Geldwäsche: Was ist zu tun?
Unter Geldwäsche versteht man die Verschleierung der wahren Herkunft von illegal erzielten Einnahmen des organisierten Verbrechens. Mit dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) sollen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindert werden. Um diese Ziele zu erreichen, nimmt das Gesetzgeber bestimmte Unternehmen und Personen besonders in die Pflicht.
Unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetz fallen zahlreiche Unternehmen als sogenannte „Verpflichtete“, zum Beispiel Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute, Unternehmen, die mit Gütern handeln (Güterhändler) wie beispielsweise Schmuck-, Uhren oder Automobilhändler, ferner Immobilienmakler, bestimmte Versicherungsvermittler, Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen sowie Treuhänder.
Betroffene Unternehmen müssen prüfen, inwiefern sie vom Geldwäschegesetz betroffen sind, welche Pflichten sie im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden zu beachten haben und welche Strafen bei Nichtbeachtung drohen.
Das Regierungspräsidium Darmstadt ist in Südhessen, somit auch für Verpflichtete aus dem Main-Kinzig-Kreis, die zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Geldwäschegesetzes im Nichtfinanzsektor. Auf der folgenden Webseite finden Sie diverse Informationen und Vordrucke.
Daneben hat auch der Zoll Fachinformationen veröffentlicht.
Seit Anfang 2018 sind Verdachtsmeldungen grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG besteht - unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung - spätestens zum 1. Januar 2024 eine Registrierungspflicht im elektronischen Meldeportal "goAML Web" der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU). Für Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, besteht die Pflicht zur Registrierung erst ab dem 1. Januar 2027. Weitere Einzelheiten hat der Zoll veröffentlicht.
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
