International

Exportkontrolle - worauf ist zu achten?

Die Regelungen zur Exportkontrolle werden immer komplexer. Obwohl der Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr grundsätzlich frei ist, gibt es Einschränkungen zum Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Die Verantwortung zur Einhaltung der Vorschriften liegt beim Exporteur.
Die Exportkontrolle lässt sich grob in 4 Bausteine unterteilen:

1. Wohin…

Wird ein Geschäft mit einer natürlichen oder juristischen Person  in einem Land abgeschlossen, gegen das die Europäische Union ein Embargo verhängt hat, sind die darin festgelegten Beschränkungen zu prüfen und einzuhalten. Das jeweilige Embargo beschränkt den Handel in bestimmten Wirtschaftsbereichen und gegenüber bestimmten Personen und geht den allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen vor. Die länderbezogenen Sanktionen können über die Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abgerufen werden. Eine grafische Übersicht der aktuellen Embargos finden Sie auch in dieser Weltkarte.

2. Was...

Sind Waren in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung enthalten, ist ihre Ausfuhr aus der Europäischen Union in alle Drittländer genehmigungspflichtig. Die Einstufung richtet sich nach technischen Parametern der Güter. Zur Beurteilung, ob die Ausfuhr einer Ware genehmigungspflichtig ist, können daher Angaben des Vorlieferanten erforderlich sein. Hier ist es üblich, wenn auch innerhalb Deutschlands nicht verpflichtend, dass der Lieferant Angaben dahingehend macht, ob eine Ware auf der Ausfuhrliste enthalten ist. Weiterführende Informationen finden Sie  unter "Güterlisten".

3. Wofür...

Auch wenn die Waren nicht von der Ausfuhrliste oder der EG-Dual-use-VO erfasst sind, kann eine Genehmigungspflicht bestehen. Hier spielen der Verwendungszweck und das Bestimmungsland eine maßgebliche Rolle. So sind Ausfuhren genehmigungspflichtig, wenn der Exporteur positive Kenntnis von einer beabsichtigten Verwendung
  • im Zusammenhang mit atomaren, biologischen oder chemischen Waffen sowie Flugkörpern,
  • militärischen Verwendung in Ländern, gegen die ein Waffenembargo verhängt wurde oder
  • nukleartechnischen Verwendung
hat.

4. Wer...

Im letzten Schritt ist zu prüfen, ob der Geschäftspartner von einer der Sanktionslisten der Europäischen Union erfasst ist. Trifft dies zu, dürfen diesem Geschäftspartner weder finanzielle noch wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (also Gelder, Waren oder auch Technologie). Die Prüfung kann über das Internet oder über eine spezielle Software zur Sanktionslistenprüfung erfolgen.

Weitere Informationen

Exkurs


Stand:  2023