Ausbildungsberatung

Ausbilder

Wer darf ausbilden?

Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) darf nur derjenige ausbilden, der dafür persönlich und fachlich geeignet ist. Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
Wenn der Betriebsinhaber nicht selbst ausbildet, bestimmt er dafür geeignete Ausbilder aus dem Unternehmen. Diesen werden dadurch die Pflichten aus dem BBiG übertragen (§ 14 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 5 und Abs. 2 BBiG). Das bedeutet zum Beispiel, dass sie alles daran setzen müssen, dass ihr Auszubildender alles lernt, was zum Ausbildungsberuf gehört, dass die notwendigen Werkzeuge zur Verfügung stehen und dass der Azubi sein Berichtsheft ordentlich führt.
Der Ausbildende (=Betrieb) bleibt aber als Vertragspartner dem Auszubildenden gegenüber weiter für eine ordnungsgemäße Durchführung der Berufsausbildung letztverantwortlich.
Der Ausbilder muss Arbeitnehmer im Betrieb sein.
Einen betriebsfremden Dritten darf der Ausbildungsbetrieb nicht zum Ausbilder bestimmen, denn der würde nicht seinem Weisungsrecht unterliegen.
Da der Ausbilder als "Erfüllungsgehilfe" tätig wird, muss der Ausbildende ihn sorgfältig auswählen und auch überwachen.
Die Eignung des Ausbilders muss vor dem Abschluss eines Ausbildungsvertrags mit dem Ausbildungsberater der IHK geklärt werden (Ausbilderdatenblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 71 KB)zur Meldung eines Ausbilders bei der IHK).
Ausbildende und Ausbilder, die neben der Aufgabe des Ausbildens noch weitere betriebliche Funktionen ausüben, sollen durchschnittlich nicht mehr als drei Auszubildende selbst ausbilden. Es muss sichergestellt sein, dass ein angemessener Teil der Arbeitszeit für die Tätigkeit als Ausbilder zur Verfügung steht.
Wenn der Ausbilder persönlich oder fachlich nicht geeignet ist, begeht der Ausbildende eine Ordnungswidrigkeit (§ 101 Aus. 1 Nr. 6 BBiG), die mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden kann.

Wann muss der Ausbilder in der Ausbildungsstätte anwesend sein?

Der Ausbilder muss die Ausbildungsinhalte selbst unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln (§ 28 Abs. 2 BBiG).
Dies bedeutet, dass der Ausbilder sich überwiegend der Ausbildung auch tatsächlich widmet, die Vermittlung der Ausbildungsinhalte durch ihn nicht nur nebenbei, nicht mit nennenswerter zeitlicher Einschränkung und grundsätzlich nicht von außerhalb der Ausbildungsstätte (etwa nur mittels telefonischer Anweisung, E-Mail oder soziale Medien) wahrgenommen werden darf.
Ein gelegentliches "nach dem Rechten sehen" reicht nicht aus.

Muss der Ausbilder im Ausbildungsvertrag angegeben werden?

Der Ausbilder wird als wesentlicher Vertragsbestandteil mit Name, Vorname und Geburtsdatum im Ausbildungsvertrag aufgeführt (§ 34 Abs. 2 Nr. 8 BBiG).

Was muss bei einem Wechsel des Ausbilders beachtet werden?

Ein Wechsel des Ausbilders muss dem Auszubildenden und der IHK schriftlich mitgeteilt werden (§ 36 BBiG).

Was passiert, wenn der Ausbilder aus dem Unternehmen ausscheidet?

Scheidet der einzige persönlich und fachlich geeignete Ausbilder aus dem Betrieb aus, ist eine weitere Ausbildung der vorhandenen Auszubildenden grundsätzlich unzulässig.
Der Ausbildende sollte in diesem Fall unbedingt auch mit dem Ausbildungsberater der IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern gemeinsam nach einer Lösung suchen.
Eine Fortsetzung der Ausbildung ist allenfalls für einen kurzen Zeitraum (2-3 Monate) möglich, wenn die Anstellung eines neuen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilders absehbar ist.
Der Ausbildende ist danach verpflichtet, alles daran zu setzen, dem Auszubildenden die Fortführung der Ausbildung in einem anderen Betrieb zu vermitteln.
Der Ausbildungsbetrieb verletzt seine Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag, wenn er beim Ausscheiden des Ausbilders aus dem Betrieb nicht alles tut, um schädliche Folgen hierdurch für die Ausbildung zu vermeiden.