Carnet ATA

Vorübergehende Verbringung ohne Carnet

Waren, die nur vorübergehend im Ausland verbleiben, können auch ohne Carnet ATA in Drittländer versendet werden, z.B. wenn das Carnet - Verfahren nicht angewendet werden kann. Ob dies der Fall ist, können Sie in den Carnet Anwenderstaaten prüfen. Generell gilt, dass die vorübergehende Verbringung auch mit den nachfolgenden Dokumenten und der Hinterlegung einer Sicherheit im Empfangsland möglich ist.

1. Ausfuhr der Waren (aus Deutschland bzw. der EG)

Bei der Ware muss es sich um Freiverkehrsware (Gemeinschaftsware) handeln, d.h. die Ware muss vollständig im Zollgebiet der EU gewonnen / hergestellt worden oder aus dem Drittland verzollt und versteuert oder aus verzollter / versteuerter Drittlandsware hergestellt worden sein. Die Ware muss nicht Eigentum, aber im Besitz des Ausführers sein.

1.1. Proformarechnung mit dem Vermerk:

„Zur vorübergehenden Verbringung...
für die Messe/Ausstellung... oder
von Berufsausrüstung... oder
von Warenmustern... oder
ein vergleichbarer Verwendungszweck"


"Kein Handelswert - nur für Zollzwecke"
(der Warenwert muss in der Rechnung trotzdem angegeben werden)


Außerdem wird empfohlen, eine Einladung beizulegen.

in Englisch:
"Temporary importation...
for fair/exhibition...
of professional equipment...
of commercial samples..."

"No commercial value - only for customs purposes"

Eine Übersetzung der Einladung ist zu empfehlen.

Bitte beachten Sie:
•    verschiedene Länder (z. B. Saudi Arabien, VAE) verlangen auch bei vorübergehenden Einfuhren die Einhaltung sämtlicher Vorschriften (gem. Konsulats- und Mustervorschriften)
•    bei Auslandsmessen kann ggf. der Messeorganisator weiterhelfen
•    für Einfuhren in Präferenzländer  muss eine Warenverkehrsbescheinigung bzw. Ursprungserklärung auf der Rechnung beigefügt werden

1.2. Elektronische Ausfuhranmeldung

Ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 kg müssen Sie auch die vorübergehende Ausfuhr der Ware beim Zoll anmelden. Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch über das Zollsystem ATLAS-Ausfuhr oder über die Internetzollanmeldung.

Zweistufiges Ausfuhrverfahren (möglich bei jedem Warenwert)
  • Ausfuhranmeldung erstellen
  • Vorabfertigung durch deutsches zuständiges Binnenzollamt. Die Vorabfertigung geschieht entweder ?beim Zollamt selbst
  • ?im Unternehmen. Hierfür stellen Sie mit der Ausfuhranmeldung einen "Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes". Entweder der Zoll kommt zur Vorabfertigung in Ihren Betrieb oder er gibt Ihnen die Ware ohne Beschau auf elektronischem Weg zur Ausfuhr frei. Hierfür bitte einen Tag Zeit einplanen.
  • Abfertigung durch jedes EU-Grenzzollamt möglich


Einstufiges Ausfuhrverfahren (nur möglich bei einem Warenwert unter 3.000 Euro)
  • Vorabfertigung durch deutsches zuständiges Binnenzollamt nicht erforderlich
  • Abfertigung bloß durch die Grenzzollstelle möglich, die vorher in der Ausfuhranmeldung genannt werden muss. Bei der Internetausfuhranmeldung funktioniert das einstufige Verfahren nur mit einer deutschen Grenzzollstelle. Eine andere als die genannte Grenzzollstelle kann die Daten nicht aufrufen!

IHK-Tipp: Wählen Sie das zweistufige Ausfuhrverfahren, damit erhalten Sie sich eine größere Flexibilität hinsichtlich der gewählten Route. Dies ist in Kombination mit der Beschau der Waren im Unternehmen (Gestellung außerhalb des Amtsplatzes) möglich.

Bei der Ausfuhranmeldung sind folgende Codierungen zu beachten:
  • Art des Geschäfts: Code 69
  • Verfahren: Code 2300
  • Besondere Vermerke: ggf. Ausfuhrgenehmigung des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

1.3. INF.3 (Rückwarenregelung Auskunftsblatt 0329)

Das INF.3 Auskunftsblatt (erhältlich bei der IHK) benötigen Sie, um bei der Wiedereinfuhr nach Deutschland bzw. die EG nachzuweisen, dass Sie die Ware zuvor ausgeführt haben. Es fallen dann bei der Wiedereinfuhr keine Zollabgaben an. Legen Sie das ausgefüllte INF.3 Auskunftsblatt bei der Abfertigung der Ware vor der Ausfuhr dem Zollamt vor. Sie erhalten das Original und eine Kopie zur Vorlage bei der späteren Wiedereinfuhr.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum Ausfüllen des INF.3 Auskunftsblatts:
  • Für die Nämlichkeitssicherung durch den Zoll sind die genaue Warenbeschreibung (Handelsübliche Bezeichnung, Hersteller, Serien-Nummer, etc.)  in Feld 4 und die Statistische Warennummer in Feld 9 unbedingt erforderlich.
  • Bei mehreren Warenpositionen empfiehlt es sich, Kopien der Proformarechnung mit statistischen Warennummern dreifach dazu zu heften. Vermerk im Feld 4 und 9 "siehe beiliegende Kopie der Proformarechnung".
  • Die übrigen Felder 1-11 sind korrekt auszufüllen.

2. Einfuhr in das Drittland
Proformarechnung (siehe oben)
Bei der Einfuhr in das Drittland muss die Proformarechnung beim dortigen Zollamt vorgelegt werden.

2.1. Nationale Einfuhrpapiere des jeweiligen Einfuhrlandes
Sie melden die temporäre Einfuhr beim Zoll des Einfuhrlandes mit den entsprechenden nationalen Zollpapieren an. Hierbei müssen Sie eine Sicherheitsleistung oder Kaution, i.d.R. in Höhe der dortigen Einfuhrabgaben, hinterlegen (z.B. in Form einer Barsicherheit in der jeweiligen Landeswährung oder einer Bürgschaft eines Bankinstituts des Einfuhrlandes). In manchen Ländern müssen Sie für die Abwicklung der Einfuhr einen Zollagenten einschalten.


3. Ausfuhr aus dem Drittland
Ausfuhranmeldung, Freigabe der Sicherheitsleistung
Bei vollständiger und unveränderter Wiederausfuhr der vorübergehend importierten Ware wird die Kaution (teilweise) wieder freigegeben.

4. Wiedereinfuhr in die EU
Die Einfuhr von Ware als sogenannte Rückware ohne Zollabgaben ist nur unter folgenden Bedingungen möglich (Zollkodex-DVO "Rückware" Art. 844 ff)
  • Die Ware muss in unverändertem Zustand sein.
  • Die Wiedereinfuhr muss innerhalb von drei Jahren ab Ausfuhrdatum erfolgen.

4.1. INF.3
Als Nachweis, dass es sich um Rückware handelt, sind die Durchschriften des INF.3, die bei der Ausfuhr abgefertigt wurden, bei der Eingangszollstelle der EU vorzulegen (Zollkodex-DVO Art. 850 ff).

4.2. Einfuhranmeldung
Bei der Einfuhranmeldung, die ebenfalls über das ATLAS-System oder die IAA Plus erfolgt, sind für die Wiedereinfuhr folgende Codierungen zu beachten:
  • Verfahren: Code 6123 F01 (in Deutschland), Code 6323 F01 (in einem anderen Mitgliedsstaat der EG)
  • Art des Geschäfts: Code 69
  • Besondere Vermerke: das beiliegende INF.3 muss in folgender Weise codiert werden C 605 Nr. ... vom ...
Stand: 2023