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Ausfüllen von Ursprungszeugnissen

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Allgemeines
Die Industrie- und Handelskammer Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern stellt auf Antrag die für den Außenwirtschaftsverkehr erforderlichen Ursprungszeugnisse aus, soweit nicht die Ausstellung anderen Stellen zugewiesen ist. Die Ausstellung richtet sich nach dem "Statut der Industrie- und Handelskammer Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen" vom 27. April 2016 und nach den Richtlinien zu diesem Statut.
Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen wird nur dann beantragt, wenn die Zollbehörden des Importlandes (laut Konsulats- und Mustervorschriften) oder der Kunde (im Akkreditiv oder vertraglich) dies ausdrücklich vorschreiben. Zum Zeitpunkt der Beantragung muss die Ware versandbereit sein. Es ist der in der Europäischen Gemeinschaft einheitliche Vordruck mit Original, rotem Antrag und gelben Durchschriften zu verwenden.
Die Vordrucke werden in Maschinenschrift oder mittels EDV in einer Amtssprache der Gemeinschaft oder nach den Gepflogenheiten und Erfordernissen des Handels in einer anderen Sprache ausgefüllt, wobei auf Übereinstimmung zu achten ist.
Ursprungszeugnis und Antrag dürfen weder Rasuren noch Übermalungen (Tipp-Ex) aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss bestätigt und von der IHK bescheinigt werden. Leerräume sind zu entwerten.
Jedes Ursprungszeugnis trägt eine Kennnummer (Seriennummer des Formblattes). Falls gelbe Durchschriften verwendet werden, ist diese Nummer in dem Leerfeld unter der im Original eingedruckten Kennnummer im Durchschreibeverfahren zu wiederholen.

Feld 1:
Als Name des Absenders muss angegeben sein:
  • eine im Handelsregister eingetragene Firma: Firma gemäß Handelsregister
  • nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende: Vor- und Zuname
  • Nichtgewerbetreibende: Vor- und Zuname der natürlichen Person oder satzungsgemäße Bezeichnung der juristischen Person
Außerdem ist die vollständige Anschrift anzugeben. Kein Postfach!
Feld 2:
Dieses Feld ist grundsätzlich auszufüllen. Statt einem namentlich bezeichneten Empfänger ist auch die Angabe "an Order" möglich, das Bestimmungsland muss aber auch in diesem Fall angegeben werden.
Feld 3:
Auf die richtige Bezeichnung des Ursprungslandes ist zu achten: Keine Ursprungsbegriffe sind: BRD, West-Germany, Western Europe, England, Holland etc., auch dann nicht, wenn im Akkreditiv ausdrücklich gefordert.
Bei Aufführung eines Landes der EG oder mehrerer EG-Länder ist der Zusatz "Europäische Union" in der entsprechenden Sprache in Klammern anzufügen. Wird der allgemeine Ursprungsbegriff "Europäische Union" im Empfangsland akzeptiert, kann er verwendet werden. Bei mehreren Ursprungsländern, siehe Angaben zu Feld 6.
Feld 4:
Auf die Beförderungsart, z.B. "Lkw, Schiff, Luftfracht, Bahn, Post" sollte hingewiesen werden. Bei einigen Ländern muss sogar der Name des Schiffes bzw. die Flugnummer angegeben werden usw.
Feld 5:
Das Feld bleibt in der Regel leer. Eintragungen nur nach Rücksprache mit der IHK vornehmen. Mögliche Angaben sind z.B. L/C-Nummer und Korrespondenzbank, Rechnungsnummer, Nummer der Importlizenz. 
Hinweis zu Akkreditivvorgaben: 
- Grundsätzlich dürfen in Feld 5 des Ursprungszeugnisses Angaben zum Akkreditiv gemacht werden, bspw. Akkreditivnummer, erteilende Stelle, Datum.
- Diese Angaben werden von der IHK geprüft und müssen entsprechend nachgewiesen werden durch Vorlage einer Kopie des Akkreditivs.
- Sollte die verfügbare Fläche in Feld 5 nicht ausreichend sein, so sind die Angaben auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses anzubringen (hier benötigt die IHK keine Kopie des Akkreditivs als Nachweis).

Wir empfehlen, Akkreditivbestimmungen im Rahmen einer Eigenerklärung des Unternehmens auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses wiederzugeben. In diesem Fall besteht keine Nachweispflicht über die Angaben auf der Rückseite. 
Eine Ausnahme wäre, wenn die Eigenerklärung auf der Rückseite des UZ*s von der IHK zu bescheinigen wäre, hier ist dann eine Kopie des Akkreditivs bei der Antragstellen vorzulegen. 

 
Wir empfehlen Akkreditivbestimmungen im Rahmen einer Eigenerklärung des Unternehmens auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses wiederzugeben. In diesem Fall besteht keine Nachweispflicht über die Angaben auf der Rückseite.
Eine Ausnahme wäre, wenn die Eigenerklärung auf der Rückseite des UZ’s von der IHK zu bescheinigen wäre, hier ist dann eine Kopie des Akkreditivs bei der Antragstellung vorzulegen.
Bei mehrseitigen Ursprungszeugnis siehe Verweis ganz unten (Zusätzliche Seiten mit Ursprungszeugnis)
Feld 6:
Aufzuführen sind "Anzahl und Art der Packstücke" bzw. "lose" oder "unverpackt". Die Ursprungsangabe in der Markierung der Packstücke muss mit dem tatsächlichen Ursprung übereinstimmen. Keine versteckten Herstellerangaben in der Markierung oder in der Warenbezeichnung! Bei mehreren Warenarten und/oder mehreren Ursprungsländern hat eine Unterteilung in laufende Positionsnummern zu erfolgen. In Feld Nr. 3 kann dann für jede Warenposition das entsprechende Ursprungsland genannt werden. Falls dafür der Platz nicht ausreicht, kann alternativ in Feld Nr. 3 die Angabe "siehe Feld Nr. 6" stehen. In diesem Fall sind die Ursprungsländer gut sichtbar zu vermerken. Die Ursprungsländer sind den Warenpositionen zuzuordnen.
Bei umfangreichen Warensendungen sollte anstatt eines mehrseitigen Ursprungszeugnisses ein Sammelbegriff mit Hinweis auf einen Anhang, der eine genaue Warenbeschreibung enthält, verwendet werden: z. B.: Ersatzteile gemäß (abgestempelter) beigefügter Handelsrechnung Nr... vom ..." oder "Packliste".
Die Warenbeschreibung ist allgemein verständlich vorzunehmen. Phantasiebezeichungen und Markennamen dürfen nur zusätzlich angegeben werden: z. B. nicht nur die Angabe Tempo sondern auch Papiertaschentuch! Weitere Beschreibungen, wie z.B. aus einem Akkreditiv, sind nicht erlaubt!
Feld 7:
Dieses Feld ist stets auszufüllen. Die Mengenangaben können z.B. erfolgen durch kg (Brutto- und/oder Nettogewicht), Liter, Stück, Meter, Tonne je nach Warenart. Bei verpackter Ware wird empfohlen, das Bruttogewicht (Rohgewicht) und das Nettogewicht (Eigengewicht) anzugeben. Auch dann, wenn die Menge schon durch eine andere Maßeinheit bestimmt ist.

Feld 8:
Antrag

Der Antragsteller hat grundsätzlich anzukreuzen, ob die Ware "im eigenen Betrieb" oder "in einem anderen Betrieb" hergestellt wurde. Ist nur ein Teil der Ware "im eigenen Betrieb" gefertigt, dann hat der Antrag im Detail zu enthalten, welcher Teil wo hergestellt wurde. Als "im eigenen Betrieb" gilt nur die ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung. Auskunft über die Ursprungsregeln erteilt die IHK (siehe auch zusätzliche vom Unterzeichner abzugebende Erklärungen auf der Vorderseite des Antrages). Falls "in einem anderen Betrieb" anzukreuzen ist, sind der IHK immer entsprechende Ursprungsnachweise vorzulegen. Was im Einzelfall als Nachweis anerkannt werden kann, erläutert die IHK. Der Antrag bedarf der rechtsverbindlichen Unterschrift.
Feld 9:
Dieses Feld ist nicht auszufüllen. Der Antragsteller sollte stets mit dem Absender identisch sein. Ausnahmen sind nur nach Rücksprache mit der Kammer möglich.
Bitte berücksichtigen Sie folgendes:
Eigenverantwortliche Erklärung des Unternehmens, d.h. Hersteller- und ähnliche -Erklärungen dürfen nur auf der Rückseite des UZ-Vordruckes abgegeben werden. Damit die Handelskammer die erforderliche Beglaubigung vornehmen kann, sind unter diesen Erklärungen Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschriften zu leisten. Wir weisen darauf hin, dass Boykotterklärungen ab 1. November 1992 gänzlich verboten sind (24. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung). Akkreditive (L/C) enthalten oftmals Vorschriften, die in dieser Form nicht erfüllt werden können, da die geforderten Angaben nicht im Ursprungszeugnis stehen dürfen!
Der Unterzeichner des UZ-Antrages erklärt durch seine Unterschrift, dass ihm folgendes bekannt ist:
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden. Wer schuldhaft bewirkt, dass unrichtige Angaben in einem Ursprungszeugnis bescheinigt werden oder wer schuldhaft falsche Ursprungszeugnisse gebraucht, kann sich einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung aussetzen. Für alle Schäden, die aus vorsätzlich oder fahrlässig gemachten, unrichtigen Angaben entstehen, haftet es ggf. auch bürgerlich-rechtlich. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Mitwirken der IHK sind Urkundenfälschungen.
Zusätzliche Seiten mit Ursprungszeugnis:
Reicht für die Warenbeschreibung eine Seite des Ursprungszeugnisses nicht aus, ist grundsätzlich auf eine vorzulegende und genau mit Nummer und Datum bezeichnete Rechnung mit Warenpositionen und aufgeschlüsselten Ursprungsländern Bezug zu nehmen (Lieferscheine oder Packliste).

In Feld 6 ist auf den entsprechenden Anhang zu verweisen.

Bei mehreren Ursprüngen ist im Feld 3 zu vermerken: „siehe Feld 6”.

Es ist darauf zu achten, dass den einzelnen Waren eindeutig ihr Ursprung zugeordnet werden kann.

Alternativ können zusätzliche Seiten der gültigen Ursprungszeugnis-Vordrucke verwendet werden, dort muss eingetragen werden:

In Feld 5 der Seite 2 bzw. weiterer Seiten ist einzutragen:
Seite 2 zu Ursprungszeugnis Nr. ................... (Nr. des Originals UZ Seite 1)
Seite 3 zu Ursprungszeugnis Nr..................... (Nr. des Originals UZ Seite 1)

usw.

Die ursprünglichen Ursprungszeugnisnummern müssen gestrichen werden.

Es muss in das Feld unter den durchgestrichenen UZ-Nummern der Zusatzblätter die Nummer der Seite 1 eingetragen werden.

In allen Fällen der Durchstreichungen / Ergänzungen muss das (kleine) IHK-Siegel danebengesetzt werden.

Weitere Informationen:

Stand: Dezember 2023