Regelungen

Automatenaufsteller und Spielhallenbetreiber

Welches sind die relevanten Vorschriften?

Die relevanten Vorschriften für Spielgeräteaufsteller und Spielhallen finden sich hauptsächlich
  • in den §§ 33c ff. der Gewerbeordnung (GewO),
  • in der Spielverordnung sowie
  • im Hamburgischen Spielhallengesetz (HmbSpielhG).
Hinweis: Dieses Merkblatt bezieht sich nur auf die gesetzlichen Regelungen in Hamburg. Wer in einem anderen Bundesland ein Glücksspielgewerbe betreiben will, muss die entsprechenden Landesvorschriften beachten. Die jeweilige IHK vor Ort hält weitere Informationen vor.

Anwendungsbereich: Wer ist betroffen?

Der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen gewerblichen Unternehmen wird durch das HmbSpielhG geregelt. Personen, die eine Spielhalle in Hamburg betreiben oder betreiben wollen, haben sich in erster Linie nach dem HmbSpielhG zu richten. Zudem enthält § 33c GewO wichtige Regelungen für Spielgeräteaufsteller.
Hinweis: Personen, die eine Spielhalle mit Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit betreiben oder betreiben wollen, müssen folglich sowohl das HmbSpielhG als auch § 33c GewO beachten!

Erlaubnispflicht und Voraussetzungen der Erlaubniserteilung

Für Spielgeräteaufsteller und Spielhallen in Hamburg enthalten § 33c GewO und § 2 HmbSpielhG die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung. Wer beabsichtigt, eine Spielhalle zu betreiben, bedarf, soweit er auch Automatenaufsteller nach § 33c GewO ist, sowohl einer Aufstellerlaubnis nach § 33c GewO als auch einer Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle gemäß § 2 HmbSpielhG.
Eine Aufstellerlaubnis nach § 33c GewO setzt insbesondere die Zuverlässigkeit des Antragstellers, den Nachweis über die Sachkunde über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz sowie den Nachweis eines Sozialkonzeptes voraus.
Die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach dem HmbSpielhG setzt ebenfalls die Zuverlässigkeit des Antragstellers voraus. Zudem müssen die für den Betrieb vorgesehenen Räumlichkeiten den polizeilichen Anforderungen genügen. Detaillierte Informationen zu den Erlaubnisvoraussetzungen nach dem HmbSpielhG enthält das Merkblatt zum HmbSpielhG, Dok.-Nr.: 105513, abrufbar unter www.hk24.de.

Wer ist Spielgeräteaufsteller?

Aufsteller ist, wer als Gewerbetreibender das unternehmerische Risiko für die Spielgeräte trägt. Nach der Rechtsprechung umfasst das „Aufstellen“ nicht nur die Aufstellung des Geräts an einem bestimmten Ort, sondern darüber hinaus auch das Betreiben des Geräts. Wer ein aufgestelltes Spielgerät erwirbt und dann weiterbetreibt, ist nach der Rechtsprechung ebenfalls Aufsteller.
Besonderer Hinweis für Gaststätten und Gastwirte: Zum erlaubnispflichtigen Aufsteller wird ein Gastwirt erst dann, wenn er selbst das unternehmerische Risiko der in seinen Räumen aufgestellten Spielgeräte zumindest mitträgt. In diesem Fall ist er zur Teilnahme an der Unterrichtung nach § 33c GewO verpflichtet.

Unterrichtungsnachweis und Sozialkonzept

Die Erlaubniserteilung nach § 33 c GewO setzt den Nachweis über die Sachkunde des Antragstellers sowie der von ihm mit der Aufstellung von Spielgeräten beschäftigten Personen über den Spieler- und Jungendschutz durch eine IHK-Unterrichtung voraus.
Die Aufgabe der Unterrichtung gemäß § 33c GewO hat die Handelskammer Hamburg der IHK Flensburg übertragen. Die Kammern haben eine entsprechende Vereinbarung miteinander geschlossen. Die Unterrichtungen werden von der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein WAK durchgeführt.
Neben dem Sachkundenachweis ist für die Erlaubniserteilung nach § 33c GewO erforderlich, dass der Antragsteller nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll. Das Sozialkonzept muss veranschaulichen, wie der Antragsteller sowie seine Beschäftigten frühzeitig problematisches Suchtverhalten von Spielern erkennen und entsprechend reagieren. Dies setzt voraus, dass sowohl der Antragsteller selbst als auch das Personal über die relevanten Kenntnisse informiert und geschult wird.
Öffentlich anerkannte Institutionen sind insbesondere Einrichtungen für Suchtfragen und der Suchthilfe/-prävention. Zu den öffentlich anerkannten Institutionen, die ein entsprechendes Sozialkonzept bereits entwickelt haben, gehört z. B. der Caritasverband für das Erzbistum Berlin e.V.

Übergangsregelungen und Bestandsschutz

Spielhallen, für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt wurde, gelten bis zum 30. Juni 2017 als mit dem HmbSpielhG vereinbar, sofern die Erlaubnis nicht aus anderen Gründen vor dem 30. Juni 2017 endet. Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis erteilt worden ist, sind seit dem 1. Juli 2013 erlaubnispflichtig nach dem HmbSpielhG (vgl. § 9 Abs. 1 HmbSpielhG).

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen finden sich
Die Antragsformulare
  • Aufstellerlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und
  • Erlaubnis Spielhalle
sind abrufbar unter www.hamburg.de.