IHK-Prüfung

Geprüfte Betriebswirte

Ziel der Prüfung

Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Betriebswirt/zur Geprüften Betriebswirtin. Die Qualifikation umfasst die Befähigung, unternehmerisch kompetent, zielgerichtet und verantwortungsvoll Lösungen für betriebswirtschaftliche Problemstellungen der Unternehmen, insbesondere im Zusammenhang mit den Herausforderungen des internationalen Wettbewerbs entwickeln zu können und dabei die ökonomische, ökologische und soziale Dimension eines nachhaltigen Wirtschaftens zu berücksichtigen.
Hierzu gehört, insbesondere nachfolgende Aufgaben ausüben zu können:
1. Strategiefindung und -umsetzung im Rahmen einer nachhaltigen Unternehmensführung,
2. Gestaltung der organisatorischen Rahmenbedingungen des Unternehmens unter Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechniken,
3. Auswahl und Einsatz der personalwirtschaftlichen Instrumente zur Sicherung der Unternehmensziele,
4. Leitung und Koordination der betrieblichen Leistungsprozesse unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen.
Der Betriebswirt soll auf der Basis eines an Werten orientierten, strategisch ausgerichteten Verständnisses des wirtschaftlichen Handelns diese Aufgaben mit betriebswirtschaftlicher Fachkompetenz, verbunden mit Methoden- und Sozialkompetenz wahrnehmen können.

Prüfungstermine

Unsere Prüfungen finden zu den bundeseinheitlichen Terminen statt. 
Bitte beachten Sie, dass wir nicht alle genannten Termine anbieten!

Anmeldefrist

4 Monate vor dem Prüfungstermin

Prüfungsgebühr

Die Prüfungsgebühr nach der Verordnung von 2020 beträgt: 834,00 €.
Die Prüfungsgebühr nach der Verordnung von 2006 beträgt: 1.023,00 €. 

Übergangsvorschriften für die Prüfung

(1) Vor Ablauf des 30. Dezember 2019 angemeldete Prüfungen nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1625), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. März 2024 nach den Vorschriften der genannten Verordnung zu Ende zu führen.
(2) Bei Prüfungen, die nach dem 30. Dezember 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 angemeldet werden, kann die zu prüfende Person beantragen, dass die Vorschriften der in Absatz 1 genannten Verordnung anzuwenden sind. Die Prüfung ist bis zum Ablauf des 31. März 2024 zu Ende zu führen.
(3) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag der zu prüfenden Person auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden. Die Wiederholungsprüfung ist bis zum Ablauf des 31. März 2024 zu Ende zu führen. § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
(4) Wird im Einzelfall ein Termin, zu dem eine Prüfung spätestens zu Ende zu führen ist, nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung des Termins zu Ende zu führen.