Transparenzregister

Transparenzregister: Übergangsfrist endet!

Der Bundestag hat am 10. Juni 2021 das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG Gw) beschlossen. 
Seit dem 1. August 2021 müssen sich alle transparenzpflichtigen Gesellschaften im Transparenzregister eintragen. Hierzu gehören z. B.
  • AG, GmbH und UG(haftungsbeschränkt)
  • OHG, KG 
Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute (e.K.) und GbRs sind grundsätzlich nicht von der Mitteilungspflicht betroffen. 
Alle Gesellschaften müssen die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister eintragen, unabhängig davon, ob sich diese Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (z. B. Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister) ergeben.
1. Neugründungen – doppelte Eintragungspflicht
Alle Unternehmen, die sich ab dem 1. August 2021 als Personen- oder Kapitalgesellschaft im Handelsregister haben eintragen lassen, müssen sich zusätzlich in das Transparenzregister eintragen.
2. Bereits eingetragene Unternehmen – zusätzliche Eintragungspflicht
Bisher galt auf Grund der Eintragung in anderen öffentlichen Registern eine Mitteilungsfiktion bezüglich des Transparenzregisters. Diese Fiktion galt nur, wenn die Daten - wie beispielsweise Gesellschafterlisten etc. - beim Handelsregister elektronisch zugänglich waren. Mit der Umwandlung des Transparenzregisters in ein Vollregister ist diese Erleichterung entfallen. Für bereits eingetragenen Unternehmen gab es folgende Übergangsfristen:
  • AG, SE, KGaA bis zum 31. März 2022
  • GmbH und UG (haftungsbeschränkt), Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
  • in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2022.
Achtung: Bei Verstößen gegen die Transparenzregisterpflichten leitet das Bundesverwaltungsamt Bußgeldverfahren ein.
Transparenzregister
Weitere Informationen zum Transparenzregister finden Sie in unserem Merkblatt Geldwäscheprävention