Pflicht zur Registrierung bei der FIU
Alle Unternehmen, die als sog. Verpflichtete unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen, müssen sich im elektronischen Meldeportal “goAML Web” der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu registrieren. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung.
Zur Geldwäscheprävention verpflichtete Unternehmen, u.a. Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und -vermittler, Immobilienmakler und Güterhändler, müssen Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Kunden beachten, ein Risikomanagement betreiben und bei einem Verdacht auf Geldwäsche bei der FIU über das elektronische Meldeportal “goAML WEB” eine Meldung abgeben. Eine solche Verdachtsmeldung kann nur nach der vorherigen Registrierung bei der FIU erfolgen.
Für Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, besteht die Pflicht zur Registrierung erst ab dem 1. Januar 2027.
Die Registrierung erfolgt elektronisch über die Webseite der FIU im Portal “goAML WEB” . Dort sind weitere Publikationen , u.a. zum Registrierungsprozess zu finden.
Registrierte Nutzer haben im goAML Web Zugriff auf “Typologiepapiere", die für verschiedene Branchen – etwa im Immobilien-, Kfz-, Glücksspielsektor – hilfreich sein können, um verdächtige Geschäftsvorfälle zu erkennen.
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
