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Export in Drittländer - Kurzinformation

Im Handel mit Drittländern, also nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, müssen trotz teilweiser Liberalisierung des Welthandels nach wie vor Besonderheiten beachtet werden. Diese Besonderheiten stellen aber nur dann ein Hindernis dar, wenn sie im Vorfeld des Geschäfts nicht beachtet werden. Die nachfolgenden Hinweise sollen Ihnen helfen, Schwierigkeiten zu vermeiden.

1. Voraussetzungen für ein Exportgeschäft

  • Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Ordnungsamt (auf richtige Firmierung achten)
  • Eintragung ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) oder Personengesellschaften (OHG)
  • Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.

2. Was ist besonders zu beachten?

Selbstverständlich muss nach einem Auftragseingang überprüft werden, ob die ausgehandelten Bedingungen eingehalten wurden.
a) Lieferbedingungen
Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem ausländischen Importeur vorab geregelt werden muss. Diese Lieferbedingungen werden häufig international standardisiert durch Incoterms® 2020.
b) Zahlungsbedingungen und -sicherung
Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Die Sicherheit der Zahlung kann für den Exporteur auch durch ein unwiderrufliches, von der Bank des Exporteurs bestätigtes Dokumentenakkreditiv gewährleistet werden. Der ausländische Importeur eröffnet bei seiner Bank das Akkreditiv zugunsten des Exporteurs. Wirtschaftliche und politische Risiken können zum Teil auch mit staatlichen Ausfuhrbürgschaften und -garantien versichert werden (Hermesdeckungen; Link siehe rechts in der Leiste). Weitere Möglichkeiten sollten im Vorfeld mit der Hausbank besprochen werden.
c) Kaufrecht
Speziell für den internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen. Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Einzelne Bestandteile können abgeändert werden. Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor. Inhalte und Folgen sollten den Handelspartnern bekannt sein.

3. Deutsche Ausfuhrbestimmungen

a) Zoll
Der Exporteur muss ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm eine schriftliche Zollanmeldung erstellen. Bei Teilnahme am Außenhandel muss der Exporteur eine Zollnummer beantragen, auch EORI-Nummer genannt. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Zolls. Ab einem Warenwert von 3.000 Euro muss die Ausfuhranmeldung vom örtlich zuständigen Binnenzollamt vorabgefertigt werden.
Ausnahme:
Die Ausfuhranmeldung erfolgt elektronisch. Die Anschaffung einer eigenen EDV-Lösung, um unmittelbar an diesem elektronischen Ausfuhrverfahren teilnehmen zu können, ist allerdings nur für Unternehmen mit einer ausreichenden Anzahl von Ausfuhrsendungen pro Monat zu empfehlen. Außer einem Internetzugang und einem Internetbrowser sind keine technischen Voraussetzungen zu erfüllen. Mit der PLUS Variante (IAA Plus) entfällt der Ausdruck und der Gang zum Zollamt. Hier kommt als "digitale Signatur" das aus der Finanzverwaltung bekannte Elster-Zertifikat zum Einsatz. 
Für Unternehmen, die wenige Exporte beabsichtigen, lohnt sich die Einschaltung eines Zollbüros/Spediteurs. Dieser übernimmt als Vertreter. die Erstellung der Dokumente und die elektronische Kommunikation mit der Zollverwaltung. Besondere Voraussetzungen seitens des Ausführers sind nicht zu erfüllen. Dieser übermittelt seine Dokumente, z.B. Handelsrechnung, schriftlich, per Fax oder Mail an das Zollbüro. Die Einschaltung eines Zollbüros bietet sich zum Beispiel an, wenn der Ausführer aufgrund seiner geringen Anzahl an Ausfuhrsendungen selbst nicht die für die Exportabwicklung notwendigen aktuellen außenwirtschaftsrechtlichen Kenntnisse hat. Die Kosten sind abhängig vom Leistungsumfang des Zollbüros und beginnen bei ca. 60 Euro je Ausfuhrvorgang, können aber auch dreistellige Beträge erreichen.
Zur Anmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer erforderlich. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren gemäß "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" in der jeweils aktuellen Ausgabe erforderlich. Das Warenverzeichnis ist abschnittweise auf den Internetseiten des Bundesstatistikamtes hier abrufbar. Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung.
b) Exportkontrolle
Ein grundsätzliches Lieferverbot besteht bei Länderembargos. Daneben gibt es für eine Reihe von Waren eine Ausfuhrgenehmigungspflicht. Dies gilt neben Waffen insbesondere bei Waren, die zur Produktion von konventionellen und ABC-Waffen dienen und bei Technologien, die von strategischer Bedeutung sind. Diese Waren sind zum Teil von der Ausfuhrliste erfasst, für sie besteht eine grundsätzliche Genehmigungspflicht. Dies gilt auch für die von der Dual-Use-Verordnung der EU erfassten Güter mit doppeltem Verwendungszweck (zivil & militärisch). Diese Güter sind ebenfalls in der Ausfuhrliste integriert. Auch wenn die Waren nicht von der Ausfuhrliste erfasst sind, kann eine Genehmigungspflicht auch bestehen, wenn der Exporteur jedoch Kenntnis von einer beabsichtigten militärischen Nutzung der Waren hat. Die Prüfung der Genehmigungspflicht erfordert häufig technischen Sachverstand. Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bei Versand per Post oder Bahn muss die Ausfuhranmeldung bereits ab einem Warenwert von 1.000 Euro vom Binnenzoll vorabgefertigt werden. Das Binnenzollamt für den IHK-Bezirk Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern befindet sich in Hanau. 

4. Ausländische Einfuhrbestimmungen und Warenbegleitpapiere

Im Ausland müssen, abhängig von der Art der Waren, zahlreiche unterschiedliche Dokumente vorgelegt werden. Teilweise müssen diese vom Exporteur erstellt werden. Diese Verpflichtungen werden auch durch die vereinbarten Lieferbedingungen festgelegt (siehe Punkt 2). Die Erfordernisse für die ausländischen Zollverwaltungen und der Kunden erstrecken sich auf Form und Inhalt von Handelsrechnungen, Ursprungszeugnissen (ausgestellt durch die IHK) und Einfuhrlizenzen. Zollersparnisse oder –befreiungen für den Empfänger sind mittels Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (A.TR im Falle der Türkei) oder auch Ursprungserklärungen auf der Rechnung bei vorliegenden Abkommen möglich (mehr hierzu unter www.zoll.de – Thema „Warenursprung und Präferenzen“).
Nach Möglichkeit sollte der Importeur des Bestimmungslandes verbindlich vorgeben, welche Dokumente für die Zollabfertigung erforderlich sind. Gegebenenfalls sind diesbezüglich auch Anforderungen aus einem Akkreditiv zu beachten. Es empfiehlt sich im Falle eines Akkreditivs vor dessen Annahme diese Punkte vorab auf Erfüllbarkeit hin zu überprüfen.
Je nach Bestimmungsland und Art der Ware werden möglicherweise vor dem Export Vorversandkontrollen nötig bzw. kann es Zertifizierungspflichten geben. Weiterhin gibt es zum Teil detaillierte Vorschriften über die Verpackung und die Markierung.
 

Ausführliche Informationen zu den genannten Einfuhrbestimmungen und Warenbegleitpapieren enthält das Standard-Nachschlagewerk "Konsulats- und Mustervorschriften“, herausgegeben von der Handelskammer Hamburg (Dieckmann Verlag) Über erforderliche Warenbegleitdokumente informiert auch kostenfrei die Market Access Database der EU-Kommission in der Rubrik „Exporters Guide to Import Formalities.

5. Ausländische Einfuhrabgaben

Art und Höhe der Einfuhrabgaben sind von Land zu Land sehr unterschiedlich. Neben Zöllen und der Einfuhrumsatzsteuer, die in den meisten Ländern anfallen, können sich, je nach Warenart, weitere Steuern und Abfertigungsgebühren ergeben. Die ausländischen Einfuhrabgaben können über die Internetseite der Europäischen Kommission  abgefragt werden (Rubrik „Applied Tariffs Database“). In der Regel übernimmt der ausländische Importeur die im Ausland anfallenden Abgaben (s. oben Lieferbedingungen). Verbindliche Auskünfte über ausländische Abgaben können im übrigen nur schriftlich im jeweiligen Land von den Zollverwaltungen erteilt werden.

6. Vorübergehende Verwendung im Ausland

Diese Frage stellt sich vor allem bei Berufsausrüstung, Warenmustern und Messegut. Wenn diese Waren nur vorübergehend in ein anderes Land ausgeführt werden sollen, verlangt der ausländische Zoll eine Sicherheit in Höhe der üblichen Eingangsabgaben in der jeweiligen Landeswährung im Regelfall in bar. Bei etwa 70 Staaten kommt als Alternative die Verwendung eines Carnet A.T.A/C.P.D. in Betracht (Carnet Länderübersicht). Dieser Zollbürgschein wird von den Industrie- und Handelskammern in Deutschland ausgestellt. Es sollte im Einzelfall eine Beratung bei der örtlichen IHK erfolgen.

Dieses Merkblatt kann lediglich einen allgemeinen Überblick geben. Es wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Für die Richtigkeit der in diesem Merkblatt enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.