Glücksspiel

Hamburgisches Spielhallengesetz

Das Hamburgische Spielhallengesetz regelt die Zulassung und den Betrieb von Spielhallen. Ziel des Gesetzes ist es, die Glücksspielangebote zum Schutz von Spielern und der Allgemeinheit vor den Gefahren des Glücksspiels weiterhin zu regulieren.

Was ist das Hamburgische Spielhallengesetz?

Ende 2012  ist das Hamburgische Spielhallengesetz in Kraft getreten. Das Gesetz regelt die Zulassung und den Betrieb von Spielhallen. Ziel des Gesetzes ist es, die Glücksspielangebote zum Schutz von Spielern und der Allgemeinheit vor den Gefahren des Glücksspiels weiterhin strikt zu regulieren. Von Spielhallen sollen keine besonderen Anreize zu ihrem Besuch ausgehen, das Angebot im Sinne der Bekämpfung der Spielsucht ausgestaltet werden sowie der Spielerschutz verbessert und der Jugendschutz eingehalten werden.
Der am 1. Juli 2012 in Kraft getretene Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV) zwischen allen sechzehn deutschen Bundesländern schafft bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für die Veranstaltung von Glücksspielen. Er sieht unter anderem vor, dass die Länder Ausführungsbestimmungen zum Spielhallenwesen erlassen. Dies ist in Hamburg durch das Spielhallengesetz geschehen.

Welche Voraussetzungen müssen für den Betrieb einer Spielhalle erfüllt sein?

Wer eine Spielhalle betreiben will, braucht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis ist auf längstens 15 Jahre befristet. Spielhallen dürfen nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen eröffnet werden, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden. Für jeden Spielhallenstandort darf nur ein Unternehmen zugelassen werden. Der Abstand zu anderen Spielhallen soll 500 Meter nicht unterschreiten. Ausnahmen gelten für die Reeperbahn und den Steindamm, hier sind 100 Meter Abstand erforderlich.
Weitere Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis sind:
  • Der Antragsteller besitzt die für den Betrieb einer Spielhalle erforderliche Zuverlässigkeit. Dies ist dann nicht gegeben, wenn er in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen Vergehens nach Jugendschutzgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist.
  • Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume genügen wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen.
  • Der Betrieb des Gewerbes lässt keine Gefährdung der Jugend, keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, keine schädlichen Umwelteinwirkungen und keine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit befürchten.
  • Der erforderliche Abstand zu weiteren Spielhallen und Einrichtungen, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, wird nicht unterschritten.
  • Die erforderliche Kenntnis über die rechtlichen Grundlagen werden durch Vorlage eines Sachkundenachweises belegt (erforderlich ab 30. November 2014).
  • Das Unternehmen befindet sich nicht in einem baulichen Verbund, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex, mit einer oder mehreren anderen Spielhallen.

Welche Anforderungen gibt es bezüglich Gestaltung und Einrichtung von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen?

  • Spielhallen müssen von ihrem äußeren Erscheinungsbild so gestaltet sein, dass ein Einblick ins Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist, dennoch soll Tageslicht in den Aufstellungsbereich der Geldspielautomaten einfallen. Ist der Einfall von Tageslicht ortsbedingt nicht möglich, sind Ausnahmen zulässig.
  • Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen.
  • Als Bezeichnung des Unternehmens ist nur das Wort „Spielhalle“ zulässig.
  • In der Spielhalle dürfen maximal acht Geräte anstatt bisher zwölf aufgestellt sein. Bei Mehrplatzspielgeräten ist jeder Spielplatz als ein Gerät zu behandeln.
  • Die Geräte sind einzeln in einem Abstand von mindestens 1,5 Metern aufzustellen, anstatt wie zuvor auch möglich in Zweiergruppen. Damit soll das gleichzeitige Bespielen von mehreren Geräten erschwert werden.
  • Es dürfen keine Geldausgabeautomaten oder andere Geräten in der Nähe aufgestellt werden, mit deren Hilfe sich Spieler Geld beschaffen können.

Sperrzeit und Spielverbotstage

  • Die Sperrzeit für Spielhallen ist von 5.00 Uhr bis 12.00 Uhr, auf der Reeperbahn von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr. Der neue Staatsvertrag sieht mindestens drei Stunden Sperrzeit vor.
  • Spielhallen müssen am Karfreitag, am Volkstrauertag und am Totensonntag sowie am 24. und 25. Dezember geschlossen bleiben.

Jugend- und Spielerschutz

  • Während der Öffnungszeiten ist sicherzustellen, dass in jeder Spielhalle mindestens eine Aufsichtsperson dauerhaft anwesend ist.
  • Der Inhaber einer Spielhalle ist verpflichtet, das Personal regelmäßig in der Früherkennung problematischen und pathologischen Spielverhaltens fachkundig schulen zu lassen.
  • Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf kein Zutritt gewährt werden. Dies ist durch eine Eingangskontrolle in Verbindung mit der Vorlage des Personalausweises oder anderer zur Identitätskontrolle geeigneter Dokumente zu gewährleisten.
  • Vom Spielverhalten her auffällige Personen sind vom Spiel auszuschließen. Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens und Informationen zu Angeboten und Kontaktdaten von qualifizierten Beratungsstellen sind an jedem Spielgerät sichtbar auszulegen.

Sachkundenachweis und Sozialkonzept

Das HmbSpielhG sieht zudem vor, dass der Antragsteller künftig durch Vorlage eines Sachkundenachweises belegen muss, dass er erfolgreich Kenntnisse über die rechtlichen Grundlagen für den in Aussicht genommenen Betrieb sowie zur Prävention der Spielsucht und im Umgang mit betroffenen Personen erworben hat. Die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis hat zudem sicherzustellen, dass als Aufsicht nur Personen beschäftigt werden, die spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit ebenfalls über einen Sachkundenachweis verfügen. Aus dem Sachkundenachweis muss hervorgehen, dass erfolgreich Kenntnisse zur Prävention der Spielsucht und im Umgang mit betroffenen Personen erworben wurden.
Darüber hinaus wird der Inhaber einer Spielhalle durch das HmbSpielhG künftig verpflichtet, ein Sozialkonzept zu entwickeln um die sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels vorzubeugen und zu beheben, eine für die Umsetzung des Sozialkonzeptes verantwortliche Person zu benennen und vor Ablauf der ersten drei Monate eines Jahres gegenüber der zuständigen Behörde über die im Vorjahr getroffenen Maßnahmen zu Umsetzung des Sozialkonzeptes zu berichten und Nachweise über die Schulung (Sachkundenachweis) des Personals zu erbringen.
Die Dauer, der Inhalt und die Rahmenbedingungen der Durchführung der Sachkundeprüfung und Mitarbeiterschulung sowie die Erfordernisse der Sozialkonzepte wurden vom Senat durch die Hamburgische Spielerschutzverordnung (HmbSpielSchuVO) festgelegt. Diese ist am 29. November 2013 in Kraft getreten. Seit dem 30. November 2014 müssen daher ein Sozialkonzept für jede Spielhalle und ein Sachkundenachweis für jede zur Aufsicht beschäftigte Person vorliegen.
Übergangsfristen bereits bestehender Spielhallen und Bestandsschutz
Spielhallen, für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis erteilt wurde, werden für fünf Jahre von der Erlaubnispflicht freigestellt und eine Fortsetzung ihrer bisherigen Tätigkeit ermöglicht. Die Übergangfrist befreit die Unternehmen nicht davon, den Sachkundenachweis innerhalb von 12 Monaten vorzulegen sowie ein Sozialkonzept zu erarbeiten, sobald die Rechtsverordnung in Kraft getreten ist.
Für Spielhallen, die eine Erlaubnis nach dem 28. Oktober 2011 erhalten haben,  sind seit dem 30. Juni 2013 erlaubnispflichtig und benötigen eine Erlaubnis nach dem HmbSpielhG.  Im Einzelfall ist eine Befreiung von einzelnen materiellen Anforderungen zuzulassen.
Durch die Befreiungsregelung und die Anknüpfung an den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung soll bei Spielhallenkomplexen ein stufenweiser Rückbau erreicht werden. Die Gerätezahl ist innerhalb von 24 Monaten auf acht Geldspielgeräte zu reduzieren.
Beim Bestandsschutz hat die ältere Spielhalle Vorrang. Maßgeblich ist in erster Linie die Nutzung des Standorts und nicht das Alter der Erlaubnis. Bei gleichem ist das Datum der Gewerbeanzeige bzw. ihre Nummerierung entscheidend.

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen zum öffentlichen Glückspiel sowie zum Betrieb von Spielhallen in Hamburg finden sich folgend.