Erlaubnispflichtiges Gewerbe

Gründung einer Spielhalle

Für die Ausübung eines Gewerbes gilt in der Regel der Grundsatz der Gewerbefreiheit.
Wollen Sie jedoch eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen eröffnen, so reicht die übliche Gewerbeanmeldung nicht aus, denn es handelt sich gem, § 2 Abs. 1 Hamburger Spielhallengesetz (HmbSpielhG), um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Weitere Erlaubnispflichten nach der Gewerbeordnung (GewO) bleiben parallel bestehen.
In diesem Dokument wollen wir kurz über die wichtigsten Grundlagen des Spielhallengewerbes sowie die Erlaubniserteilung informieren.

1. Erlaubnispflicht

Um die Erlaubnispflicht zu begründen, muss die Spielhalle gewerbsmäßig betrieben werden. Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit sind im Wesentlichen
  • die Selbständigkeit (Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung)
  • die Gewinnerzielungsabsicht und
  • die Dauerhaftigkeit (auf Wiederholung ausgelegte Tätigkeit).
Inhaber der Erlaubnis ist der selbständige Gewerbetreibende, also der Betreiber der Spielhalle, auf dessen Rechnung und Namen die Spielhalle geführt wird. Dieser wird in der Regel zugleich Aufsteller oder Veranstalter sein.
Die Erlaubnis wird natürlichen und juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) erteilt. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. GbR, OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Dies gilt auch für Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Die Gesellschaften als solche können im Gegensatz zur juristischen Person keine Erlaubnis erhalten.
Die Erlaubnis nach § 2 Abs.1 HmbSpielhG ist persönlicher und sachlicher Natur, d.h. sie ist an eine bestimmte Person, an bestimmte Räume und an eine bestimmte Betriebsart gebunden.
Für den Bestand der Erlaubnis erfolgt hieraus, dass sie nur so lange wirksam bleibt, wie keine dieser Bezugsgrößen geändert wird. Sie erlischt daher mit der Betriebsaufgabe, mit dem Tode des Inhabers bzw. dem Wegfall der juristischen Person und der Veränderung der Räume. Eine Erlaubnis wird für längstens 15 Jahre erteilt.
Von der durch die Erlaubnis begründeten Befugnis zum Betrieb einer Spielhalle darf grundsätzlich nur durch den Erlaubnisinhaber persönlich Gebrauch gemacht werden.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird die Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 HmbSpielhG durch das nach dem Sitz des Gewerbes zuständigen Verbraucherschutzamtes  erteilt.

2. Erlaubnisvoraussetzungen

Die Erlaubnis wird in der Regel erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • der Antragsteller die für den Betrieb einer Spielhalle erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
  • die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume in ihrer Beschaffenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen genügt,
  • der Betrieb des Gewerbes keine Gefährdung der Jugend, keine übermäßige Ausnutzung des Spielbetriebes, keine schädlichen Umwelteinwirkungen und keine sonstige unzumutbare Belästigung befürchten lässt,
  • der Abstand zu weiteren Unternehmen und zu Einrichtungen, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, wird nicht unterschritten,
  • durch Vorlage eines Sachkundenachweises belegt werden kann, dass erfolgreich Kenntnisse über die rechtlichen Grundlagen erworben wurden,
  • das Unternehmen steht nicht im baulichen Verbund, insbesondere nicht in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex, mit einer oder mehreren anderen Spielhallen.

3. Antragsunterlagen

Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 HmbSpielhG sind folgende Unterlagen beizufügen:
  • Kopie des Personalausweises, ggf. Kopie des Aufenthaltstitels
  • Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag
  • gültige Baugenehmigung und Schlussabnahme des Gebäudes
  • Bescheinigung in Steuersachen – für Antragsteller/in (früher: Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) des zuständigen Finanzamtes 
  • Führungszeugnis  (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister  (zu beantragen beim Verbraucherschutzamt)
  • Sachkundenachweis
  • Sozialkonzept
  • bei juristischen Personen zusätzlich einen Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung.
Hier finden Sie den entsprechenden Antrag.

4. Einhaltung des Jugendschutzes

Gemäß § 6 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen (Personen unter 18 Jahren) in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen, vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen nicht gestattet. Da Sie als Inhaber Gefahr laufen, bei Verstößen gegen diese Vorschrift Ihre Konzession zu verlieren, sollten Sie ein eigenes Interesse an der Einhaltung haben.
Weitere Informationen erhalten Sie im Jugendschutzgesetz.

5. Vergnügungsteuer

Als Betreiber einer Spielhalle sind Sie zur Abgabe der sog. Vergnügungsteuer verpflichtet.
Für weitere Informationen steht Ihnen Ihr zuständiges Verbraucherschutzamt zur Verfügung. 
Hinweis: Dieses Dokument stellt lediglich eine Orientierungshilfe für Spielgeräteaufsteller und Spielhallenbetreiber in Hamburg dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, wird keine Gewähr für die Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen und Hinweise übernommen.