Ausbildungsberatung

Ausbildereignung

Ausbildende (Betriebsinhaber) und bestellte Ausbilder/innen müssen für ihre verantwortungsvollen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet sein.

Die persönliche Eignung fehlt, wenn die Beschäftigung Jugendlicher untersagt wurde oder wenn beispielsweise wegen Verstößen gegen das Berufsbildungs- oder Jugendarbeitsschutzgesetz die Ausbildungsberechtigung entzogen wurde.
Fachlich geeignet ist, wer
  • die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden
oder
  • die Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat
und
  • eine angemessene Zeit in diesem Beruf praktisch tätig war
und
  • Berufs- und arbeitspädagogische Kompetenzen durch eine Prüfung nach Ausbildereignungs-Verordnung nachgewiesen hat.
 
Welche Möglichkeiten gibt es, wenn nicht alle Voraussetzungen eindeutig vorliegen?
Die Ausbildungsberater der IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern unterstützen Personen, die Ausbilder werden möchten, individuell.
Wer etwa in einem Beruf ausbilden möchte, den er nicht selbst gelernt oder studiert hat, kann die fachliche Eignung im Ausnahmewege zuerkannt bekommen, wenn er die beruflichen Kompetenzen auf andere Weise nachweisen kann.
Eine  Befreiung von der Ausbilderprüfung - auch befristet - ist im Regelfall nicht möglich.