Gewerbeanmeldung

Gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist bei einer Tätigkeit im stehenden Gewerbe, deren Beginn, jegliche Veränderungen und die Beendigung anzuzeigen.

1. Gewerbebegriff

Ein Gewerbe stellt jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete, auf Dauer angelegte und selbständige Tätigkeit dar. 
Die Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Viehzucht, Fischerei und Bergwesen), freie Berufe sowie die Verwaltung eigenen Vermögens (etwa Vermietung von Grundbesitz) fallen nicht unter den Gewerbebegriff.
Für das Erfordernis der Selbständigkeit ist maßgeblich, ob sich die Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild als die eines selbständigen Gewerbetreibenden darstellt, wofür drei Kriterien bedeutsam sind:
  • Tätigkeit im eigenen Namen,
  • Handeln auf eigene Rechnung, das heißt unter Übernahme des unternehmerischen Risikos,
  • Handeln in persönlicher und sachlicher Unabhängigkeit.

2. Gewerbliche Niederlassung

Durch die Gewerbeausübung in einer gewerblichen Niederlassung ist das stehende Gewerbe vom Reisegewerbe abzugrenzen. Eine gewerbliche Niederlassung ist ein zum dauernden Gebrauch eingerichteter ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr benutzter Raum für den Betrieb eines Gewerbes (z.B. Geschäftslokale, Wohnungen und Büros, die den räumlichen Mittelpunkt der Gewerbetätigkeit bilden).

3. Betriebsstätte

Der Betrieb desselben Gewerbes kann in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten, also mehreren gewerblichen Niederlassungen ausgeübt werden. Folge hiervon ist: Bei raumbezogenen Gewerbeerlaubnissen bedarf es einer gesonderten Erlaubnis für jede Betriebsstätte.

4. Reisegewerbe

Falls Sie Ihr selbständiges Gewerbe (Büro, Laden, usw.) nicht von einem festen Punkt, sondern von ständig wechselnden Standorten aus betreiben wollen, so ist das ein Reisegewerbe. Es umfasst ebenso das Ankaufen oder Anbieten von Waren oder anderen gewerblichen Leistungen, wie das Aufsuchen von Kunden zur Auftragsentgegennahme. Auch Schaustellungen, Jahrmarktsbuden, Karussells und ähnliche Veranstaltungen nach Schaustellerart zählen zum Reisegewerbe. Dazu benötigen Sie eine Reisegewerbekarte, die bei der Ortsbehörde zu beantragen ist. Weitere Informationen zur Reisegewerbekarte finden Sie hier

5. Was muss angemeldet werden?

Meldepflichtig nach der Gewerbeordnung sind:
  • Beginn des Betriebes
  • Zweigniederlassung/unselbständige Zweigstelle
  • Verlegung des Betriebes
  • Wechsel des Gegenstandes
  • Ausdehnung auf andere Waren/Dienstleistungen
  • Aufgabe des Betriebes
  • Aufstellung von Automaten (Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten)
    Anzeigepflichtig für die Aufstellung von Automaten ist nur derjenige, der die Aufstellung von Automaten als selbständiges Gewerbe betreibt, also nicht derjenige, der Automaten in räumlichem und sachlichem Zusammenhang mit seinem Gewerbe aufstellt (etwa Aufstellung eines Tabakwarenautomaten durch den Inhaber eines Tabakgeschäfts). Der Beginn der Automatenaufstellung ist allen Behörden anzuzeigen, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden.

6. Wann ist anzumelden?

Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Gewerbes bzw. des anmeldepflichtigen Ereignisses zu erstatten. Die Unterlassung der Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

7. Form der Anzeige

Bundeseinheitliche Vordrucke sind bei den Gemeinde- oder Stadtverwaltungen erhältlich. Der schriftlichen Anmeldung ist beizufügen:
  • Kopie des Personalausweises oder Passes mit letzter Meldebescheinigung
  • Bei Bevollmächtigung schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten
  • Bei ausländischen Gewerbetreibenden: Kopie der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung
  • Kopie des Handelsregisterauszuges bei Personen- sowie Kapitalgesellschaften z. B. OHG, KG, GmbH, GmbH & Co. KG etc.
  • Bei ausländischen Handelsregistereintragungen: Nachweis der Eintragung im jeweiligen Handelsregister und (beglaubigte) Übersetzung in deutsche Sprache; Vollmacht des Leiters der Niederlassung bzw. des Anmelders zur Gründung der Zweigniederlassung. Diese Vollmacht muss nicht beglaubigt sein, sie muss jedoch von einem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet worden sein, der im Handelsregister aufgeführt ist
  • Kopie des Notarvertrages bei Firmen, die sich in Gründung befinden
  • Kopie der Handwerkskarte oder der Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe
  • Kopie der entsprechenden Erlaubnis bzw. Konzession (z. B. Makler, Bauträger, Baubetreuer, Pfandleiher, Immobilien, Finanzierungen, Kapitalanlagen, Spielhallen-, Spielautomatengewerbe,  Bewachungsgewerbe, Versteigerergewerbe sowie Güterkraftverkehrs- und Taxigewerbe). Bei persönlicher Vorsprache genügt in der Regel die Vorlage der jeweiligen Originale.

8. Wo ist anzuzeigen?

Die Gewerbeanmeldung erfolgt bei den Gemeinde- beziehungsweise Stadtverwaltungen. Je nach Größe kann dort das Gewerbeamt oder Ordnungsamt zuständig sein. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird oder das anzeigepflichtige Ereignis eintritt. Für die Gewerbeanzeige wird von den zuständigen Behörden eine Gebühr von 25 bis 35 Euro erhoben.

9. Wer zeigt an?

Anzeigepflichtig sind die Gewerbetreibenden. Bei Personengesellschaften (etwa GbR, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibenden anzusehen. Es müssen deshalb bei Personengesellschaften alle geschäftsführenden Gesellschafter eine eigene Gewerbeanmeldung erstatten. Bei juristischen Personen (etwa GmbH, AG) müssen die Anzeigepflicht deren gesetzliche Vertreter (etwa Geschäftsführer einer GmbH) erfüllen. Es genügt dabei eine Gewerbeanzeige. 
Das Gewerbeamt erteilt einen Gewerbeschein, nimmt den Betreffenden in das Gewerberegister auf und gibt die Mitteilung über die Gewerbeanmeldung weiter an
  • Finanzamt
  • Industrie- und Handelskammer/Handwerkskammer
  • Statistisches Landesamt
  • Landratsamt als zuständige Gewerbeaufsicht
  • Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
  • Bundesagentur für Arbeit
  • ggf. das Registergericht

10. Erlaubnispflichtige Gewerbe

Im Allgemeinen genügt zur Aufnahme einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit die Anzeige bzw. Anmeldung. Für eine ganze Reihe gewerblicher Tätigkeiten benötigen Sie jedoch eine besondere staatliche Erlaubnis, die an bestimmte durch Gesetz vorgeschriebene Bedingungen geknüpft ist. Erlaubnispflichtig sind zum Beispiel das Inverkehrbringen freiverkäuflicher Arzneimittel außerhalb von Apotheken, das Bewachungsgewerbe oder die Tätigkeiten als Makler, Bauträger- und Baubetreuer, Versicherungsvermittler. Zu den erlaubnispflichtigen Gewerben siehe unser gesondertes Merkblatt.

11. Weitere Anzeigepflichten, Erlaubnisse und sonstige öffentliche Pflichten

Die Gewerbeanzeige muss unabhängig von anderen Anzeigepflichten, Erlaubnissen und sonstigen öffentlichen Pflichten und neben diesen erfolgen. Der Gewerbetreibende sollte etwa an folgende Verpflichtungen denken:
a) Sozialversicherung
Anmeldung der sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter bei der Ortskrankenkasse, einer Ersatzkasse oder anderen Krankenkassen. Mit Anmeldung der sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter zur Krankenversicherung erfolgt gleichzeitig auch die zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber übernimmt für die Versicherungspflichtigen die Beitragsentrichtungen. Die Beiträge werden für die Kranken-, Pflege-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung an die Krankenkassen als zuständige Einzugsstellen entrichtet. Von dort aus erfolgt die Weiterleitung an die jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger.
b) Berufsgenossenschaft
Anmeldung der beschäftigten Arbeitnehmer, gegebenenfalls des Unternehmers selbst, bei der zuständigen Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei erlaubnispflichtigen Gewerben ist es teilweise Behördenpraxis, die Erlaubnis vom Nachweis der Anmeldung bei der betreffenden Berufsgenossenschaft abhängig zu machen.
c) Finanzamt
Steuerliche Anzeigepflichten bestehen z. B. nach §§ 137 - 139 Abgabenordnung (AO). Nach § 138 AO erfüllen aber Gewerbetreibende, die der zuständigen Behörde eine Anzeige nach § 14 GewO erstattet haben, gleichzeitig ihre steuerliche Anzeigepflicht; die zuständige Behörde hat das Finanzamt über den Inhalt der Anzeige zu unterrichten. Trotzdem kann es vorteilhaft sein, wenn der Gewerbetreibende sich selbst rechtzeitig beim Finanzamt um die Zuteilung einer Steuernummer kümmert.
d) Eintragungen in das Handelsregister
Für Gewerbetreibende, die nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, muss die Firma des Unternehmens bei dem für den Sitz des Unternehmens zuständigen Amtsgericht eingetragen werden. Die dazu erforderliche Anmeldung muss notariell beglaubigt sein.
e) Industrie- und Handelskammern/Handwerkskammern
Bei den Industrie- und Handelskammern/Handwerkskammern brauchen sich Gewerbetreibende nicht anzumelden. Diese werden von den Gewerbeämtern unterrichtet. Alle Gewerbetreibenden, soweit sie nicht ausschließlich ein Handwerk betreiben, gehören kraft Gesetzes der IHK an.

12. Achtung: Formularfallen

Die Zahl unseriöser Adressverzeichnisanbieter, die als Rechnungen aufgemachte Eintragungsangebote für Unternehmensdateien, Branchenregister, Zentralverzeichnisse, Gewerberegister oder ähnlich lautende Verzeichnisse in Umlauf bringen, nimmt stetig zu. 
Typischerweise haben die Anschreiben die Form eines Formulars, um den Charakter eines Vertragsangebotes zu verschleiern. Es wird häufig der Eindruck erweckt, eine öffentliche Stelle sei Absender  für eine vermeintlich gesetzlich verlangte Veröffentlichung oder es würden kostenlose Leistungen angeboten. Bitte prüfen Sie daher gerade in der Startphase Ihres Unternehmens den Schriftverkehr genau und wenden Sie sich im Zweifel an Ihre IHK. Mit der Unterschrift kommt ein kostspieliger Vertrag zustande, der eine Zahlungspflicht für eine Leistung begründet, die sich in der Aufnahme Ihrer Unternehmensdaten in einem der zahlreichen Internet-Datenfriedhöfe erschöpft. Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt zum Thema Formularfallen 

13. Gewerbeuntersagung

Die Gewerbeordnung sieht in § 35 die Möglichkeit vor, dem Gewerbetreibenden die Ausübung seines Gewerbes zu untersagen. Die Gewerbeuntersagung kommt nur in Betracht, wenn sich der Gewerbetreibende als unzuverlässig erwiesen hat, das heißt er keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Dies wird beispielsweise angenommen bei Steuerschulden, Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen, Verstößen gegen Straftatbestände, Ordnungswidrigkeiten, mangelnder Sachkunde etc.
Weitere Informationen zur Gewerbeuntersagung finden Sie hier