Ursprungsrecht

Der Ursprung einer Ware wird von vielen Drittländern (Länder außerhalb der Europäischen Union) benötigt, die aufgrund dieses Ursprungs unter Umständen Zollvergünstigungen gewähren. Nachweis für den Ursprung ist das "Ursprungszeugnis" oder "Certificate of origin".
Genauso wie jeder Fluss einen Ursprung hat, hat auch jede Waren ihren Ursprung in einem Land. Wie bei einem Fluss kann es jedoch Schwierigkeiten bereiten, den Ursprung festzustellen, wenn mehrere Teile in ein Endprodukt einfließen.
Zolltechnisch sind dabei zwei Begriffe zu unterscheiden. Zum einen gibt es den nicht-präferentiellen Ursprung, der im Wesentlichen nur auf den Herstellungsprozess der Ware abstellt. Beim präferenziellen Ursprungsrecht müssen zusätzlich noch Wertkriterien (Prozentsatz von Hundert) eingehalten werden, damit dieses Produkt einem bestimmten Ursprung entspricht.
Nichtpräferenzieller Ursprung
Für alle Mitgliedsstaaten der EU gelten einheitliche Regeln für die Festlegung des Ursprungs. Diese Regeln sind ab 1. Mai 2016 verbindlich im neuen Unionszollkodex festgelegt. Der nichtpräferentielle Ursprung von Waren ist Grundlage für unterschiedliche rechtliche Maßnahmen. Er entspricht nicht zwingend dem Versendungsort der jeweiligen Ware; vielmehr ordnet er die Ware der Wirtschaft eines bestimmten Landes oder Gebietes zu.
Anwendungsbereich sowie Regeln, nach denen der Ursprung zu bestimmen und zu dokumentieren ist, sind für den Bereich der Europäischen Union in den folgenden Rechtsgrundlagen verankert:
  • Artikel 59 bis 63 des Zollkodex der Union (UZK)
  • Artikel 31 bis 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (künftig: Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446)
  • Artikel 57 bis 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (künftig: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447).

Werden Waren nicht im eigenen Betrieb hergestellt, und soll dennoch ein Ursprungszeugnis für die Ware ausgestellt werden, kann die IHK den Warenursprung nur bestätigen, wenn er durch Dokumente belegt wird wie z. B.
1 Ursprungszeugnisse,
- die von anderen zur Ausstellung berechtigten Stellen ausgestellt sind (Anlage VSF A 07 17 in der jeweils geltenden Fassung)
- die von einer ausländischen Kammer ausgestellt wurden, die Mitglied in der “World Chambers Federation” ist
2. IHK (Langzeit-) Erklärung für den nicht-präferentiellen Ursprung
3. Präferenznachweise, die in der Europäischen Union anerkannt werden
- Erklärungen zum Ursprung von Ermächtigten Ausführern oder Registrierten Ausführern (REX)
- Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1)
- Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft oder Lieferantenerklärungen Türkei
4. Sonderfall: Ursprungsnachweis für Waren bezogen aus den USA

Präferenzieller Ursprung

Präferenznachweise Ursprungserklärung auf der Rechnung und EUR.1
Bei dem "präferenziellen Ursprung" steht ein anderer Gedanke im Vordergrund als beim "nicht-präferenziellen Ursprung". Die Europäische Gemeinschaft (EG) hat mit vielen Staaten Abkommen geschlossen, die den Warenverkehr zwischen der EG und diesen Staaten bevorzugen soll. Ware mit "Präferenzursprung" genießt eine Zollvergünstigung oder komplette Zollaussetzung. Nachweis für die entsprechende Eigenschaft ist eine EUR.1 (Wert der Ware über 6.000 Euro) oder eine entsprechende Erklärung in der Handelsrechnung (Wert der Ware unter 6.000 Euro). Die EUR.1 ist beim Zoll zu beantragen, während die Erklärung in der Handelsrechnung eigenverantwortlich zu erstellen ist.
Damit Ware, die im eigenen Betrieb hergestellt wird, den Präferenzursprung erlangt ,sind in der Regel bestimmte Wertkriterien zu erfüllen. Mit allen Ländern, mit denen die Präferenzabkommen geschlossen worden sind, sind in den einzelnen Abkommen Warenlisten veröffentlicht, die die Wertgrenze beschreiben. In der Regel dürfen die Produkte nicht mehr Drittlandsanteil (Waren von außerhalb der Europäischen Union und den Vertragsstaaten) aufweisen als 40 Prozent. Es gibt jedoch Produkte, die hiervon stark abweichen oder in denen die Vormaterialien in einer anderen Position einzureihen sind, als die Fertigware (Tarifsprung). Grundlage hierfür ist das harmonisierte System, in dem jede Ware durch eine achtstellige Nummer gekennzeichnet ist. Ein Tarifsprung hat dann stattgefunden, wenn die Fertigware sich in den ersten vier Stellen von sämtlichen Vorprodukten unterscheidet.
Stellt ein Unternehmen die Waren nicht im eigenen Betrieb her, so sind bei Antragstellung die Präferenzeigenschaften mittels Lieferantenerklärung zu belegen. Hierbei gibt es Langzeitlieferantenerklärungen mit Präferenzursprung (Gültigkeit maximal 2 Jahre) und Einzellieferantenerklärungen (nur für die konkrete Warenlieferung).
Die Erklärung zum Ursprung (REX-System)
Seit dem 1. Januar 2017 wird die Dokumentation des präferenziellen Ursprungs von Waren im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) sukzessive auf REX umgestellt. Im Rahmen des Selbstzertifizierungssystem registrierter Exporteur (REX) werden in den dafür vorgesehenen Handelsabkommen Aussagen zum präferentiellen Ursprung einer Ware eigenverantwortlich und nach erfolgter Prüfung über die Erklärung zum Ursprung auf einem Handelspapier abgegeben.
Für die Länder, die das REX-System bereits eingeführt haben gilt:
Für Sendungen bis 6.000 Euro kann die "Erklärung zum Ursprung" von jedermann abgegeben werden. Bei Werten über 6.000 Euro dürfen nur registrierte Exporteure – unabhängig etwaiger Wertgrenzen – dies tun.
Im Gegensatz zum Status des im Präferenzrecht bekannten ermächtigten Ausführers (EA) handelt es sich bei einem registrierten Ausführer (REX) nicht um einen bewilligungsbedürftigen Status, sondern es genügt eine Registrierung im REX-System. Exporteure können sich bei Ihrer Zollverwaltung in einer Datenbank eingetragen lassen und erhalten eine entsprechende Registriernummer.
Diese REX-Nummer setzt sich folgendermaßen zusammen:
  • Stellen 1 und 2 Länderkürzel DE für Deutschland
  • Stellen 3 bis 5 REX als Code für den Status registrierter Ausführer
  • Stellen 6 bis 9 Dienststellenschlüssel des registrierenden Hauptzollamts
  • Stellen 10 bis 13 4-stellige fortlaufende Nummer
    Beispiel: DEREX87500013
Die Nummer ist zwingend in der durch das Hauptzollamt übermittelten Form und festgelegten Schreibweise in der Erklärung zum Ursprung oder Ersatzerklärung zum Ursprung anzugeben.
Der Wortlaut (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 50 KB) ergibt sich aus Anhang 22-07 der Verordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA). Die Erklärung zum Ursprung muss nicht unterschrieben werden. Sie muss aber einen Hinweis auf das Ursprungskriterium und die HS-Position der gelieferten Waren enthalten. Bei vollständig gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen ist der Buchstabe „P“ anzugeben. Bei in ausreichendem Maße be- oder verarbeiteten Erzeugnissen ist der Buchstabe „W“, gefolgt von einer Position des Harmonisierten Systems, anzugeben.
Für Sendungen aus Ländern die REX bereits eingeführt haben und deren Gesamtwert 6.000 Euro übersteigt, ist zwingend die REX-Nummer in der Erklärung zum Ursprung anzugeben. Der Importeur muss die formelle Richtigkeit der Erklärung zum Ursprung und – sofern vorhanden – die Gültigkeit der REX-Nummer überprüfen.
Stand: 2025