Glücksspieländerungsstaatsvertrag

Regeln für Glücksspiele

Was ist der Glücksspieländerungsstaatsvertrag?

Mit dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV) werden die Regeln zur Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen weiterentwickelt. Der GlüÄndStV ist seit dem 1. Juli 2013 in Kraft.
Die Ziele des Staatsvertrages sind, die Suchtgefahr von Glücksspielen zu verringern, den Jugend- und Spielerschutz zu erhöhen, das Glücksspielangebot zu kanalisieren und vor kriminellen Einflüssen zu schützen. Unter den Glücksspieländerungsstaatsvertrag fallen insbesondere Lotterien und Sportwetten. Bestimmte Vorschriften des Vertrages gelten auch für Pferdewetten, Spielbanken, Spielhallen sowie Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher, sofern diese Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten.

Wie sieht die Gesetzeslage in Hamburg aus?

Das Hamburgische Glücksspieländerungsstaatsvertrags-Ausführungsgesetz (HmbGlüÄndStVAG) konkretisiert die Anwendung des Staatsvertrages in Hamburg. Ausdrücklich nicht unter das HmbGlüÄndStVAG fallen Regelungen zu Spielhallen, da deren Zulassung und Betrieb in einem Hamburgischen Spielhallengesetz (HmbSpielhG) gesondert geregelt werden sollen. Das HmbSpielhG ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.

Wann brauchen Sie eine Erlaubnis?

Öffentliche Glücksspiele dürfen nach dem HmbGlüÄndStVAG nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes veranstaltet oder vermittelt werden. Der Erlaubnispflicht unterliegen die Veranstalter und alle Personen, die dem Spieler die Teilnahme am Glücksspiel ermöglichen. In Hamburg sind im Regelfall die Bezirksämter und im Übrigen die Behörde für Inneres und Sport zuständig.

Wann bekommen Sie eine Erlaubnis?

Eine Erlaubnis wird erteilt, wenn sie den Zielen des Glücksspieländerungsstaatsvertrages nicht entgegensteht, der Veranstalter oder Vermittler zuverlässig ist und er gewährleistet, dass die Veranstaltung und Vermittlung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Er muss zudem die Jugendschutzanforderungen und Werbebeschränkungen beachten und ein Sozialkonzept vorlegen.
Einzelne Regelungsbereiche
  • Glücksspiele mit einem besonderen Gefährdungspotential (zum Beispiel Jackpotlotterien und bestimmte Wetten) unterliegen weiterhin einem staatlichen oder staatlich verantworteten Veranstaltungsmonopol. Denn bei diesen verfügen die Länder über weitergehende Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten. 
  •  Glücksspiele mit geringerem Gefährdungspotential unterliegen einem Erlaubnisvorbehalt.
  • Der Sportwettbereich wird liberalisiert, um den Schwarzmarkt in diesem Bereich zu bekämpfen. Für eine siebenjährige Experimentierphase sollen 20 Konzessionen an private Sportwettenanbieter vergeben werden. Um eine Konzession zu erhalten, sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. So muss der Konzessionsnehmer seine Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit nachweisen, unter anderem indem er Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse und die rechtmäßige Herkunft der für die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele erforderlichen Mittel darlegt. Er muss über genügend Eigenmittel für eine dauerhafte Geschäftstätigkeit verfügen, die Wirtschaftlichkeit des beabsichtigten Glücksspielangebots darlegen und Gewähr für ein einwandfreies Geschäftsverhalten bieten. Des Weiteren müssen Transparenz und Sicherheit des Glücksspiels sichergestellt werden. Eine Konzession wird nach Aufruf zur Bewerbung und Durchführung eines Auswahlverfahrens erteilt. Die Information, dass ein Konzessionsverfahren durchgeführt wird, ist dem Amtsblatt der Europäischen Union zu entnehmen. Es wird eine Konzessionsabgabe erhoben. Sie beträgt 5 Prozent des Spieleinsatzes.
  • Bei den Casinospielen einschließlich Poker verbleibt es bei der strengen Begrenzung des Angebots auf die Spielbanken.
  • Pferdewetten dürfen nur mit einer Erlaubnis nach dem Rennwett- oder Lotteriegesetz veranstaltet oder vermittelt werden.

Wie steht es um das Glücksspiel im Internet?

Unter dem Aspekt der Schwarzmarktbekämpfung wird das bisherige Internetverbot gelockert. Die Länder können den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet unter bestimmten Voraussetzungen erlauben. So ist es in Hamburg staatlichen Lottogesellschaften seit Mitte 2012 wieder erlaubt, das Lottospielen im Internet anzubieten. Es muss jedoch unter anderem sichergestellt sein, dass minderjährige oder gesperrte Spieler durch Identifizierung und Authentifizierung vom Spiel ausgeschlossen werden. Zudem wird ein Höchsteinsatz je Spieler in Höhe von 1.000 Euro pro Monat festgelegt. Suchtanreize durch schnelle Wiederholung müssen ausgeschlossen werden. Aufgrund des hohen Suchtpotenzials dürfen Casinospiele auch weiterhin nicht im Internet angeboten werden.

Werbung für Glücksspiele

Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen ist verboten. Davon abweichend können die Länder jedoch Werbung für Lotterien und Sport- und Pferdewetten im Internet und Fernsehen erlauben. Die Werbung darf sich jedoch nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten oder irreführend sein, beispielsweise indem unzutreffende Aussagen über Gewinnchancen oder Höhe der Gewinne gemacht werden. Zur Konkretisierung von Art und Umfang der erlaubten Werbung erlassen die Länder gemeinsam eine Werberichtlinie.

Sozialkonzept, Aufklärung und Spielerschutz

Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet, Sozialkonzepte zu entwickeln, ihr Personal zu schulen und die „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ (diese sind dem Staatsvertrag beigefügt) zu erfüllen. Zudem müssen sie den Spielern vor Spielteilnahme spielrelevante Informationen zur Verfügung stellen sowie über Suchtrisiken aufklären. Spielrelevante Informationen sind insbesondere Kosten der Teilnahme, die Höhe der Gewinne, sowie das Verfahren nachdem der Gewinner ermittelt wird. Zum Schutz der Spieler und Bekämpfung von Glücksspielsucht soll eine zentral verwaltete gemeinsame Sperrdatei der Länder eingerichtet werden.

Aufsicht und Sanktionen

Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots, die Suchtprävention und Suchthilfe sowie die Glücksspielaufsicht als öffentliche Aufgabe wahr. Die Glücksspielaufsicht überwacht die Einhaltung der im Staatsvertrag entstandenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. Wer ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt oder Minderjährige daran teilnehmen lässt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro belegt werden.

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen zum öffentlichen Glückspiel sowie zum Betrieb von Spielhallen in Hamburg finden sich folgend.