Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Der Gesetzgeber will die Teilhabe am digitalen Wirtschaftsleben für Menschen mit Behinderungen oder mit wenig Erfahrung im Umgang mit digitalen Medien sowie Älteren verbessern sowie die Gleichstellung weiter vorantreiben. Die Bestimmungen gelten im Wesentlichen für Produkte und Dienstleistungen von Unternehmen, die ab dem 28. Juni 2025 auf den Markt gebracht wurden oder für Verbraucher angeboten werden.

Warum dieses Gesetz?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz der EU wurde vor dem Hintergrund der Grundsätze und Ziele der UN-Behindertenrechtskonvention entwickelt, die die Gleichstellung und die vollständige Teilhabe von Menschen mit Behinderungen fordert, und 2021 in nationales Recht überführt. Ziel dieses Gesetzes ist es, Barrieren in allen Lebensbereichen abzubauen, gesellschaftliche Teilhabe für alle zu gewährleisten.
Beschrieben sind die Anforderungen für einzelne Produkte und Dienstleistungen in der Verordnung zur Umsetzung des Barrierefreiheitsgesetzes.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Hersteller, Händler und Importeure der oben genannten Produkte sowie Anbieter der oben genannten Dienstleistungen. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen.

Was müssen Unternehmen tun, um den Anforderungen des Gesetzes zu entsprechen?

Unternehmen müssen ihre Produkte, Dienstleistungen und Arbeitsumgebungen anpassen, um Barrierefreiheit sicherzustellen und die gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen.

Für welche Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht worden sind, gilt das Gesetz?

Produkte
  • Hardwaresysteme einschließlich Betriebssysteme
  • Selbstbedienungsterminals, wie Geld- und Fahrkartenautomaten oder Zahlungsterminals
  • Verbraucherendgeräte, die für Telekommunikationsdienste gebraucht werden (z. B. Mobiltelefone)
  • Verbraucherendgeräte, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden (z. B. Smart-TVs)
  • E-Book-Lesegeräte
Dienstleistungen
  • Telekommunikationsdienste (z. B. Messengerdienste oder Telefonie)
  • Elemente von Personenbeförderungsdiensten, wie Webseiten, Apps oder elektronische Ticketdienste
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Book-Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, mit Verbrauchern, wie Online-Shops, Online-Termin-Buchungstools oder Apps

Was droht bei Verstoß?

Es drohen Vertriebsverbote, Abmahnungen sowie und / oder Bußgelder bis zu 100.000 Euro.

Gibt es Unterstützung für Unternehmen bei der Umsetzung des Gesetzes?

Ja, es gibt Beratungsstellen und Förderprogramme, die Unternehmen bei der Umsetzung der Barrierefreiheit unterstützen.
Hilfestellungen und praktische Beispiele zum BFSG finden Sie auch bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) oder dem BIEG Hessen.
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.