Veröffentlichungs-, Offenlegungs- und Bekanntmachungspflichten

Der Begriff Veröffentlichung wird hier als Oberbegriff für jede an die Öffentlichkeit gerichtete Bekanntgabe verwendet. Unter diesen Begriff fallen u. a. Offenlegungspflichten und Bekanntmachungen. Beachten Sie bitte, dass die Begrifflichkeiten landläufig oft nicht einheitlich verwendet werden bzw. nicht klar abgrenzbar sind.
Einige Veröffentlichungen müssen von den Unternehmern selbst vorgenommen werden, andere werden von Amts wegen durch die Gerichte durchgeführt. Kommen Unternehmen ihren Veröffentlichungspflichten nicht nach, drohen Zwangs- oder Ordnungsgelder. Im Einzelfall können unterbliebene Veröffentlichungen aber auch zivil- oder strafrechtliche Haftungsfolgen auslösen. In Deutschland können alle veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten zentral auf der Internetplattform www.unternehmensregister.de von jedermann abgerufen werden.

1. Veröffentlichungspflichten im Handelsregister

1.1 Eintragungen im Handelsregister

Das Handelsregister ist ein öffentliches Register und dient der Publikation von Tatsachen, die für den handelsrechtlichen Geschäftsverkehr von Bedeutung sind. Über das Handelsregister besteht die Möglichkeit, sich ein Bild über bestimmte geschäftliche Verhältnisse eines Unternehmens zu verschaffen. Das Handelsregister dient damit dem allgemeinen Anliegen des Handelsrechts, einen sicheren und beschleunigten Geschäftsgang zu ermöglichen. Unter www.handelsregister.de können die Eintragungen kostenfrei abgerufen werden.

1.2 Wer ist zur Eintragung verpflichtet?

Unternehmen mit Kaufmannseigenschaft sind verpflichtet, bestimmte unternehmensrelevante Tatsachen in das Handelsregister eintragen zu lassen. Eintragungspflichtig sind danach grundsätzlich alle Gewerbetreibenden. Ausgenommen sind lediglich Gewerbetreibende, deren Unternehmen nach Art und Umfang keinen kaufmännisch organisierten Geschäftsbetrieb erfordert (Einzelunternehmen, GbR). Eingetragen werden müssen wegen ihrer Rechtsform: Kapitalgesellschaften (GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG), Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, einschließlich der GmbH & Co. KG) und EWIV (Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung) sowie der eingetragene Kaufmann (e. K.).

1.3 Einzutragende Tatsachen

Die einzutragenden Tatsachen ergeben sich grundsätzlich aus den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Es kann zwischen eintragungspflichtigen und eintragungsfähigen Tatsachen unterschieden werden.
1.3.1 Eintragungspflichtige Tatsachen
Eintragungspflichtige Tatsachen sind solche Umstände, die beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden müssen.
a) Gründung
Zu Beginn ihrer Tätigkeit müssen alle eintragungspflichtigen Unternehmen ihre Gesellschaft in das Handelsregister eintragen lassen, §§ 29, 1 Handelsgesetzbuch (HGB) („Betriebsbeginnpublizität“). Die Anmeldung zur Eintragung muss unter Angabe der Firma, des Ortes der Niederlassung und der inländischen Geschäftsanschrift beim zuständigen Registergericht erfolgen.
b) Laufender Betrieb
Nach der Anmeldung eines Unternehmens zum Handelsregister bestehen auch im laufenden Geschäftsverkehr vom Gesetz vorgegebene Eintragungspflichten. Einzutragen sind beispielsweise:
  • Änderungen der Firma
  • Änderung der inländischen Geschäftsanschrift der Haupt- oder Zweigniederlassung
  • Die Erteilung/ das Erlöschen der Prokura
  • Die Verlegung des Sitzes eines Unternehmens
  • Die Errichtung/ Aufhebung einer Zweigniederlassung
  • Das Erlöschen der Firma
Neben den allgemeinen bestehen auch rechtsformspezifische Eintragungspflichten. Einige davon sind hier für die jeweiligen Rechtsformen beispielhaft (nicht abschließend) aufgeführt.
  • Bei der oHG sind dies der Eintritt eines neuen Gesellschafters sowie das Ausscheiden von Gesellschaftern. Weiterhin sind Änderungen in der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter einzutragen. Auch die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft führen zu weiteren Eintragungspflichten.
  • Bei der KG sind der Eintritt und das Ausscheiden von Komplementären und Kommanditisten eintragungspflichtig. Darüber hinaus sind Erhöhungen oder Herabsetzungen der Hafteinlagen der Kommanditisten in das Handelsregister einzutragen. Auch die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft führen zu weiteren Eintragungspflichten.
  • Bei der GmbH und der UG (haftungsbeschränkt) sind die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers sowie Änderungen der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer eintragungspflichtig. Weiterhin sind in Bezug auf das Stammkapital Kapitalerhöhungs- sowie Kapitalherabsetzungsmaßnahmen anzumelden. Auch andere Änderungen des Gesellschaftsvertrags bedürfen der Eintragung, da sie erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam werden. Der Auflösungsbeschluss und die Liquidation der Gesellschaft lösen weitere Eintragungspflichten aus.
  • Bei der AG sind die Bestellung, Abberufung (oder Amtsniederlegung) von Vorstandsmitgliedern oder die Änderung ihrer Vertretungsbefugnis einzutragen. Weiterhin sind Beschlüsse über Erhöhung sowie Herabsetzung des Grundkapitals anzumelden. Auch die Abwicklung und deren Schluss begründen Eintragungspflichten.
  • Weitere Pflichten zur Anmeldung und Eintragung ergeben sich für Unternehmen bei einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz.
1.3.2. Eintragungsfähige Tatsachen
Darüber hinaus gibt es eintragungsfähige Tatsachen. Diese können, müssen aber nicht eingetragen werden. Eintragungsfähige Tatsachen sind in der Regel solche, die für den Eintragenden von Vorteil sind, z. B. Haftungsausschlüsse. Daher ist deren Eintragung freiwillig. Eintragungsfähig sind allerdings nur Tatsachen, deren Eintragungsfähigkeit das Gesetz festlegt.
Beispiel: Eintragung eines Haftungsausschlusses bei Erwerb eines Handelsgeschäftes nach § 25 Abs. 2 HGB. Dieser Haftungsausschluss wird allerdings auch erst durch Eintragung in das Handelsregister wirksam.

1.4 Form und Frist der Eintragung

Eintragungen in das Handelsregister erfolgen grundsätzlich aufgrund einer entsprechenden Anmeldung. Die Anmeldung muss den Antrag enthalten, eine bestimmte Tatsache ins Handelsregister einzutragen.
Bei der OHG und KG müssen die Anmeldungen von allen Gesellschaftern vorgenommen werden. Dies betrifft auch die nicht vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter und Kommanditisten (vgl. § 108 HGB). Bei der GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG sind die jeweils nach außen vertretungsberechtigten Organe (Geschäftsführer bzw. Vorstand) anmeldepflichtig.
Hinweis: GmbH-Geschäftsführer sollten dabei beachten, dass sie nach ihrer Abberufung als Geschäftsführer oder Niederlegung des Geschäftsführersamtes selbst nicht mehr berechtigt sind, diese Tatsache zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Das Handelsregister wird von den Amtsgerichten geführt. Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Gesellschaft befindet. Die Anmeldung hat in notariell beglaubigter Form zu erfolgen und muss in elektronischer Form an das Handelsregister gesandt werden. Für die elektronische Übermittlung der Anmeldung ist eine Spezialsoftware erforderlich. Aus Zeit- und Kostengründen ist es daher empfehlenswert, die mit der Spezialsoftware vertrauten Notariate auch mit der Übersendung der Daten an das Handelsregister zu beauftragen.
Die Anmeldung von eintragungspflichtigen Tatsachen muss unverzüglich erfolgen.
Hinweis: Die Eintragungen im Handelsregister werden nach der Eintragung vom Gericht von Amts wegen in elektronischer Form bekannt gemacht. Dies hat das Gericht unverzüglich im Anschluss an die Eintragung zu veranlassen. Hierbei wird der Unternehmer nicht mehr tätig. 
Warnung vor Formularfallen: 
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Adressbuchverlage Ihnen unaufgefordert als Rechnung aufgemachte Angebote zur Eintragung Ihres Unternehmens in ein Branchenverzeichnis oder Register zusenden. Diese Angebote können leicht mit einer Rechnung der Justizkasse für die Bekanntmachung verwechselt werden. Da die Angebote häufig mit einem Überweisungsträger verbunden sind, kann durch Zahlung des in Rechnung gestellten Betrages ein Vertrag zustande kommen. Sie sollten beachten, dass diese Angebote nichts mit der Bekanntmachung seitens des Gerichts oder auch mit ihren eigenen gesetzlichen Anmeldepflichten zu tun haben. Sie sollten deshalb vor Zahlung unbedingt prüfen, welche Leistungen mit dem Angebot verbunden sind und ob Sie den Vertrag auch wirklich abschließen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie im IHK-Merkblatt „Formularfallen“.

1.5 Wirkungen der Eintragung

Deklaratorische und konstitutive Eintragungen
Die Eintragung von Tatsachen im Handelsregister hat unterschiedliche Bedeutung. Überwiegend dienen die Eintragungen nur zur Publizierung bereits rechtswirksamer Tatsachen (deklaratorische Eintragung). Daneben gibt es aber auch Eintragungen, bei denen die Rechtswirkung erst mit dieser Eintragung erfolgt (konstitutive Eintragung).
Deklaratorische (erklärende) Eintragungen bezeugen lediglich das Vorliegen von Tatsachen, die außerhalb des Registers bereits eingetreten sind.
Beispiele:
  • Die Eintragung der Firma eines Kaufmannes, der bereits ein Handelsgewerbe betreibt: Dieser Kaufmann ist nicht erst mit Eintragung in das Handelsregister ein echter Kaufmann, sondern bereits zuvor. Die Eintragung hat somit nur rechtsbekundenden Charakter.
  • Die Erteilung der Prokura: Diese entsteht schon mit der Erteilung an den Prokuristen. Die Eintragung der Prokura hat dann nur kundgebenden Charakter.
Konstitutive Eintragungen haben dagegen eine Doppelfunktion. Sie schaffen eine neue Rechtslage und bekunden diese zugleich öffentlich. Die Eintragung wirkt in diesen Fällen rechtsbegründend.
Beispiele:
  • Freiwillige Eintragung eines gewerblichen Unternehmens, das nach dem Umfang seiner Tätigkeit nicht zur Eintragung verpflichtet ist (Gewerbetreibender): Die Eintragung bewirkt, dass der Gewerbetreibende zum Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches wird und den für Kaufleuten geltenden Vorschriften unterliegt, z. B. Buchführungspflichten, Berechtigung zum Führen einer Firma, Berechtigung zum Erteilen einer Prokura etc.
  • Erst mit der Eintragung in das Handelsregister entstehen die GmbH und die AG als solche, da die Eintragung Entstehungsvoraussetzung ist. Vor der Eintragung bestehen die GmbH und die AG nur in der Form der Vor-GmbH bzw. Vor-AG.
Vertrauensschutz und Haftungsfolgen
Eintragungen im Handelsregister und deren Bekanntmachungen bewirken gegenüber Dritten einen Vertrauensschutz, den sog. öffentlichen Glauben nach § 15 HGB. Dies führt dazu, dass Registerinhalt und -bekanntmachung für und gegen Dritte wirken. Dies gilt selbst dann, wenn der Dritte gar nicht Einsicht in das Handelsregister genommen hat. Grund dafür ist die durch das Handelsregister bezweckte Rechtsicherheit und der Verkehrsschutz.
Bei richtiger Eintragung und Bekanntmachung einer Tatsache im Handelsregister kann sich ein Dritter nicht darauf berufen, er habe die Tatsache nicht gekannt. Ausgenommen sind Rechtshandlungen, die innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen wurden.
Beispiel: Ein Gesellschafter ist aus einer OHG ausgeschieden. Diese Tatsache wurde im Handelsregister eingetragen. Für neu entstehende Verbindlichkeiten der OHG haftet dieser Gesellschafter nicht mehr, auch wenn der Vertragspartner glaubt, er würde weiterhin der OHG angehören.
Bei fehlender Eintragung und Bekanntmachung von eintragungspflichtigen Tatsachen können diese einem Dritten nicht entgegengehalten werden, es sei denn, er hatte Kenntnis von dem Umstand. Der Rechtsverkehr kann sich also auf das Schweigen des Handelsregisters verlassen.
Beispiel: Einem Prokuristen wurde die Prokura entzogen. Der Geschäftsführer hat vergessen, diesen Umstand in das Handelsregister eintragen zu lassen. Dort erscheint der ehemalige Prokurist deshalb weiterhin als (aktiver) Prokurist. Verträge, die von diesem ehemaligen Prokuristen abgeschlossen werden, sind für das Unternehmen deshalb weiterhin bindend.
Bei richtiger Eintragung aber fehlerhafter Bekanntmachung einer eintragungspflichtigen Tatsache kann sich ein Dritter auf die falsch bekannt gemachte Tatsache berufen, es sei denn er kannte die Unrichtigkeit. Dies gilt auch dann, wenn Tatsachen unrichtig eingetragen und deshalb unrichtig bekannt gemacht wurden.
Hinweis: Aufgrund dieser Wirkungen sollten alle eintragungspflichtigen Tatsachen im Eigeninteresse unverzüglich eingetragen werden. Sodann sollten die Eintragung, aber auch deren Bekanntmachung, auf ihre Richtigkeit hin überprüft und gegebenenfalls richtig gestellt werden. Bei pflichtwidriger Verletzung von Eintragungspflichten kann es zu weiteren zivil- oder strafrechtlichen Haftungsfolgen für die eintragungspflichtigen Vertreter kommen.

1.6 Sanktionen bei unterbliebenen Eintragungen

Werden die gesetzlichen Pflichten zur Anmeldung ins Handelsregister nicht erfüllt, ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch das Registergericht möglich. Das einzelne Zwangsgeld darf 5.000 Euro nicht überschreiten, vgl. § 14 HGB.

2. Offenlegungspflichten in Bezug auf den Jahresabschluss

Unternehmen können zur Offenlegung des Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger verpflichtet sein. Diese Offenlegungspflicht soll es der Öffentlichkeit (Geschäftspartner, Gläubiger, Gesellschafter u. a.) ermöglichen, sich über die wirtschaftliche Lage und die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens zu informieren. Damit soll der Gläubigerschutz und die Funktionsfähigkeit des Marktes gewährleistet werden. Der Bundesanzeiger ist ein Amtsblatt, das in elektronischer Form geführt wird und auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de zu finden ist.

2.1 Wer unterliegt der Offenlegungspflicht?

Die Offenlegungspflicht kann auf verschiedenen Gründen beruhen:
Zunächst unterliegen Kapitalgesellschaften und alle Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet (kapitalistische Personengesellschaften, wie z. B. GmbH & Co. KG), den Offenlegungsvorschriften nach dem Handelsgesetzbuch.
Sonstige Unternehmen, wie beispielsweise Personengesellschaften, aber auch Einzelkaufleute, können ab einer bestimmten Unternehmensgröße nach dem Publizitätsgesetz zur Offenlegung verpflichtet sein. Kreditinstitute sowie Versicherungsunternehmen unterliegen aufgrund ihrer Betätigung der Offenlegungspflicht.
Kapitalgesellschaften und kapitalistische Personengesellschaften
Die Offenlegungspflicht von Kapitalgesellschaften richtet sich nach den §§ 325 ff. HGB. Erfasst von der Pflicht zur Offenlegung sind alle Kapitalgesellschaften, wie z. B:
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
  • eingetragene Genossenschaften (e. G.)
Weiterhin sind zur Offenlegung verpflichtet die offenen Handelsgesellschaften (oHG) und Kommanditgesellschaften (KG), bei denen keine natürliche Person haftet, vgl. § 264a HGB, wie z. B.
  • GmbH & Co. OHG
  • GmbH & Co. KG
  • Genossenschaft & Co. KG
Beim Umfang der Offenlegungspflichten für die vorgenannten Gesellschaften wird nach großen, mittelgroßen, kleinen und kleinsten Unternehmen differenziert. Große Gesellschaften haben sehr weitgehende Offenlegungspflichten, während es für kleinste, kleine und mittelgroße Gesellschaften verschiedene Erleichterungen bei der Offenlegung gibt (vgl. §§ 326, 327 HGB).
Offenlegungspflichten nach dem Publizitätsgesetz
Nach dem Publizitätsgesetz sind auch Unternehmen, die keine Kapitalgesellschaften sind, zur Offenlegung verpflichtet, wenn sie eine bestimmte Größe erreichen, z. B. Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) und Einzelkaufleute.
Diese Unternehmen sind dann zur Offenlegung verpflichtet, wenn für das abgeschlossene Geschäftsjahr und für die zwei darauf folgenden Geschäftsjahre mindestens zwei der nachfolgenden drei Merkmale zutreffen. Zu beachten ist, dass es dabei auf den letzten Tag des jeweiligen Geschäftsjahres ankommt (Abschlussstichtag):
  • die Bilanzsumme einer auf den Abschlussstichtag aufgestellten Jahresbilanz übersteigt 65 Mio. Euro
  • die Umsatzerlöse des Unternehmens in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag übersteigen 130 Mio. Euro
  • das Unternehmen hat in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag durchschnittlich mehr als 5.000 Arbeitnehmer beschäftigt.
Offenlegungspflichten von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen
Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute sowie Versicherungsunternehmen sind generell, unabhängig von ihrer Größe, zur Offenlegung verpflichtet.

2.2. Form und Frist der Offenlegungspflicht

Form und Kosten der Einreichung
Die offen zu legenden Unterlagen sind beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH in Köln, einzureichen und bekannt zu machen. In der Praxis wird die Bekanntmachung allerdings schon durch die Einreichung der Unterlagen beim Bundesanzeiger veranlasst, wenn die Unterlagen über dessen Publikationsplattform elektronisch eingereicht werden. Im Internet finden Sie die von Unternehmen offen gelegten Unterlagen unter www.bundesanzeiger.de.
Kleinstkapitalgesellschaften können alternativ zur Offenlegung der Bilanz beim Bundesanzeiger die Hinterlegung der Bilanz beim Unternehmensregister wählen. In der Praxis wird die Hinterlegung dadurch bewirkt, dass die Bilanzen in elektronischer Form beim Bundesanzeiger eingereicht und mit dem Antrag verbunden werden, diese zur dauerhaften Hinterlegung an das Unternehmensregister weiterzuleiten. Für die Beauftragung ist eine Registrierung und Anmeldung auf der Plattform des Bundesanzeigers erforderlich.
Eine Einsichtnahme in die hinterlegten Bilanzen ist weiterhin grundsätzlich jedermann gestattet, allerdings ist dies für Dritte nur auf Antrag möglich und zudem kostenpflichtig. Eine Veröffentlichung der Unternehmensdaten wird damit nicht vollkommen verhindert. Allerdings ergeben sich für den interessierten Bilanzleser zusätzliche Hürden, um auf die gewünschten Bilanzen zugreifen zu können.
Den Publikationserleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften stehen allerdings praktische Anforderungen entgegen. So bedürfen die steuerliche Buchführung und die Erstellung der E-Bilanz einer gewissen Detailtiefe. Zudem werden Banken weiterhin aussagekräftige Jahresabschlussinformationen anfordern, so dass Kleinstkapitalgesellschaften unter Umständen nicht alle vorgesehenen Publikationserleichterungen auch in der Praxis umsetzen können.
Unabhängig von der Größe können die folgenden Gesellschaftsarten die Hinterlegungsoption nicht nutzen und müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen:
  • Kreditinstitut
  • Pensionsfonds
  • Versicherung
  • Rückversicherungsgesellschaft
  • Investmentgesellschaft
  • Beteiligungsgesellschaft
  • Unternehmen, das am geregelten Markt teilnimmt
Ebenfalls nicht hinterlegen dürfen Unternehmen der Rechtsform „Genossenschaft“. Bei deutschen Zweigniederlassungen einer ausländischen Hauptniederlassung (nach § 325a oder § 340 HGB) gelten die Rechtsvorschriften mit den entsprechenden Schwellenwerten im EU-Staat der Hauptniederlassung. Zu berücksichtigen sind auch Offenlegungsvorgaben im Gesellschaftervertrag.
Unterstützung bei der Frage, in welcher Form Jahresabschlüsse offengelegt werden müssen, gibt der Bilanznavigator des Bundesanzeigers.
Hinweis: Wenn Sie als Unternehmen einen steuerlichen Berater haben, sollten Sie darauf achten, dass dieser für die Offenlegung in der Regel einen gesonderten Auftrag benötigt, da die Offenlegung normalerweise nicht zum steuerlichen Beratungsauftrag gehört.
Frist
Die offen zu legenden Unterlagen (Jahresabschluss, Lagebericht, ggf. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers) sind unverzüglich nach Vorlage an die Gesellschafter, spätestens jedoch vor Ablauf von zwölf Monaten nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres zu veröffentlichen (§ 325 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Bei börsennotierten Kapitalgesellschaften beträgt die Frist längstens vier Monate.

2.3 Sanktionen bei Nichtbeachtung der Offenlegungspflicht

Bei Nichtbeachtung der Offenlegungspflichten droht ein Ordnungsgeldverfahren. Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollständig eingereicht wurden. Ist dies nicht der Fall, unterrichtet der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers das Bundesamt für Justiz. Dieses leitet von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein mit der Aufforderung, innerhalb einer Nachfrist von sechs Wochen den gesetzlichen Einreichungs- und Veröffentlichungspflichten nachzukommen. Dies geschieht unter Androhung eines Ordnungsgeldes, das mindestens 2.500 Euro beträgt und bis zu 25.000 Euro betragen kann. Ein Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes hat keine aufschiebende Wirkung.
Das Ordnungsgeld wird nur dann festgesetzt, wenn die Unterlagen nicht innerhalb der Nachfrist eingereicht werden. Wenn die Sechswochenfrist nur geringfügig (die Rechtsprechung geht von maximal 14 Tagen aus) überschritten ist, kann das Ordnungsgeld auf 10 % der angedrohten Ordnungsgeldhöhe herabgesetzt werden. Sie sollten deshalb in einem solchen Fall Einspruch gegen einen Ordnungsgeldbescheid einlegen, in dem ein höheres Ordnungsgeld festgesetzt wurde, und die Herabsetzung des Ordnungsgeldes verlangen. Erforderlich ist hierfür die fristgerechte Einlegung eines Einspruchs gegen die Ordnungsgeldfestsetzung. Gegen die Ablehnung des Einspruchs und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann sofortige Beschwerde zum Landgericht erhoben werden.
Außerdem wird dem Unternehmen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn es nach der Androhung des Ordnungsgeldes unverschuldet daran gehindert war, in der gesetzten sechswöchigen Nachfrist Einspruch einzulegen oder die Offenlegung nachzuholen. Das Unternehmen muss die Wiedereinsetzung nach Wegfall des Hindernisses innerhalb von zwei Wochen beim Bundesamt für Justiz beantragen und die versäumte Handlung (Offenlegung oder Einspruchseinlegung) innerhalb von sechs Wochen nachholen.
Bei einer nicht nur geringfügig verspäteten Offenlegung kann das Ordnungsgeld für Kleinstunternehmen und kleine Gesellschaften, die die Bilanz verspätet eingereicht haben, von grundsätzlich 2.500 Euro auf 500 Euro (bei verspäteter Hinterlegung) bzw. auf 1.000 Euro (bei verspäteter Veröffentlichung) herabgesetzt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Jahresabschlüsse offengelegt werden, bevor das Bundesamt für Justiz über die Festsetzung entschieden hat.
Kommt das Unternehmen der Aufforderung zur Offenlegung nicht nach, wird das angedrohte Ordnungsgeld festgesetzt. Bei fortbestehender Offenlegungssäumigkeit werden die Ordnungsgeldmaßnahmen so lange wiederholt, bis das Unternehmen seine Offenlegungspflicht erfüllt hat. Der angedrohte und festgesetzte Betrag wird dabei schrittweise auf bis zu 25.000 Euro erhöht.
Mit der Androhung werden den Beteiligten zusätzlich die Kosten des Ordnungsgeldverfahrens von derzeit 103,50 Euro (Verwaltungsgebühr und Auslagen) auferlegt. Auch durch Nachreichung der Unterlagen innerhalb der Nachfrist entfallen diese Verwaltungskosten nicht nachträglich. Das Ordnungsgeldverfahren kann so häufig wiederholt werden, bis die Offenlegung tatsächlich erfolgt ist. Das bedeutet, dass auch die Verfahrensgebühr mehrfach festgesetzt werden kann. Weiterhin kommen bei pflichtwidriger Verletzung der Offenlegungspflichten auch hier zivil- und strafrechtliche Haftungsfolgen in Betracht.
Hinweis: In der Praxis kann es vorkommen, dass das Bundesamt für Justiz versehentlich auch bei Unternehmen, die nicht zur Offenlegung verpflichtet sind (z. B. KGs mit natürlicher Person als unbeschränkt Haftendem) oder die zu einem anderen Zeitpunkt erst verpflichtet sind (z. B. abweichendes Geschäftsjahr) Ordnungsgeldverfahren einleitet. Auch in diesen Fällen muss Einspruch eingelegt werden, damit weder Ordnungsgeld noch Verfahrenskosten anfallen.
Weitergehende Informationen zur Einreichung der Unterlagen finden Sie auf der Internetseite des Bundesanzeigers. Der Bundesanzeiger ist darüber hinaus unter der Servicenummer 0800 - 123 43 39 von Montag bis Freitag von 8 bis 18.30 Uhr (kostenlos aus dem deutschen Festnetz) zu erreichen.

3. Pflicht zur nichtfinanziellen Berichterstattung

Durch die Umsetzung der CSR-Richtlinie (2014/95/EU) in das deutsche Recht müssen zahlreiche Unternehmen ihren Lage- bzw. Konzernbericht um eine nichtfinanzielle Erklärung erweitern bzw. einen gesonderten nichtfinanziellen Bericht publizieren.
Betroffene sind in erster Linie große (kapitalmarktorientierte) Kapitalgesellschaften, Kap. & Co.-Gesellschaften und die SE, die mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, sowie große Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern. Vergleichbare Pflichten gelten für kapitalmarktorientierte Konzerne mit mindestens 500 Mitarbeitern (vgl. §§ 289b, 264a, 340a, 341a HGB, Art. 61 der SE-Verordnung (EG) Nr. 2157/2001, §§ 315b ff. HGB).
Kleine und mittlere Unternehmen sind nicht unmittelbar von der Pflicht betroffen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass durch die Lieferketten großer Unternehmen kleine und mittlere Unternehmen aufgefordert sind, Nachhaltigkeitsdaten zu erheben.
In der nichtfinanziellen Erklärung ist das Geschäftsmodell kurz zu beschreiben. Die Erklärung soll darüber hinaus Angaben zu Umweltbelangen, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen sowie Angaben zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthalten.
Um ihrer Verpflichtung nachzukommen, können die betroffenen Unternehmen auf nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke zurückgreifen (z. B. Deutscher Nachhaltigkeitskodex - DNK oder Global Reporting Initiative GRI G4).

4. Insolvenzveröffentlichungen

Juristische Personen (z. B. AG, GmbH) sowie Personengesellschaften ohne eine natürliche Person als unbeschränkt Haftendem (z. B. GmbH & Co. KG) müssen bei Vorliegen der Insolvenzreife unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife den Insolvenzantrag beim zuständigen Gericht stellen. Das Insolvenzverfahren wird somit nicht durch Einschreiten des Gerichts von Amts wegen, sondern nur auf Grund eines Antrags eröffnet. Wird die Frist nicht gewahrt, drohen straf- und zivilrechtliche Sanktionen wegen Insolvenzverschleppung.
Die aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erforderlichen Eintragungen und Bekanntmachungen werden dann grundsätzlich von Amts wegen vorgenommen. Dies gilt z. B. für Eintragungen ins Handelsregister und die aufgrund der Insolvenzordnung erfolgenden Bekanntmachungen.
Die nach der Insolvenzordnung erfolgten Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse www.insolvenzbekanntmachungen.de im Internet zeitlich befristet einsehbar.

5. Transparenzregister

Nach § 20 Absatz 1 GwG haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften die Pflicht, Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Die Transparenzpflichten treffen alle juristischen Personen des Privatrechts, wie zum Beispiel die AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Europäische Aktiengesellschaft (SE), KG a. A. und auch die eingetragenen Personengesellschaften wie zum Beispiel die OHG, KG, Partnerschaften. 

Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute (e.K.) und GbRs sind grundsätzlich nicht von der Mitteilungspflicht betroffen. Soweit die GbR allerdings Anteile an einer GmbH hält, sind über die Änderungen des § 40 Absatz 1 GmbHG auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH einzutragen.
Weitere Informationen und Einzelheiten finden Sie im Merkblatt Eintragungspflichten in das Transparenzregister sowie in unserem Merkblatt zur Geldwäscheprävention.

6. Weitere Veröffentlichungspflichten von Unternehmen

Neben den bereits genannten Veröffentlichungs- und Bekanntmachungspflichten können insbesondere bei Kapitalgesellschaften (z. B. AG und GmbH) noch weitere Veröffentlichungspflichten seitens der Unternehmen bestehen.
Beispiel: Bei der AG sind die Einberufung der Hauptversammlung und deren Tagesordnung zu veröffentlichen. Überdies können sich bei beiden Gesellschaftsformen weitere Veröffentlichungspflichten aus Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag ergeben.

7. Veröffentlichung in anderen EU-Mitgliedstaaten

Die Europäische Kommission hat am 09.06.2017 eine Plattform eingeführt, über die die nationalen Unternehmensregister verknüpft sind. BRIS (Business Registers Interconnection System) ermöglicht es nun, zentral nach Informationen zu suchen, die Unternehmen in den nationalen Registern der Mitgliedstaaten eingestellt haben. Übersetzungsdienste werden vom Netzwerk der deutschen Auslandshandelskammern angeboten.

Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.