Teilweise Verschiebung der Anwendung der Nachhaltigkeitsberichtspflichten seit 17. April 2025 in Kraft

Teil 1 des sog. Omnibusses I zur Nachhaltigkeit hat das Verfahren absolviert und ist nach Veröffentlichung im Amtsblatt am 17. April 2025 in Kraft getreten. Dieser Teil des Omnibus-Pakets verschiebt teilweise die Anwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) und die Umsetzungs- und Anwendungsfristen der sog. Lieferkettenrichtlinie (CSDDD).
Teil 1 des sog. Omnibusses I zur Nachhaltigkeit hat das Verfahren absolviert und ist nach Veröffentlichung im Amtsblatt am 17. April 2025 in Kraft getreten. Dieser Teil des Omnibus-Pakets verschiebt teilweise die Anwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) und die Umsetzungs- und Anwendungsfristen der sog. Lieferkettenrichtlinie (CSDDD). Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum 31. Dezember 2025 Zeit, die Änderungen an den zwei europäischen Richtlinien in nationales Recht umzusetzen.
Nachdem das EU-Parlament am 3. April 2025 den Vorschlag der EU-Kommission COM(2025)80 in erster Lesung angenommen hat, hat der Rat am 14. April 2025 seinen formalen Beschluss gefasst. Bereits am 16. April 2025 wurden die Änderungen an den Richtlinien im Amtsblatt L veröffentlicht
Mit diesen Änderungen wird die Anwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive/CSRD, (EU) 2022/2464) für Unternehmen der 2. Welle und 3. Welle um jeweils 2 Jahre verschoben.
  • Unternehmen der sog. 2. Welle: große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, Mutterunternehmen einer großen Gruppe, vgl. Änderung von Art. 5 Abs. 2, 1. Unterabsatz, lit. b der Richtlinie (EU) 2022/2464: Nachhaltigkeitsberichtspflicht für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.
  • Unternehmen der sog. 3. Welle: kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Gesellschaften, bestimmte kleine und nicht komplexe Institute, bestimmte firmeneigene Versicherungsunternehmen, vgl. Änderung von Art. 5 Abs. 2, 1. Unterabsatz, lit. c: Nachhaltigkeitsberichtspflicht für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen.
  • Entsprechende Änderungen auch für Emittenten nach Art. 5 Abs. 2, 3. Unterabsatz lit. b und lit. c.
Für die Unternehmen der sog. 1. Welle, große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern sowie Mutterunternehmen einer großen Gruppe mit mehr als 500 Mitarbeitern, sind keine Änderungen vorgesehen.
Zu den Änderungen der EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive/CSDDD) vgl. bitte
Der zweite Teil des Omnibus-Pakets I enthält Vorschläge für eine Veränderung des Anwendungsbereichs der Berichterstattung und der inhaltlichen Anforderungen der CSRD. Die Beratungen darüber haben nun im Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments begonnen. Link zum Vorschlag der Kommission COM(2025)81 mit Änderungen an Anwendungsbereich und Inhalt