Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten

Nicht jeder Kaufmann möchte seinen Mitbewerber wegen einer Verletzung des Wettbewerbsrechts gleich mit einem gerichtlichen Verfahren überziehen. Gerade unter gestandenen Konkurrenten erscheint es nicht immer sinnvoll – auch im Hinblick auf häufig nicht ausbleibende „Retourkutschen” – Wettbewerbsstreitigkeiten durch einstweilige Verfügungsverfahren zu verschärfen. Für die außergerichtliche Beilegung von bürgerlichen Streitigkeiten hat der Gesetzgeber deshalb den Landesregierungen auferlegt, bei den Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen als entsprechendes Forum zu errichten
Bei der Industrie- und Handelskammer Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern werden erfolgreich Wettbewerbsstreitigkeiten der gewerblichen Wirtschaft beigelegt. Dies erfolgt in der "Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten", in der ein Anspruch auf Grund des UWG geltend gemacht werden kann. Das Einigungsverfahren bezweckt die Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs auf Grund einer Aussprache vor unabhängiger und sachkundiger Stelle. So werden in den meisten Fällen kostenintensive Gänge vor einem ordentlichen Gericht vermieden. Besonders bietet sich das Einigungsstellenverfahren an, wenn die Parteien sich ihrer rechtlichen Position nicht völlig sicher sind, wenn eine Seite „das mildere Mittel” zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung sucht oder wenn die besonderen Umstände des Falles ein intensives, umfassendes und vielleicht über den konkreten Einzelfall hinaus gehendes Gespräch nahe legen. Weniger geeignet ist das Verfahren für solche Streitigkeiten, die einer sofortigen Lösung bedürfen: so z. B. Verstöße im Rahmen von kurzzeitigen Sonderaktionen.
Regelmäßig unterbreitet die Einigungsstelle nach kurzer interner Beratung einen Vergleichsvorschlag, dem die Parteien zustimmen können. Sehr häufig ist diese Einigung inhaltlich schon während des Gesprächs vorbereitet und hergestellt worden. Ein Einigungszwang besteht aber nicht. Notfalls protokolliert die Einigungsstelle das Scheitern der Vergleichsverhandlung. Bei Abschluss eines Vergleichs wird gleichzeitig eine Vereinbarung über die drohende Vertragsstrafe getroffen, falls der gleiche Rechtsverstoß erneut begangen wird.
Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich kann die Zwangsvollstreckung wie aus einem Urteil unter entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung betrieben werden. Ist eine Einigung nicht erzielbar, stellt die Einigungsstelle dies fest. Es bleibt dann den Parteien überlassen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Einigungsstelle ist kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO. Sie ist nicht befugt, den Streit zu entscheiden. Die Einigungsstelle hat lediglich die Funktion, zwischen den Parteien zu vermitteln, die Rechtslage darzustellen und den Parteien zu helfen, die nicht unerheblichen Kostenrisiken eines gerichtlichen Wettbewerbsverfahren abzuwägen. Da die Einigungsstelle nicht entscheiden muss, können die Beteiligten von Anfang an offen über die Angelegenheit sprechen. Ob es bei der Einigungsstelle zu einem brauchbaren Ergebnis kommt, liegt allein bei den Parteien.
Die Einigungsstelle ist besetzt mit einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt hat und mit sachverständigen Gewerbetreibenden als Beisitzer. In der Regel geht es in den Verfahren um unterschiedliche Auffassungen zwischen Kaufleuten und/oder Wettbewerbsverbänden hinsichtlich der Korrektheit von Werbeaussagen und –maßnahmen. Die allermeisten Fälle, die vor der Einigungsstelle verhandelt werden, betreffen Fragen der verschiedensten Formen der Irreführung, der unzulässigen Faxwerbung und Verstöße im Rahmen des E-Commerce. Im Vorfeld sind meist wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausgesprochen worden, denen sich der Adressat nicht unterworfen hat.
Die Vorteile des Einigungsstellenverfahrens sind vielfältig:
  • Einfachheit des Verfahrens im Vergleich zum Verfahren vor Gericht. Zur Aufnahme genügt ein formloser Antrag.
  • Kostengünstigkeit: Das Verfahren ist für die Betroffenen kostenlos. Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren nicht erhoben. Im übrigen trägt jede Partei die ihr entstandenen Kosten selbst, einschließlich die ihrer Bevollmächtigten.
  • Beratung und Aufklärung: Im Gegensatz zu Gerichtsverhandlungen erfahren die Betroffenen in der Einigungsstelle eine Beratung.
  • Zeitnahe Terminierung: regelmäßig alle 6 bis 8 Wochen, spätestens jedoch nach 3 - 4 Monaten finden die Termine der Einigungsstelle statt.
  • Die Einigungsverhandlung ist nicht öffentlich. Dies und die regelmäßig stattfindende einvernehmliche Beilegung ohne weitere persönlichen Auseinandersetzungen führen dazu, dass sich die Betroffenen auch am Ende noch „in die Augen sehen können”, da es keine echten „Gewinner” und „Verlierer” gibt.
  • Vermeidung überflüssiger Prozesse: Das Einigungsstellenverfahren hilft, überflüssige Prozesse zu vermeiden und die ordentlichen Gerichte zu entlasten. Das Bestehen der Einigungsstelle und ihre Inanspruchnahme zeigen, dass die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in erster Linie eine Aufgabe der Wirtschaft selbst ist.
Die Geschäfte der Einigungsstelle werden von der Industrie- und Handelskammer Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern geführt. Zuschriften sowie mündliche und telefonische Mitteilungen und Anfragen an die Einigungsstellen sind an die Dienstanschrift der IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern zu richten. Die Einigungsstelle ist wie folgt zu erreichen:
Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern
Am Pedro-Jung-Park 14
63450 Hanau
Ansprechpartner: Ass. Kathrin Schmidt
Telefon: 06181/9290-8410
Telefax: 06181/9290-8290
E-Mail: k.schmidt@hanau.ihk.de