bezeichnung des Gerichts;
    2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;
    3. die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;
    4. die Angabe des Verfahrensgegenstandes;
    5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führende Stelle.

    § 5 Bekanntmachung technischer Anforderungen

    (1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen an die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und hier bekannt:

    1. die Versionen der Dateiformate PDF und TIFF;
    2. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;
    3. die Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente;
    4. die zulässigen physischen Datenträger;
    5. die Einzelheiten der Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument.

    (2) Die technischen Anforderungen müssen den aktuellen Stand der Technik und die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 Bundesgesetzblatt (BGBl.) I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, berücksichtigen und mit einer Mindestgültigkeitsdauer bekanntgemacht werden. Die technischen Anforderungen können mit einem Ablaufdatum nach der Mindestgültigkeitsdauer versehen werden, ab dem sie voraussichtlich durch neue bekanntgegebene Anforderungen abgelöst sein müssen.

Wo können Sie Ihre IHK-Signaturkarte für Sachverständige beantragen?

IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern
Am Pedro-Jung-Park 14
63450 Hanau

Carina Mück, Tel.: 06181/9290-8521

E-Mail: c.mueck@hanau.ihk.de
Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin!
Allgemeine Fragen zur IHK-Signaturkarte für Sachverständige beantwortet Ihnen gerne 
Heike Schäfer, Tel.: 06181/9290-8211
E-Mail: h.schaefer@hanau.ihk.de