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Nr. 5236894

Ab 21. Mai keine Steuerbegünstigung mehr für Strom aus fester Biomasse-Verfeuerung ab 7,5 MW

Aufgrund von Änderungen im europäischen Beihilferecht entfiel die steuerliche Begünstigung von Strom aus der Verfeuerung fester Biomasse in Anlagen ab 20 MW bereits zum 01.01.2024. Nunmehr wurden die Nachhaltigkeitskriterien bei Einsatz von festen Biomasse-Brennstoffen mit Wirkung zum 21. Mai 2025 erneut geändert. Steuerbegünstigungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG können dann nur noch für solche Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung kleiner 7,5 MW gewährt werden.
Betroffen ist steuerbegünstigter Strom, soweit dieser aus festen Biomasse-Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 MW oder mehr erzeugt und entweder durch den Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung oder im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder vom Betreiber an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen. Da im deutschen Stromsteuerrecht kein (EU-rechtlich gefordertes) Nachweissystem für Nachhaltigkeitskriterien und Treibhausgaseinsparungen für Biomasse-Brennstoffe vorgesehen ist, ist eine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 StromStG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 StromStG für Strom aus Biomasse-Brennstoffen in bestimmten Fällen nicht mehr möglich. Während im Bereich der festen Biomasse-Brennstoffe bislang nur Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr betroffen waren, gilt dies ab 21.05.2025 bereits für Anlagen mit 7,5 MW oder mehr.
In Folge des Wegfalls der Steuerbefreiung sind die entsprechenden Strommengen grundsätzlich ab dem 21.05.2025 zu versteuern, soweit keine andere Steuerbefreiung vorliegt. Wir empfehlen eine umgehende Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Hauptzollamt. Betroffene Anlagenbetreiber sollten prüfen, ob ein Wechsel in die Steuerbegünstigung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 möglich ist. Hierfür sind jedoch ggf. weitere Nachweise und die Beantragung einer förmlichen Erlaubnis erforderlich. Für Strom aus festen Biomasse-Brennstoffen, die in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 7,5 Megawatt eingesetzt werden, kann die Steuerbegünstigungen weiterhin gewährt werden.

Förderung für Elektrifizierungs- und Wasserstoffprojekte in der industriellen Fertigung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat im Rahmen der BIK-Förderrichtlinie einen Förderaufruf für innovative Investitionsvorhaben, die geeignet sind, die THG-Emissionen industrieller Prozesse möglichst weitgehend und dauerhaft zu reduzieren, gestartet. Gefördert werden Investitionsvorhaben zur Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse durch Elektrifizierung oder durch Nutzung von Wasserstoff oder daraus gewonnener Brennstoffe.
Es sind Förderhöhen von bis zu 200 Mio. Euro möglich. Die Förderintensität beträgt bei Elektrifizierungsvorhaben bis zu 30 Prozent und bei Vorhaben zur Umstellung auf Wasserstoff oder aus Wasserstoff gewonnene Brennstoffe bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten beziehungsweise Ausgaben.
Die Projektskizzen sind bereits bis zum 15. Mai 2025 einzureichen (Ausschlussfrist), die Auswahl der besten Projektskizzen erfolgt bis 15. Juli 2025, die Antragseinreichung ist bis zum 15. September 2025 (Ausschlussfrist) möglich.

Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft

Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit

Zum 15. Februar 2024 ist eine neue Richtlinie für die „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz“ (EEW) in Kraft getreten. Bei der Novellierung wurde das Förderprogramm u. a. an die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen der EU angepasst
Weitere wichtige Informationen und die Beantragung finden Sie direkt auf der Seite des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Gaskrisenvorbereitung - Gasversorgung

Gasversorgung

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht eine Einschätzung zur Gasversorgung in einem Lagebericht, der täglich aktualisiert wird. Außerdem stellt sie die wichtigsten Daten zu Lastflüssen, Speicherfüllständen, Gasverbrauch und Preisentwicklung als interaktive Grafiken zu Verfügung.
Die Bundesnetzagentur hat in engem Austausch mit allen relevanten Stakeholder-Gruppen ein Verfügungskonzept entwickelt. Wie die Maßnahmen und Kommunikationsprozesse in der Notfallstufe aussehen, wird in den folgenden Aufzeichnungen für die jeweiligen Zielgruppen detailliert erläutert.

Krisenvorbereitung

Die Erdgasversorgung ist in hohem Maße sicher und zuverlässig. Gleichwohl werden auf dieser Seite aktuelle Maßnahmen zur Krisenvorbereitung veröffentlicht. Die Inhalte werden fortlaufend aktualisiert. Weitere Informationen finden Sie bei der Bundesnetzagentur.

Wie könnte die Gasversorgung in den kommenden Jahren aussehen?

Viele Unternehmen fragen sich derzeit, wie sich die Gasversorgungslage durch die neu entstehenden schwimmenden Flüssiggasterminals (FRSU-Terminals) in nächster Zeit und durch die stationären Flüssiggasterminals (LNG-Anlagen) in den kommenden Jahren entwickeln wird. Die IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern hat dazu Informationen zusammengetragen und öffentlich zugängliche Quellen zusammengefasst und ausgewertet.
Betrachtet man die direkt nach Deutschland fließenden Erdgasimporte über Pipelines aus Norwegen und den Niederlanden sieht man, dass die beiden Länder – auch durch teils erhebliche Steigerung der Förderung und des Transportes – Deutschland mit viel Erdgas versorgen können. Rund 64,5 Milliarden Kubikmeter Erdgas gelangen so nach Deutschland. Eine Milliarden Kubikmeter Erdgas (Mrd. Kubikmeter) entspricht dabei rund 10 Terawattstunden (TWh) Erdgas. Für die Faustformel gilt: 1 Kubikmeter Erdgas entspricht rund 10 kWh Energiegehalt
Die Grafik zeigt, dass Deutschland im Jahr 2021 rund 90,5 Mrd. Kubikmeter, bzw. 900 TWh Erdgas verbraucht hat. Trotz der hohen Importe aus Norwegen und den Niederlanden, die auch in andere europäische Länder weitergeleitet werden, bleibt eine Versorgungslücke von mindestens 26 Mrd. Kubikmeter Erdgas, wenn keine Einsparungen greifen und andere Erdgasimporte ausgeschlossen werden können. Daher ist die Effizienzsteigerung und Einsparung von Erdgas eines der wichtigsten Instrumente für eine sichere Erdgasversorgung durch und über den Winter 2022/2023 hinaus.

Volle Auslastung der schwimmenden LNG-Terminals oberste Priorität

Doch wie viel Erdgas liefern die schwimmenden LNG-Terminals (FSRU) ab diesem Winter und in den kommenden Jahren, damit sinnvolle Einsparungen nicht zu Stilllegungen oder gar Abwanderungen von Unternehmen werden? Hierfür haben wir folgende Grafik erstellt:
Die ersten schwimmenden LNG-Terminals (FSRU) entstehen gerade in Wilhelmshaven, Brunsbüttel und Lubmin. Diese drei Terminals werden schon Ende 2022, Anfang 2023 in das deutsche Erdgasnetz einspeisen. Die jährlichen Kapazitäten, welche technisch abhängig von den Übergabestationen in das Erdgasnetz sind, können Sie der Grafik entnehmen. Insgesamt werden diese drei schwimmenden Terminals rund 13,5 Mrd. Kubikmeter Erdgas im Jahr 2023 einspeisen können. Dies sind die technisch maximalen Mengen bei voller Auslastung bzw. Belegung der Terminalschiffe. Zum derzeitigen Stand sind sich Experten einige, dass die volle Auslastung oberste Priorität hat und erreicht werden wird nicht zu letzte durch den politischen Druck auf die deutschen Erdgasimporteure.
Flüssigerdgas (LNG) ist komprimiertes und auf ca. -162 °C heruntergekühltes Erdgas. Bei der Komprimierung wird das Volumen des Erdgases um den Faktor 600 verringert. Ein durchschnittlicher LNG-Tanker ist mit 150.000 Kubikmeter Flüssigerdgas beladen, welches nach der „Regasifizierung“ rund 90 Mio. Kubikmeter Erdgas entspricht.
Die Versorgungslücke, zum Verbrauch im Jahr 2021 ohne Effizienzsteigerung und Einsparungen läge dann nur noch bei rund 12,5 Mrd. Kubikmeter Erdgas. Dies entspräche einem Bedarf an Einsparung gegenüber 2021 von 14 Prozentpunkten für das Jahr 2023. Um die Speicher für den Winter 2023/2024 wieder zu füllen, bedarf es jedoch höhere Einsparungen, da die weiteren schwimmenden LNG-Terminals bzw. die stationären LNG-Terminals in Wilhelmshaven und Brunsbüttel erst später Erdgas in das Erdgasnetz einspeisen werden. Die voraussichtlichen Termine für die Einspeisung der Terminals haben wir Ihnen in der Übersichtskarte zusammengestellt.
Ein ähnliches Bild zeichnet auch die für die Europäische Union durchgeführte Studie „Entwicklungen der globalen Gasmärkte bis 2030 Szenarienbetrachtung eines beschränkten Handels mit Russland“, durch das Energiewirtschaftliches Institut an der Universität zu Köln gGmbH (EWI), mit Stand September 2022 (im Auftrag von Zukunft Gas e.V.).
Die Auswertung zeigt verschiede Szenarien für die Jahre 2026 bis 2030, mit einem hohen Erdgasverbrauch in der Europäischen Union (EU), mit Bezug aus Russland und ohne. Um bei hohem Erdgasverbrauch die entsprechenden Mengen aus Russland zu kompensieren, müssen erhebliche Mengen and LNG mehrheitlich aus den USA importiert werden, um die Versorgungslücke zu schließen. Kann der Erdgasverbrauch in der EU reduziert werden, wäre die Erdgasversorgung deutlich diversifizierter und robuster aufgestellt.
Die Erdgasversorgung in Deutschland wird durch die Importe von Flüssigerdgas deutlich ausgeweitet und verbessert, bleibt jedoch vorerst hinter den Mengen, die über die Pipelines aus Russland bezogen werden konnten. Erst nachdem auch die stationären LNG-Terminals gemeinsam mit den FRSU-Terminals Erdgas in das Erdgasnetz einspeisen, könnten die Mengen in Richtung des Verbrauchs 2021 gesteigert werden.

Neue Meldeschwelle für Steuerbegünstigungen nach EnergieStG und StromStG ab 1. Januar 2024

Aufgrund einer Änderung bei den beihilferechtlichen Transparenzvorgaben der EU-Kommission werden auch die Meldeschwellen nach der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) angepasst, liegen zukünftig bei 100.000 Euro bzw. 10.000 Euro.
Die Europäische Kommission hat die beihilferechtlichen Transparenzvorgaben angepasst und die Meldeschwelle nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der AGVO herabgesetzt. Ab diesem Jahr werden darum die Meldeschwellen in der EnSTransV auch weiter herabgesetzt. Alle Begünstigten, die im Kalenderjahr 2024 eine Steuerbegünstigung in Höhe von mehr als 100.000 Euro (bislang: mehr als 200.000 Euro) erhalten haben, sind im Jahr 2025 zur Abgabe einer Anzeige bzw. einer Erklärung verpflichtet. Für in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Begünstigte und für in der Fischerei und Aquakultur tätige Begünstigte sinkt die Meldeschwelle auf einheitlich 10.000 Euro.
Unter Beachtung der Übergangsvorschrift in Artikel 58 Absatz 5 der AGVO treten die genannten Änderungen der EnSTransV deshalb zum 1. Januar 2024 rückwirkend in Kraft. Die Meldung durch die Begünstigten hat daher unter Einhaltung dieser Schwellen erstmals für Beihilfegewährungen im Kalenderjahr 2024 und damit unter Beachtung von § 3 Absatz 3 der EnSTransV bis zum 30. Juni 2025 zu erfolgen.
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Generalzolldirektion.

Energieeffizienzgesetz – Verpflichtungen für Unternehmen

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verpflichtet Unternehmen je nach Energieverbrauch zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen oder zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems. Besonders Energieintensive Unternehmen müssen seit dem 1. Januar 2025 außerdem Informationen zu ihrer Abwärme auf einer zentralen Plattform des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfassen. Lesen Sie hier, wie sich das Energieeffizienzgesetz auf Ihr Unternehmen auswirkt.

Pflichten für Unternehmen

Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh müssen gemäß EnEfG Energiesparmaßnahmen identifizieren und konkrete Umsetzungspläne veröffentlichen. Das muss spätestens binnen 3 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen.
  • die Maßnahmen müssen eine Wirtschaftlichkeitsbewertungen nach DIN 17463/ValERI durchlaufen
  • Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren müssen die Vollständigkeit und Richtigkeit der erstellten Umsetzungspläne bestätigen
  • die validierten Maßnahmen und Umsetzungspläne sind dem BAFA auf Anfrage vorzulegen
  • Unternehmen müssen zusätzlich Abwärmequellen identifizieren und Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Nutzung der Abwärme entwickeln
Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh sind durch das EnEfG künftig dazu verpflichtet, ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS einzuführen. Im Rahmen des Energie- bzw. Umweltmanagementsystems müssen Energiesparmaßnahmen identifiziert und Umsetzungspläne dafür veröffentlicht werden. Betroffene Unternehmen müssen ihrer Pflicht innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes nachkommen, wobei die Pflichterfüllung durch das BAFA in Stichproben überprüft wird. Bei Verstößen können Strafen in Höhe von bis zu 100.000 Euro drohen.
  • die Maßnahmen müssen eine Wirtschaftlichkeitsbewertungen nach DIN 17463/ValERI durchlaufen
  • die Pflichterfüllung wird stichprobenartig vom BAFA kontrolliert
  • Unternehmen müssen zusätzlich Abwärmequellen identifizieren und Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Nutzung der Abwärme entwickeln
Zur Ermittlung des Energieverbrauchs wird jeweils der Durchschnittswert der letzten drei Jahre herangezogen. Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen, sind von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen.

Praxistipp

Auch eine Nichtbetroffenheit durch das Energieeffizienzgesetz muss nachgewiesen werden. Deswegen empfiehlt es sich für alle Unternehmen, eine Übersicht ihrer gesamten Energieverbräuche zu erstellen. Laut EnEfG fallen darunter Strom, Gas, Öl, Kohle, Fernwärme- und Kälte, Biomasse, Wasserstoff und Kraftstoffe. Es gibt aber auch einige Ausnahmen, beispielsweise für geleaste Fahrzeuge und Dienstwagen, die auch privat genutzt werden. Zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs wird der Durchschnittswert der letzten drei Jahre herangezogen.
Eine vollständige Übersicht sowie Hilfestellung hat das BAFA im Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs herausgegeben. Als weiterführende Informationsquelle möchten wir auf die Internetseite der DIHK und das Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) des BAFA verweisen.

Abwärme-Verpflichtungen

Für Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre über 2,5 Gigawattstunden lag, gelten besondere Pflichten bezüglich der Abwärmevermeidung, -nutzung und -erfassung. Sie müssen Abwärme nach dem Stand der Technik vermeiden und auf den Anteil technisch unvermeidbarer Abwärme reduzieren. Diese unvermeidbare Abwärme soll, sofern möglich und zumutbar, selbst genutzt oder Dritten für die Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen.
Die betroffenen Unternehmen müssen die Daten über ihre Abwärme dafür auf einer öffentlichen Plattform bereitstellen und so für potenzielle Abnehmer sichtbar machen. Das Portal für die Plattform für Abwärme wird von der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) im BAFA betrieben. Gemeldet werden müssen Abwärmemengen, die die Bagatellschwelle von 200 Megawattstunde pro Jahr, bezogen auf das letzte vollständige Kalenderjahr oder die letzten 12 Monate, überschreiten. Für die Meldung müssen nur Abwärmepotenziale berücksichtigt werden. Sprich, Abwärmemengen oberhalb der Bagatellgrenze, die ansonsten ungenutzt an die Umwelt abgegeben würden.
Ausgenommen sind Anlagen, die
  • weniger als 1.500 Betriebsstunden im Jahr zur Verfügung stehen oder
  • im Jahresdurchschnitt eine Abwärmetemperatur von unter 25°C aufweisen
Die Frist für die erstmalige Meldung war der 01.01.2025. Betroffene Unternehmen müssen diese Informationen im Folgenden bis zum 31. März eines jeden Jahres bereitstellen und aktuell halten. Außerdem müssen sie dauerhafte und wahrscheinlich dauerhafte Änderungen unverzüglich melden. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro. Weitere Informationen zur Plattform hat das BfEEin einem Merkblatt zusammengestellt.
Spezielle Vorschriften für externe und unternehmensinterne Rechenzentren
Für Rechenzentren sieht das EnEfG ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 300 KWh umfangreiche und zeitlich gestaffelte Anforderungen zur Energieverbrauchseffektivität vor:
  • ab 1. Januar 2024: Stromverbrauch muss bilanziell zu 50 Prozent aus erneuerbaren Energien gedeckt werden
  • ab 1. Januar 2027: Stromverbrauch muss bilanziell zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien gedeckt werden
  • ab 1. Juli 2025: Rechenzentren sowie “Betreiber von Informationstechnik” müssen mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 50 Kilowatt ein Energie- oder Umweltmanagement betreiben (keine Validierung erforderlich)
  • ab 1. Januar 2026: Validierung des Energie- oder Umweltmanagementsystem erforderlich
    • für Rechenzentren von Unternehmen mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 1 Megawatt
    • für “Betreiber von Informationstechnik” mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 500 Kilowatt und
    • für Betreiber von Informationstechnik, die im Auftrag öffentlicher Träger betrieben werden, ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt
Rechenzentren, deren wiederverwendete Energie zur Nutzung über ein Wärmenetz zu einem Anteil von mindestens 50 Prozent aufgenommen wird, sind von der Pflicht zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems befreit, wenn ihr jährlicher durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre die Schwelle von 7,5 Gigawattstunden nicht überschreitet.
Betreiber von Rechenzentren müssen folgende Informationen nach Anlage 3 veröffentlichen und an das Energieeffizienzregister für Rechenzentren übermitteln, je nach ihrer nicht redundanten Nennanschlussleistung:
  • 15. August 2024: ab 500 Kilowatt
  • 1. Juli 2025: ab 300 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt und
  • anschließend jeweils bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr

Hintergrund

Mit dem EnEfG sollen die Vorgaben der überarbeiteten EU-Energieeffizienzrichtlinie umgesetzt werden, wobei es zum Teil aber deutlich über die EU-Vorgaben hinausgeht. So soll der Endenergieverbrauch der Bundesrepublik bis 2030 im Vergleich zu 2008 um 26,5 Prozent auf maximal 1.867 TWh gesenkt werden. Der Primärenergieverbrauch* soll analog um 39,3 Prozent auf maximal 2.252 TWh fallen. Primärenergieverbrauch). Darüber hinaus wird bis 2045 eine Senkung des Endenergieverbrauchs um 45 Prozent gegenüber 2008 angestrebt. Unter anderem auf Drängen der IHK-Organisation konnte aber erreicht werden, dass die Einsparzielen nicht mit einer Begrenzung des individuellen Verbrauchs einhergehen und dass die Ziele bei "außergewöhnlichen und unerwarteten" konjunkturellen und Bevölkerungs-Entwicklungen angepasst werden können.
*Der Primärenergieverbrauch bezieht sich auf die Energie, die notwendig ist, um den Energiebedarf zu decken, also für die Gewinnung und den Transport der Energieträger. Der Teil der Primärenergie, die den Verbrauchern nach Abzug von Energiewandlungs- und Übertragungsverlusten zur Verfügung steht, wird als Endenergie bezeichnet.

Weitere Informationen

Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz gilt als Nationales Emissionshandelssystem für Brennstoffe seit 01.01.2021. Durch dieses Gesetz und seine Verordnungen, werden CO2-Emissionen bepreist, was zu stärkeren Effizienzmaßnahmen und Einsparungen führen soll. Dies dient der Erreichung der Verpflichtung von Deutschland die CO2-Emissionen bis 2030 um 38% ggü. 2005 zu senken.

Aktualisierung der Antragstellung für die Carbon-Leakage-Kompensationsanträge

Für Carbon-Leakage-Kompensationsanträge gemäß BECV für das Abrechnungsjahres 2022 muss die neu veröffentlichte Formular-Management-System (FMS) Erfassungssoftware genutzt werden. Die Erstellung eines neuen Benutzerzugangs ist dafür notwendig. Darüber hinaus müssen die folgenden Formulare verpflichtend genutzt werden:
  • Aufstellung der erwarteten maßgeblichen Emissionsmenge (hier)
  • Nachweisformulare für importierte Wärmemengen (hier)
  • Berechnungsformular für die Brennstoffmenge, die in nicht hocheffizienten KWK-Anlagen auf die Wärmeerzeugung entfallen (hier)
Die Frist für die Antragstellung des Abrechnungsjahrs 2022 ist der 30.06.2023. Der vollständige Antrag muss zusammen mit dem Prüfbericht der Wirtschaftsprüfer in einer qualifiziert signierten Nachricht über die virtuelle Poststelle eingereicht werden.
Viele weitere Informationen rund um die Carbon-Leakage-Beihilfe, vor allem der aktualisierte Leitfaden zum Antragsverfahren sowie der Katalog beihilfefähiger Produkte finden Sie auf der entsprechenden Carbon-Leakage-Webpage der DEHSt.
Die größten Änderungen und Umstellungen betreffen die Inverkehrbringer von Erdgas, Treibstoff und Heizöl. Diese müssen nach dem Gesetz, ähnlich wie beim europäischen Emissionshandel, Zertifikate erwerben und sich in den nationalen Emissionshandelsregister eintragen und ein Konto bei der zuständigen Behörde (DEHSt) eröffnen.

Kosten für Unternehmen und Endverbraucher

Für die meisten Unternehmen, die Endverbraucher sind, ergeben sich durch die CO2-Bepreisung erhöhte Belastungen durch Ihren Energieverbrauch bzw. verbrauchte Energieträger.
Phase 1. 2021-2030, gegliedert in 2 Abschnitte.
Auf Grund der anhaltend hohen Energiepreise hat die Regierung die Preiserhöhung für das Jahr 2023 ausgesetzt und für 2024 und 2025 reduziert. Ab dem 01.01.2023 wird es keine Erhöhung geben, die Preise bleiben auf dem Niveau von 2022. Die Erhöhung 2024 und 2025 sind jeweils um 10 € pro Tonne CO2 niedriger.
Für die ersten 5 Jahre ergeben sich voraussichtlich folgende Preiseffekte:
Energieträger 2021 2022 2023 2024 2025
Heizöl (leicht) in ct/l 6,5 7,7 7,7 9,25 11,9
Erdgas in ct/kWh 0,5 0,6 0,6 0,64 0,82
Diesel in ct/l 6,5 7,7 7,7 9,25 11,9
Benzin in ct/l 5,6 6,7 6,7 8,35 10.7
Quellen: DIHK und BMWK

Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG-Umlage

Mit der EEG-Umlage wird der Ausbau der Erneuerbaren Energien finanziert. Betreiber von Erneuerbare Energien-Anlagen, die Strom in das Netz der öffentlichen Versorgung einspeisen, erhalten dafür eine festgelegte Vergütung. Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) verkaufen den eingespeisten Strom an der Strombörse. Da die Preise, die an der Börse erzielt werden, unter den gesetzlich festgelegten Vergütungssätzen liegen, wird den ÜNB der Differenzbetrag erstattet. Dieser Differenzbetrag (abzüglich eines Zuschusses aus dem Bundeshaushalt) wird durch die EEG-Umlage auf die Stromverbraucher umgelegt. Grundsätzlich müssen alle Stromverbraucher die EEG-Umlage bezahlen. Sie ist Teil des Strompreises. Ab dem 1. Januar 2023 soll die EEG-Umlage vollständig aus dem Bundeshaushalt finanziert werden. Ab diesem Zeitpunkt wären dann alle Stromverbraucher vollständig von der Finanzierung der EEG-Umlage befreit.“
Weitere Informationen finden Sie beim Bundesministerium der Finanzen.

Besondere Ausgleichsregelung

Durch die Besondere Ausgleichsregelung kann ein stromkostenintensives Unternehmen bzw. ein Schienenbahnunternehmen nach den §§ 63 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2021 bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Antrag auf Begrenzung (Reduktion) der EEG-Umlage stellen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) hat zur Beantragung der besonderen Ausgleichsregel umfangreiche Merkblätter veröffentlicht. Enthalten sind Hinweise zum Kreis der Antragsberechtigten, zu den Antragsvoraussetzungen, zum Antragsverfahren sowie zu Pflichten und Gebühren.
Arbeitshilfen
Diese Arbeitshilfen bestehen unter anderem aus den aktuellen Merkblättern, die ausführliche Informationen rund um das Thema sowie zum Antragsverfahren und der Antragstellung enthalten. Ferner finden Sie hier weitere wichtige Hinweisblätter und eine Checklisten.
Hintergrundinformationen zur “Besonderen Ausgleichsregelung"
"Schiedsrichter" auf dem Feld der Erneuerbaren Energien
Die Clearingstelle EEG klärt Rechtsfragen zum Erneuerbare-Energien-Gesetz und vermittelt in Streitfällen. Damit entlastet sie seit zehn Jahren die Gerichte und die Wirtschaft.
Die Schiedsrichter auf dem Feld der Erneuerbaren Energien

KWK-Gesetz (KWKG 2020) in Kraft getreten

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und KWK-Anlagen

Das KWK-Gesetz trat am 14. August 2020 in Kraft.
Mit dem Kohleausstiegsgesetz wurde 2020 einmal mehr auch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) umfassend novelliert. Es kam vor allem zur Einführung neuer Boni, was den Komplexitätsgrad dieses Gesetzes weiter erhöht hat. Am Ende des Jahres erfolgte dann noch die grundsätzliche beihilferechtliche Einigung mit der EU-Kommission, was wiederum erneut zahlreiche Änderungen mit sich brachte, die mit der EEG-Novelle kurz vor Jahreswechsel umgesetzt wurden. Die gute Nachricht, auch wenn die finale Entscheidung noch aussteht: Das KWKG ist nun (weitgehend) bis Ende 2026 von Brüssel genehmigt. Planungen für neue KWK-Anlagen können sich daher auf einen gleichbleibenden Rechtsrahmen stützen, sofern kommende Bundesregierungen keine weiteren Änderungen am Gesetz vornehmen.
Kraft-Wärme-Kopplung – Strommarkt der Zukunft: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

KWK-, §19 StromNEV- und Abschaltbare-Lasten-Umlage veröffentlicht

Die Übertragungsnetzbetreiber haben auch die noch ausstehenden drei Umlagen bekannt gegeben. Alle drei steigen gegenüber dem Vorjahr an. Aufgrund der Senkung und schließlich Abschaffung ab dem 01.07.2022 der EEG-Umlage sinkt die Gesamtbelastung aller Umlagen für Vollzahler.
Die genauen Werte der einzelnen Umlagen finden Sie auf der Seite der Übertragungsnetzbetreiber: Netztransparenz.de


Marktstammdatenregister

Für das Marktstammdatenregister besteht eine Meldepflicht. Wenn Sie Ihre Anlage nicht fristgerecht eintragen, droht der Verlust Ihrer Vergütung nach dem EEG oder KWKG und ein Bußgeld.
Das Marktstammdatenregister (MaStR) ist zum 31. Januar 2019 gestartet. Registrierungen von Stromerzeugungsanlagen können nur noch über das Webportal vorgenommen werden. Das gilt auch für Solaranlagen, Batteriespeicher und KWK-Anlagen.
Sämtliche Akteure des Strom- und Gasmarkts sind verpflichtet, sich selbst und ihre Anlagen zu registrieren. Solaranlagen, KWK-Anlagen, ortsfeste Batteriespeicher und Notstromaggregate müssen genauso registriert werden wie Windenergieanlagen oder konventionelle Kraftwerke.
  • Windenergieanlagen
  • Biomasseanlagen
  • Wasserkraftanlagen
  • Anlagen zur Stromerzeugung aus Geo- oder Solarthermie, Grubengas, Klärschlamm
  • Verbrennungsanlagen einschließlich KWK-Anlagen und Brennstoffzellen
  • Stromspeicher
Neben den Anlagenbetreibern müssen sich auch die sonstigen Akteure des Strom- und Gasmarktes registrieren, zum Beispiel Netzbetreiber und Strom- und Gashändler. Die Registrierung erfolgt über das Marktstammdatenregister.
Für diejenigen, die keinen eigenen Internetzugang besitzen, hält die Bundesnetzagentur Papierformulare bereit. Diese können bei der allgemeinen Hotline unter 0228/14 3333 angefordert werden.

Meldefristen

Generell und vereinfachend gilt:
  • Bestehende EEG- und KWK-Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum vor dem 31. Januar 2019 haben für die Registrierung im MaStR 24 Monate Zeit (bis zum 31. Januar 2021).
  • Neue EEG- und KWK-Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum ab dem 31. Januar 2019 haben für die Registrierung nur 1 Monat Zeit nach der Inbetriebnahme.
Bei allen anderen Einheiten und Anlagen gilt:
  • Bei Inbetriebnahme vor 1. Juli 2017 ist die Registrierungsfrist 24 Monate
  • Bei Inbetriebnahme ab 1. Juli 2017 ist die Registrierungsfrist 6 Monate
Andere Fristen ergeben sich nur in seltenen Ausnahmefällen. Auf der Webseite des Marktstammdatenregisters finden Sie eine Darstellung der Fristen der MaStR-Verordnung, die bei der Registrierung zu beachten sind. Dazu zählen auch die Fristen, die von den Netzbetreibern bei der Netzbetreiberprüfung einzuhalten sind.

Elektromobilität

Elektromobilität ist in der Wirtschaft stark im Kommen: Fast jedes fünfte Unternehmen hat sich bereits ein oder mehrere E-Fahrzeuge angeschafft. Knapp ein weiteres Viertel der Betriebe denkt über eine Anschaffung nach.
Der Betrieb von Ladesäulen für Elektrofahrzeuge ist für Unternehmen mit vielen Rechtsfragen verbunden. Diese betreffen vor allem die Zahlung der EEG-Umlage sowie die Stromsteuerpflicht.
Elektromobilität gilt weltweit als Schlüssel für klimafreundliche Mobilität und Innovation – ganz besonders dann, wenn Elektrofahrzeuge mit regenerativ erzeugtem Strom betrieben werden.

Fördermittel-Guide

Fördermittel-Guide

Finden Sie das passende Förderprogramm zu Ihrem Innovationsvorhaben!

Hier finden Sie die wichtigsten Förderprogramme für Zuschüsse zu Beratung, Investitionen und Projekte rund um Innovationsthemen und Digitalisierung. Wir sondieren mit Ihnen individuell, welches Programm für Ihr Vorhaben passt.

HessenFonds: Neues Förderangebot des Landes

Der HessenFonds unterstützt hessische Unternehmen bei tiefgreifenden Transformationsprozessen – von Dekarbonisierung bis Digitalisierung. Ob Start-up, Mittelständler oder Großunternehmen: Gefördert werden zukunftsweisende Vorhaben durch zinsverbilligte Kredite, Beteiligungen und Risikokapital. Die Antragstellung erfolgt über die WIBank.

Was ist der HessenFonds?

Der HessenFonds ist ein Förderinstrument des Landes Hessen zur gezielten Unterstützung von Unternehmen im Strukturwandel. Er gliedert sich in zwei Schwerpunkte: Industrie/Transformation und Innovation.
Gefördert werden Investitionen und Projekte, die die Wettbewerbsfähigkeit stärken und Zukunftsthemen vorantreiben. Dazu stehen verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten bereit – darunter zinsverbilligte Kredite mit Laufzeiten bis 2028 sowie Beteiligungen, die bis 2034 möglich sind.

Eckdaten zur Förderung des HessenFonds

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen aus Industrie- und Handwerk aller Größen
  • Gründerteams und Start-Ups
  • Unternehmensnachfolgerinnen und Unternehmensnachfolger

Was wird gefördert?

Der HessenFonds unterstützt hessische Unternehmen bei Transformationsprozessen, die mit besonderen Herausforderungen verbunden sind. Gefördert werden insbesondere Projekte in den Bereichen:
  • Dekarbonisierung & Energieeffizienz
  • Digitalisierung
  • Resilienz, demografischer Wandel & Strukturwandel
Auch innovative Ideen für neue Technologien, Produkte oder Geschäftsmodelle sind grundsätzlich förderfähig. Ziel ist es, Unternehmen zukunftsfähig aufzustellen und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.

Wie wird gefördert?

Der HessenFonds wird über von der WIBank aufgenommene, vom Land Hessen abgesicherte Kredite finanziert. Unternehmen erhalten:
  • zinsvergünstigte Darlehen mit einem Basis-Zinsvorteil von 1 % p.a.
  • bei Krediten bis 1 Mio. Euro automatisch, bei höheren Beträgen zusätzlich bis zu 1 % p.a., sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind.
Die Kreditvergabe erfolgt teils über Hausbanken, teils direkt über die WIBank, z. B. für Beträge bis 300.000 € über ein Online-Kundenportal. Ergänzt wird das Angebot durch ein Beteiligungsprogramm und bereitgestelltes Risikokapital – gezielt für innovative, risikobehaftete Vorhaben, die über klassische Bankfinanzierung kaum realisierbar wären.
Den gesamten Artikel finden Sie unter: IHK Hessen Innovativ

Ressourceneffizienz in KMU

Betriebskosten senken - Ressourceneffizienz-Beratung mit PIUS

Das Förderprogramm „PIUS“ unterstützt Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Suche nach technischen Möglichkeiten und Kosteneinsparpotenzialen in den Bereichen Energie, Rohstoffe, Material oder Abfall. Bei ausreichend Einsparpotenzial können sogar Investitionen durch „PIUS-Invest“ mit bis zu 30 Prozent bezuschusst werden. Drei (neuen) Fördermittel „PIUS“, „Offene F&E“ und „Innovative Energievorhaben“ sollen die hessischen Unternehmen bei ihrer Entwicklung unterstützen.

VDI Zentrum Ressourceneffizienz

Kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im verarbeitenden Gewerbe, die ressourceneffizienter produzieren möchten, steht mit dem VDI Zentrum Ressourceneffizienz eine bundesweite Anlaufstelle zur Verfügung, die sie bei ihrem Vorhaben unterstützt. Das Kompetenzzentrum erarbeitet praxisbezogene Informationsangebote und Arbeitsmittel, die es den KMU kostenfrei zu Verfügung stellt.
Als Einstieg in das Thema Ressourceneffizienz können sich Unternehmen mit einem Online-Kostenrechner ihre Material- und Energieflüsse sowie ihre Kostenstruktur vor Augen führen. In sogenannten Ressourcenchecks ermittelt ein kompakter Fragebogen mögliche Einsparpotenziale im Betrieb.
Gemeinsam mit der Mittelstandsinitiative betreibt das VDI ZRE (ZentrumRessourcenEffizienz) auch eine kostenfreie telefonische Servicestelle. Unter der Rufnummer 0800 934 23 75 können sich Unternehmen direkt von den Experten Antworten auf ihre Fragen zur Materialeffizienz holen.
Weitere Informationen finden Sie unter: VDI Zentrum Ressourceneffizienz GmbH.

Kohleausstieg in Deutschland

Der Bundestag und der Bundesrat haben den Ausstieg aus der Kohleverstromung bis spätestens 2038 beschlossen. Hier erhalten Sie unter anderem Informationen über die aktuelle Gesetzgebung sowie über die Kohleausschreibungen.
Der Bundestag und der Bundesrat haben am 8. Juli 2022 im Rahmen des neuen Gesetzes zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage (Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz) Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes sowie weiterer Gesetze beschlossen. Für Steinkohle- und Mineralölanlagen sind diese Neuregelungen am 11. Juli 2022 in Kraft getreten, für Braunkohleanlagen der neuen Versorgungsreserve am 30. September 2022. Die Neuregelungen gelten zeitlich begrenzt bis zum 31. März 2024.
Quellen und weitere Informationen finden Sie unter: BNetzA


Energie- und Stromsteuer: Ermäßigungen schnell berechnen

IHK-Berechnungstool zur Energie- und Stromsteuer

Die IHK Lippe hat das Excel-Tool zur Berechnung der Energie- und Stromsteuer für das produzierende Gewerbe aktualisiert. Es enthält die Tabellenblätter für das Jahr 2023 und 2024 sowie einen Jahresvergleich der Erstattungsansprüche auf Basis der 2023er Daten.
Ab 1. Januar 2024 ist keine Steuerbegünstigung mehr für Strom aus bestimmter Biomasse, Klär- und Deponiegas möglich.
Gegebenenfalls Wechsel in die Steuerbegünstigung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen möglich.
Ausführliche Informationen zur Energie- und Stromsteuer finden Sie auf der Seite des Zoll.
Das Excel-Berechnungstool (XLSX-Datei · 585 KB) berechnet die möglichen Erstattungsansprüche nach den Paragraphen 51 bis 54 Energiesteuergesetz bzw. nach Paragraphen 9 bis 9b Stromsteuergesetz. Unternehmen des produzierenden Gewerbes können damit sehr schnell einschätzen, welche Erstattungsansprüche sie gegenüber dem Hauptzollamt geltend machen können und wie sich die Erstattungsansprüche im Jahr 2024 gegenüber 2023 verändern.
Der Spitzenausgleich nach § 10 StromStG bzw. § 55 EnergieStG ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen und nicht mehr im Tabellenblatt für 2024 enthalten. Die Einführung eines Energiemanagementsystems ist damit für Rückerstattungen der Strom- bzw. Energiesteuer nicht mehr erforderlich.
Quelle: IHK Lippe zu Detmold



Windenergie in Deutschland

Flächenpotenziale für Windenergie in Deutschland

Windenergie in Hessen
Für Hessen wurde der Teilregionalplan Südhessen genehmigt. Damit hat Hessen nun 1,9 Prozent der Landesfläche als Vorranggebiete für Windkraft ausgewiesen.
Die Vorranggebiete müssen grundsätzlich einen Abstand von 1000 Meter zu der nächsten Siedlung einhalten, sodass die Mehrheit der Flächen nicht im dichtbesiedelten Rhein-Main-Gebiet und Südhessen liegen.
Den Teilregionalplan Südhessen finden Sie auf der Seite des Regierungspräsidiums Darmstadt.

Windenergie im Main-Kinzig-Kreis

Im Main-Kinzig-Kreis sind aktuell 104 Windkraftanlagen im Betrieb mit einer installierten Leistung von rund 266 MW. Damit sind bisher 42% des Flächenziels von 2% für den Landkreis erreicht.
Alle bestehenden, in Genehmigung befindlichen oder beklagten Windkraftanlagen finden Sie im “Wind-Atlas Hessen”.

Windenergie in Deutschland

Die Flächenverfügbarkeit für Windenergie an Land wird zunehmend zum Problem für den Ausbau der Erneuerbaren Energien. Das Bundesamt für Naturschutz hat nun die Flächenpotenziale in Deutschland insbesondere auch unter dem Aspekt der Naturschutzkonflikte untersucht (Naturschutz_Flaechen_Windenergie).
Neben ökonomischen Abwägungen wie der örtlich durchschnittlichen Windgeschwindigkeit, wurde auch das Konfliktpotenzial in Bezug auf Naturschutz und Landschaftspflege mit aufgenommen.
Im Ergebnis seien 3,6 Prozent der Fläche der Bundesrepublik grundsätzlich für Windenergie geeignet. Ein wie zuletzt geforderter pauschaler Flächenanteil für jedes Bundesland, der für Windenergie genutzt werden soll, wäre aufgrund regionaler Unterschiede aus Sicht des Bundesamts problematisch. So läge der Anteil verfügbarer Flächen in Nordrhein-Westfalen auf Grund der dichten Besiedelung nur bei etwa 1,9 Prozent. Dagegen läge der Anteil in Brandenburg bei etwa 6,3 Prozent und in Sachsen-Anhalt bei 10,7 Prozent.
Die Ausbauziele müssten sich daher in Flächenkontingente übersetzen, die den jeweiligen Bedingungen der Bundesländer Rechnung trügen.

DIHK-Leitfaden "Betriebliche E-Mobilität"

DIHK veröffentlicht Leitfaden "Betriebliche E-Mobilität"
Die wichtigsten Anwendungsfälle auf einen Blick
Für eine Umstellung des betrieblichen Fuhrparks auf elektrische Antriebe spricht vieles – vom Klimaschutz bis zu rechtlichen Vorgaben. Der Weg ist allerdings nicht ohne Fallstricke. Was Unternehmen wissen müssen, erläutert die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) in einer aktuellen Handreichung. Betriebliche Elektromobilität (dihk.de)
Quelle: DIHK, 02.07.2024


BMWK - Barometer Digitalisierung

BMWK – Barometer Digitalisierung der Energiewende 2020

Das „Barometer Digitalisierung der Energiewende“ wurde zum dritten Mal veröffentlicht. Das Barometer untersucht den Fortschritt bei der Digitalisierung der Energiewende für das Jahr 2020.
Das Barometer wird über die kommenden Jahre regelmäßig aktualisiert.

IHK-Energiewende-Barometer

Mit dem "IHK-Energiewende-Barometer" stellt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) Ergebnisse von Online-Unternehmensbefragungen vor, an denen sich das unternehmerische Ehrenamt und weitere Mitgliedsunternehmen der IHK-Organisation beteiligen.
Energiewende-Barometer 2024 der IHK-Organisation – Umdenken ist erforderlich
Energieprobleme verfestigen Abwanderungstendenzen
Hohe Preise und fehlende Planbarkeit der Energieversorgung sind für die Unternehmen am Standort Deutschland mehr denn je ein Produktions- und Investitionshemmnis. Das zeigt das bundesweite IHK Energiewende-Barometer.

Ergebnisse für Hessen
Ergebnis der Unternehmensumfrage 2024 für Hessen
Hohe Energiepreise gefährden Wettbewerbsfähigkeit und führen zu Produktionsverlagerungen
Ausführliche Informationen finden Sie auf des HIHK.