Vertragsrecht

Kaufrecht

Der Kauf ist eines der bedeutensten Umsatzgeschäfte, bei dem Ware gegen Geld ausgetauscht wird. Der Verkäufer hat vertraglich die Pflicht, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen, also zu übergeben und zu übereignen. Beanstandet der Käufer an dem Kaufgegenstand einen Mangel, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen und wie lange der Verkäufer für Mängelansprüche haftet und welche Rechte der Käufer im Detail hat. Dieses Merkblatt soll Antworten auf die häufigsten Fragen zum Kaufvertrag geben.

1. Verbrauchsgüterkauf

Das Kaufrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer. Ist der Käufer privater Verbraucher und der Verkäufer Unternehmer, dann liegt ein sogenannter Verbrauchsgüterkauf vor. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unerheblich ist, ob es sich bei der verkauften Sache tatsächlich um ein Verbrauchsgut handelt oder nicht. Für den Verbrauchsgüterkauf gelten insbesondere die folgenden Regelungen:

Die Mängelhaftung im Überblick

Mängelhaftung oder Garantie?
Die Mängelhaftung (oder auch "Gewährleistung") wird umgangsprachlich häufig mit der "Garantie" verwechselt. Bei der Mängelhaftung handelt es sich um Ansprüche des Käufers, die aus dem Gesetz resultieren. Bei der Garantie handelt es sich dagegen um eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewärhelistungpflicht übernommenen freiwillige und grundsätzlich frei gestaltbare Verpflichtung, für eine bestimmte Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Kaufsache einzustehen.
Wann liegt ein Mangel der Kaufsache vor? (§ 434 BGB)
Ob eine Sache mangelhaft ist, bestimmt sich in erster Linie danach, was zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist. Ist nichts konkretes zur Beschaffenheit oder zur Verwendung der Kaufsache vereinbart worden, ist zu fragen, ob sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Die Erwartungen die Käufers, wie die Sache beschaffen sein muss, muss objektiv berechtigt sein.
Grundsätzlich muss die Mangelhaftigkeit der Kaufsache bereits zum Zeitpunkt des sogenannten Gefahrübergangs vorliegen. Gefahrübergang ist der Zeitpunkt, in dem die Gefahr des zufälligen Untergangs (Zerstörung, Verlust) auf den Käufer übergeht. Im Regelfall bei Übergabe. Die Ware muss also bereits zum Zeitpunkt der Übergabe mit dem Mangel behaftet sein. Im Zweifelsfall muss der Käufer beweisen, dass die Sache bereits bei Übergabe mangelhaft war.
War dem Käufer der Mangel schon bei Abschluss des Kaufvertrages bekannt, sind Gewährleistungsansprüche wegen dieses Mangels ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn der Verkäufer dem Käufer nachweisen kann, dass der Mangel erst durch einen unsachgemäßen Umgang mit der Kaufsache nach Gefahrübergang verursacht wurde, beispielsweise durch von der Gebrauchsanweisung abweichende Benutzung oder durch mutwilliges Zerstören.

Die Sache muss mangelhaft sein. Das ist sie, wenn
  • sie nicht so ist, wie Käufer und Verkäufer das vereinbart haben.
    Durch eine detaillierte Produktbeschreibung kann vermieden werden, dass dem Käufer Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels der Sache zu stehen. Die Produktbeschreibung muss zum Inhalt des Vertrages zwischen Käufer und Verkäufer gemacht werden. Dies kann eventuell wie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschehen (siehe gesondertes Merkblatt).
  • sie sich nicht für die vom Käufer vorausgesetzte Verwendung eignet
    Es reicht aus, dass nur der Käufer von einer bestimmten Verwendung der Sache ausgeht. Äußerungen, die der Käufer im Hinblick auf die Sache während des Verkaufsgespräches macht, sollten deshalb aufmerksam verfolgt werden und, wenn diese nicht der möglichen Verwendung der Sache entsprechen, richtig gestellt werden.
  • sie sich nicht für die Verwendung eignet, für die sich eine solche Sache gewöhnlicher Weise eignet und der Käufer erwarten konnte, dass sich die Sache für diese Verwendung eignet
  • wenn der Verkäufer, der Hersteller oder deren Gehilfen sich über Eigenschaften der Sache insbesondere in der Werbung oder in Verkaufsgesprächen über Eigenschaften äußern und die Sache diese nicht hat. Die Werbung muss nicht innerhalb Deutschlands erfolgt sein. Sie kann auch im Ausland erfolgt sein. Die Sache ist allerdings nur dann mangelhaft, wenn der Verkäufer diese Äußerungen kannte oder kennen musste oder die Äußerungen die Kaufentscheidung des Käufers beeinflussen konnten. Wer Gehilfe des Herstellers sein kann, ist unklar. Es wird wohl von einem weiten Gehilfenbegriff auszugehen sein, der dann z. B. auch den Generalimporteur und Alleinvertriebshändler umfasst.
In der Werbung gemachte Äußerungen können berichtigt werden. Die Berichtigung muss allerdings mindestens so erfolgen wie auch die Werbung erfolgte. Zum Beispiel muss bei Werbung in einer überregionalen Tageszeitung die Berichtigung auch in einer überregionalen Tageszeitung erfolgen. Unklar ist, ob die Werbung nur durch eine ausdrückliche Richtigstellung korrigiert werden kann oder auch durch (korrigierende) Werbung.
Hersteller sollten also innerhalb ihres Vertriebsnetzes Vorsorge für die Folgen unbedachter Werbung treffen.
Die Sache ist auch dann mangelhaft, wenn
  • sie durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß montiert wurde
  • sie auf Grund einer fehlerhaften oder sogar fehlenden Montageanleitung fehlerhaft montiert wurde
  • eine falsche Sache oder zu wenig geliefert worden ist.
Voraussetzung für das Bestehen von Ansprüchen und Rechten des Käufers ist darüber hinaus noch, dass der Käufer den Mangel nicht kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Hat der Verkäufer den Mangel allerdings arglistig verschwiegen oder hat er eine Garantie für das Vorhandensein von bestimmten Eigenschaften der Sache übernommen, dann stehen dem Käufer auch dann Gewährleistungsrechte zu, wenn er den Mangel kennen musste.
Ein Mangel liegt dann nicht vor, wenn der Käufer die Sache unsachgemäß gebraucht hat. Ein Mangel liegt auch dann nicht vor, wenn die Sache abgenutzt oder verschließen worden ist. In der Praxis kann die Abgrenzung, ob nun ein Mangel vorliegt oder lediglich Abnutzung bzw. Verschleiß schwierig sein.
Ist eine Sache nur eine begrenzte Zeit haltbar und wird sie nach Ablauf dieser Zeit mangelhaft, dann liegt kein Mangel vor. Das gilt selbst dann, wenn die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Ist eine Sache gebraucht, dann liegt nur dann ein Mangel vor, wenn eine vergleichbare Sache üblicherweise einen solchen Mangel (noch) nicht aufweisen würde. Gebrauchte Sachen sollten vor ihrem Verkauf genau untersucht werden und eventuelle Mängel sollten dem Käufer detailliert mitgeteilt werden, um sie so zum Vertragsinhalt zu machen.
Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt
Ist die Sache mangelhaft, dann stehen dem Käufer Ansprüche und Rechte gegenüber dem Verkäufer zu. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich bei der Sache um eine sogenannte Stückschuld (geschuldet wird eine bestimmte Sache) handelt oder um eine sogenannte Gattungsschuld (geschuldet wird eine an Hand von Kriterien noch zu bestimmende Sache).
Der Käufer hat zunächst ein sogenanntes Recht auf Nacherfüllung. Er kann nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Die nachgelieferte Sache muss nicht unbedingt neu sein. Es müsste vielmehr genügen, wenn eine gleichwertige, mangelfreie gebrauchte Sache nachgeliefert wird. Nur wenn der Aufwand für die Nacherfüllung unverhältnismäßig ist, kann der Verkäufer diese verweigern.
Wird zu wenig geliefert, besteht der Nacherfüllungsanspruch grundsätzlich in einem Anspruch auf Nachlieferung der fehlenden Menge. Es kann jedoch Ausnahmen geben, z. B. wenn Fliesen zur Vermeidung geringfügiger Farbabweichungen aus einer Serie kommen sollten.
Der Verkäufer hat die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Das ist auch der Fall, wenn der Käufer die Sache an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung oder den Wohnsitz gebracht hat.
Der Käufer hat anstatt des Rechts auf Nacherfüllung ein Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Dies gilt jedoch nur, wenn er dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist verstrichen ist.
Der Käufer hat auch dann ein Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn
  • Der Verkäufer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert
  • Der Verkäufer die Leistung an einem bestimmten Tag erbringen sollte und die Leistung auch nur an diesem Tag für den Käufer von Interesse gewesen ist (z. B. Hochzeitstorte zur Hochzeit)
  • Die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist und der Verkäufer diese daher verweigert
  • Die Nacherfüllung dem Verkäufer unzumutbar ist
  • Die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, bei der Nachbesserung ist das der Fall, wenn diese zweimal fehlgeschlagen ist
  • Die Abwägung der Interessen beider Seiten einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
Der Käufer muss dem Verkäufer dann keine Frist zur Nacherfüllung mehr setzen.
Der Käufer kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Sache sich nur noch in schlechtem Zustand befindet oder gar nicht mehr vorhanden ist. Er muss dann natürlich Wertersatz für die Sache leisten.
Die Rechte auf Nacherfüllung und auf Minderung stehen dem Käufer auch dann zu, wenn der Mangel unerheblich ist.
Schadensersatzanspruch
Daneben kann der Käufer noch einen Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer haben. Dieser Schadensersatzanspruch kann statt der Leistung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist dann, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Leistung bzw. Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist. Der Schadensersatzanspruch kann auch neben der Leistung geltend gemacht werden. Dann muss der Käufer dem Verkäufer keine Frist setzen. Möglich ist ebenso ein Ersatz für erlittene Vermögensschäden, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Kaufsache stehen. Zu denken ist zum Beispiel an einen mangelbedingten Nutzungsausfall einer Produktionsanlage und den somit entgangenen Gewinn. Voraussetzung ist bei beiden, dass den Verkäufer ein Verschulden trifft. Verschulden umfasst auch die einfache Fahrlässigkeit, d. h. den Verkäufer trifft schon dann ein Verschulden, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Entscheidend hierfür ist, welche Sorgfaltspflichten den Verkäufer treffen. Das dürfte sich nach der Art des Produkts richten: Je höherwertiger das Produkt, desto höher die Sorgfaltsanforderungen. Der Schadensersatzanspruch kann höher sein als der Kaufpreisanspruch.
Verjährungsfristen und Beweislast
Gewährleistungsfrist ist der Zeitabschnitt, in welchem die Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden können.
  • Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre ab Übergabe der mangelhaften Sache an den Käufer. Verschweigt der Verkäufer einen Mangel der Sache arglistig, verjähren Ansprüche und Rechte des Käufers in drei Jahren ab Kenntnis von der Person des Verkäufers und der anspruchsbegründenden Umstände. Dem steht es gleich, wenn der Käufer die Person des Verkäufers und die anspruchsbegründenden Umstände grob fahrlässiger weise nicht kennt.
  • Die Gewährleistungsfrist für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und einen Mangel an diesem verursachen, beträgt 5 Jahre. Gemeint sind nicht nur Neubauten, sondern auch Renovierungs- und Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk. Die Sache muss mit dem Bauwerk fest verbunden sein.
  • Eine Abweichung von den Gewährleistungsfristen zum Nachteil des Verbrauchers ist nicht möglich. Gegenüber dem verbraucher kann diese Verjährungsfrist bei neuen Sachen also nicht verkürzt werden. Eine Ausnahme gilt nur für Gebrauchtwaren. Hier kann die Frist auf 1 Jahr gekürzt werden. Gegenüber Unternehmern kann die Frist in AGB bei neuen Sachen auf ein Jahr beschränkt werden. Bai Bauwerken und im Baustoffhandel liegt die Frist für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise in ein Bauwerk eingebaut wurden, bei 5 Jahren.
Die Verjährungsfrist kann auch gehemmt werden. Der Zeitraum in dem die Verjährungsfrist gehemmt worden ist, wird dann nicht mit in die Frist eingerechnet. Die Verjährungsfrist ist z. B. dann gehemmt, wenn Verhandlungen über Mängelansprüche geführt werden.
Hinweis: Beweislast innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist wechselt nach 12 Monaten gem. § 477 BGB!
Streiten sich Käufer und Verkäufer über den Zeitpunkt der Entstehung eines Mangels, dann gilt folgendes: Treten innerhalb von 12 Monaten seit der Annahme der Sache durch den Käufer Mängel auf, gilt zugunsten des Käufers die (gesetzliche) Vermutung, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Annahme vorhanden gewesen ist. Diese Vermutung gilt nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist. Diese Vermutung kann der Verkäufer widerlegen, wenn er nachweisen kann, dass der Mangel durch unsachgemäße Behandlung des Verbrauchers entstanden ist. Nach Ablauf der ersten 12 Monate muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon im Zeitpunkt der Übergabe der Sache an ihn bestand. In den meisten Fällen dürfte das nicht mehr möglich sein.
Tipp: Für allgemeine Fragen zur Verjährung verweisen wir auf das gesonderte Dokument "Regeln der Verjährung".

Garantie

Eine Garantie im Rechtssinne liegt dann vor, wenn der Garantiegeber dem durch die Garantie Begünstigtem Ansprüche und Recht einräumt, die über seine gesetzlichen Ansprüche und Rechte hinausgehen. Hersteller und Verkäufer bieten Garantien an, wenn sie ihren Kunden einen besonderen Service und damit einen zusätzlichen Kaufanreiz bieten möchten. Die gesetzlichen Ansprüche und Rechte bestehen unabhängig von der Garantie fort. Garantien und Gewährleistungsansprüche sind nicht dasselbe!
Bei einer gegenüber einem Verbraucher abgegebenen Garantie muss dieser in einfacher und verständlicher Sprache über seine Ansprüche und Rechte informiert werden. Das gilt sowohl für seine Ansprüche und Rechte aus der Garantie, als auch aus Gesetz.
Bei einer Haltbarkeitsgarantie wird vermutet, dass ein während der Geltungsdauer der Garantie auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet. Ob Garantien an die Einhaltung bestimmter Bedingungen geknüpft werden können, erscheint daher zumindest zweifelhaft.
Eine Garantie muss nicht schriftlich gegeben werden.

Verzug

Erbringt der Schuldner (das kann sowohl der Käufer als auch der Verkäufer sein) seine Leistung nicht rechtzeitig und trifft ihn an dieser nicht rechtzeitigen Leistungserbringung ein Verschulden, dann befindet sich der Schuldner im Verzug. Die Leistung ist dann nicht rechtzeitig, wenn der Gläubiger die Leistung vom Schuldner verlangen kann und der Schuldner die Leistung auch erbringen muss. Der Gläubiger muss den Schuldner grundsätzlich mahnen, um ihn in Verzug zu setzen.
Der Gläubiger muss den Schuldner nur dann nicht mahnen, wenn
  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist
  • ein Ereignis vorauszugehen hat und sich für die Leistung ausgehend von diesem Ereignis eine Zeit nach dem Kalender bestimmen lässt
  • der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder
  • besondere Umstände vorliegen, die den sofortigen Verzugseintritt rechtfertigen.
Unabhängig von einer Mahnung kommt der Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungsstellung in Verzug. Ist der Schuldner Verbraucher gilt dies allerdings nur, wenn er hierauf ausdrücklich in Rechnung oder Forderungsaufstellung hingewiesen wurde.
Befindet sich der Schuldner mit einer Geldschuld im Verzug, dann kann der Gläubiger den Verzugszins als sogenannten Verzugsschaden geltend machen. Der Verzugszins liegt grundsätzlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Den aktuellen Basiszinssatz finden Sie unter www.bundesbank.de.
Achtung! Ist streitig, ob sich der Schuldner im Zahlungsverzug befindet, kommt es im kaufmännischen Geschäftsverkehr nach einer Entscheidung des EuGH nicht mehr auf die Vornahme der Zahlungshandlung, sondern auf der rechtzeitigen Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Gläubigers an.

2. Kaufverträge zwischen Unternehmern

Ist sowohl der Käufer als auch der Verkäufer Unternehmer gilt grundsätzlich das oben Gesagte. Es gelten jedoch die folgenden Besonderheiten:

Lieferketten bis zum privaten Endverbraucher (z.B. Hersteller – Händler – Verbraucher)

Steht am Ende einer Lieferkette ein Verbraucher, dann gilt innerhalb der gesamten Lieferkette (also auch für Verträge zwischen Lieferanten): Bei neuen Sachen hat der Endverkäufer ein Rückgriffsrecht gegenüber seinem Lieferanten. Voraussetzung ist, dass er die Sachen auf Grund eines Mangels zurücknehmen musste bzw. der (Verbraucher) Käufer auf Grund eines Mangels den Kaufpreis gemindert hat. Der Endverkäufer kann dann ohne Fristsetzung gegenüber seinem Lieferanten vom Vertrag mit diesem zurücktreten bzw. den Kaufpreis mindern. Bei Kulanzregelungen gilt dies nicht.
Der Endverkäufer hat einen Anspruch gegen seinen Lieferanten auf Ersatz der Aufwendungen die er zu tragen hatte, insbesondere also auf Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
Streiten sich Käufer und Verkäufer über die Entstehung des Mangels, dann gilt das oben unter "Verjährungsfristen und Beweislast" gesagte mit folgender Abweichung: Die 6-monatige Beweislasterleichterung beginnt erst in dem Moment, in dem der Käufer des Endverkäufers die Sache angenommen hat.
Der Rückgriffsanspruch des Endverkäufers gegenüber seinem Lieferanten unterliegt den oben unter Verjährungsfristen genannten Verjährungsfristen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe der Sache an den Endverkäufer durch den Lieferanten und verjährt grundsätzlich 2 Jahre später. Allerdings tritt die Verjährung frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Endverkäufer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Sie tritt spätestens 5 Jahre nachdem der Lieferant dem Endverkäufer die Sache geliefert hat ein.
Eine hiervon abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Endverkäufers können Endverkäufer und Lieferant grundsätzlich nicht schließen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn dem Endverkäufer ein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird.
Diese Rückgriffsansprüche gelten für alle Verträge der Lieferkette, also auch zwischen dem Lieferanten des Endverkäufers und dessen Lieferanten usw.
Ein besonderer Haftungsausschluss folgt aus der Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers beim Handelskauf aus § 377 HGB. Hierbei müssen Käufer und Verkäufer Kaufleute sein. Kaufleute sind verpflichtet, gekaufte Ware bei deren Eingang unverzüglich zu untersuchen und bei Vorliegen eines Mangels zu rügen. Tun sie das nicht, gilt die Ware als genehmigt. Nur bei versteckten Mängeln, die bei der Kontrolle der Ware nicht entdeckt werden konnten, bleiben die Ansprüche und Rechte des Käufers bestehen.
Hinweis: Mit Wirkung zum 01.01.2018 tritt das Gesetz zur Änderung des Gewährleistungsrechts in Kraft. Hiernach hat sowohl ein Verkäufer seinem Käufer bzw. ein Unternehmer seinem Besteller als auch ein Lieferant dem Verkäufer bzw. Unternehmer im Falle einer mangelhaften Leistung Ein- und Ausbaukosten zu ersetzen. Dies gilt unabhängig von einem etwaigen Verschulden der Mangelhaftigkeit. Jedoch bleibt die Rügepflicht eines Verkäufers bzw. Unternehmers gegenüber seinem Lieferanten gemäß § 377 des Handelsgesetzesbuches unberührt. Danach kann ein Verkäufer bzw. Unternehmer Ein- und Ausbaukosten im Wege des Regresses von seinem Lieferanten nur ersetzt verlangen, wenn er ihm gegenüber einen Mangel rechtzeitig rügt. Ist ein Mangel nach einer Untersuchung erkennbar, ist dieser unverzüglich nach Erhalt der Ware zu rügen; ist ein Mangel erst später erkennbar, ist dieser unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Wegen des höheren Risikos mit den Ein- und Ausbaukosten ab dem 01.01.2018 empfiehlt es sich, die eigenen Untersuchungs- und Rügeprozesse nach dem Erhalt der Ware zu prüfen.


Handelskauf

Ist sowohl der Käufer als auch der Verkäufer Unternehmer (und steht am Ende einer Lieferkette kein Verbraucher), dann sind Haftungsbegrenzungen möglich (§ 444 BGB), sofern der Unternehmer den Mangel nicht arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr dürfte durch individuelle Vereinbarung und durch AGB möglich sein. Ein Haftungsausschluss (bzgl. einzelner oder aller Mängel) kann grundsätzlich durch einzelvertragliche, individuelle (sicherheitshalber) schriftliche Vereinbarung, nicht aber durch AGB erfolgen. Soll die Gewährleistung unter einem Jahr liegen oder völlig ausgeschlossen werden, sollten Sie diese Vereinbarung aufgrund der zur Zeit noch nicht gesicherten Rechtslage deshalb nicht durch AGB, sondern immer im Wege der individuellen Vertragsvereinbarung treffen. Bitte beachten Sie, dass der völlige Ausschluss der Gewährleistung nicht immer möglich ist, so hat bspw. der BGH entschieden, dass bei neuen Gebäuden oder zu errichtenden Gebäuden die Gewährleistung durch AGB nicht und durch Individualvereinbarung nur bei vorheriger Erörterung ausgeschlossen werden kann. Gleiches dürfte für Sachen gelten, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet werden und an diesem einen Mangel verursachen.
Selbstverständlich gilt auch hier der § 377 HGB. Unseres Erachtens gilt beim reinen Handelskauf die Beweislastregelung unter dem Punkt "Beweislast und Verjährungsfristen" nicht. Das bedeutet, dass der Käufer von Anfang an den Beweis dafür erbringen muss, dass der Mangel bei Übergabe der Kaufsache vorlag.

2.3 Sonstiges

Bei Verzug des Schuldners kann der Gläubiger Verzugszinsen als sogenannten Verzugsschaden geltend machen. Der Verzugszins liegt bei Kaufleuten 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs.2 BGB.

3. Kauf mit Auslandsberührung

Grenzüberschreitende Geschäfte nehmen im deutschen Wirtschaftsleben eine immer größere Rolle ein. Das UN-Kaufrecht, das bei grenzüberschreitenden Verträgen das deutsche nationale Recht ersetzt, findet auf die meisten deutschen Warenexport-, aber auch auf viele Importgeschäfte Anwendung. Aufgrund der im internationalen Recht besonderen Sachkunde empfehlen wir bei Vertragsgestaltung die Hinzuziehung eines spezialisierten Rechtsanwalts.

Bei grenzüberschreitenden Rechtsgeschäften stellt sich zunächst die Frage des anwendbaren Rechts. Haben die Vertragsparteien keine Rechtswahl getroffen, wird die Frage nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts (IPR) bestimmt. In Deutschland sind dies die Art. 3 ff, 27 EGBGB. Danach unterliegen deutsche Warenexportgeschäfte i.d.R. UN-Kaufrecht, das in deutsches Recht übernommen wurde. Das Un-Kaufrecht findet aber auch auf viele Importgeschäfte Anwendung, da ein Großteil der Außenhandelspartner ebenfalls das UN_Kaufrecht ratifiziert hat.
Die Vorteile des UN Kaufrechts liegen darin, dass es sich um ein Einheitsrecht handelt, das von 85 Staaten übernommen und in verschiedene Sprachen übersetzt wurde (http://www.uncitral.org/uncitral/en/uncitral_texts/sale_goods/1980CISG_status.html). Die Vertragsstaaten können sich jedoch vorbehalten, dass gewisse Vorschriften des Un Kaufrechts für sie nicht gelten (Art. 92 ff CSIG). Inhaltlich lässt das Un-Kaufrecht den Vertragsparteien einen großen Gestaltungsspielraum. Sie können durch Vertrag von den meisten Vorschriften abweichen und anderslautende individuelle Vereinbarungen treffen.
Bei Kaufverträgen mit Auslandsbezug sind zu beachten:

UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) auch „UN-Kaufrecht“ genannt

Das UN-Kaufrecht gilt für die Veräußerung von Waren, d. h. beweglichen kör­perlichen Gegenständen, die typischerweise das Objekt eines Handelskaufs bilden. Gemäß Art. 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB verdrängt dieses Abkommen als vorrangiger Staatsvertrag grundsätzlich die nationalen kaufrechtlichen Bestimmungen.
Grundvoraussetzung für die Anwendung des CISG ist, dass die Vertragsparteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben (Art. 1 Abs. 1 a CISG).
Ist diese Bedingung erfüllt, ist das CISG in folgenden zwei Fällen anwendbar:
  • beide Niederlassungsstaaten sind jeweils Mitgliedstaaten des CISG (Art. 1 Abs. 1a CISG) oder
  • der Staat des Vertragsstatuts ist Mitglied des Übereinkommens (Art. 1 Abs. 1b CISG).
Auch Herstellungsverträge (Werklieferungsverträge) unterliegen dem UN-Kaufrecht, es sei denn, der Käufer stellt einen wesentlichen Teil für die Herstellung oder Erzeugung notwendiger Stoffe selbst zur VErfügung (Art.3 Abs. 1 CISG). Nicht anwendbar ist das UN-Kaufrecht z.B. auf sog. Verbrauchergeschäfte, d.h. wenn die Waren erkennbar zum persönlichen Gebrauch gekauft werden (Art. 2 a CISG). Auch auf Kaufverträge mit der Pflicht zur Ausführung von Arbeiten oder Diensleistungen ist es nicht anwendbar, wenn die nicht kauftypische Pflichten überwiegen (Art. 3 Abs. 2 CISG).
Die Vertragsparteien sind jedoch berechtigt, die Anwendung des Abkommens ausdrücklich auszuschließen (Art. 6 CISG).
Ohne einen solchen Ausschluss führt die Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts nicht zur Anwendung deutschen Rechts, sondern des CISG. Soll UN-Kaufrecht ausgeschlossen werden, muss die Geltung z.B: deutschen Rechts unter ausdrücklichem Ausschluss des UN Kaufrechts vereinbart werden. Die Anwendung des deutschen Rechts, insbesondere des BGB und HGB hat den Vorteil, dass sich der deutsche Unternehmer hier meist besser auskennt. Anderseits hat er es bei Verhandlungen zur Durchsetzung des deutschen BGB und HGB mit ausländischen Vertragspartnern oftmals schwer.
Besonderheiten des UN-Kaufrechts
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, sind nach UN-Kaufrecht insbesondere folgende Abweichungen vom deutschen BGB und HGB bei Vertragsschluss und bei Vertragsverletzungen beachtlich:
Vertragsschluss:
  • das Angebot muss bestimmt sein und insbesondere den Kaufpreis festsetzen oder die Festsetzung ermöglichen (Art. 14 Abs. 1 CISG)
  • Das Angebot ist bis zur Absendung der Annahme frei widerruflich (Art. 16 CISG)
  • Der Vertrag kommt auch zustande, wenn die Annahme vom Angebot abweicht, sofern diese Abweichung nicht wesentlich ist und andere die Abweichung nicht unverzüglich beanstandet (Art. 19 CISG)
  • ein Angebot kann nur von Personen angenommen werden, an die sich das Angebot richtet (Art. 14 Abs. 2 CISG)
  • Die deutschen Grundsätze des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben sind in der Regel nicht anwendbar (Art. 18 CISG)
  • Zur wirksamen Einbeziehung von AGB in den dem UN-Kaufrecht unterliegenden Vertrag ist die Übersendung des AGB-Textes erforderlich. Ein bloßer Hinweis auf die Geltung der AGB reicht auch im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich nicht aus. Aus der Kenntnisverschaffungspflicht des Verwenders von AGB kann folgen, dass diese in der Verhandlungs- oder Heimatsprache des Vertragspartners abgefasst sein müssen
bei Vertragsverletzungen:
  • Untersuchungspflicht: Der Käufer muss die Ware nach dem Eintreffen am Bestimmungsort innerhalb so kurzer Zeit untersuchen, wie es die Umstände erlauben (Art. 38 CISG)
  • Rügepflicht: Nach der Feststellung einer Vertragswidrigkeit muss der Käufer diese innerhalb angemessener Frist anzeigen (Art. 39, 43 CISG) und die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnen. Spätestens zwei Jahre nach Übergabe der Ware ist die Berufung auf die Vertragswidrigkeit ausgeschlossen (Art. 39 Abs. 2 CISG)

Rom I Verordnung

Weiterhin findet Anwendung die Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I). Nach Art. 1 Abs. 1 Rom I gilt die Rom I Verordnung für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen. Ausnahmen vom Anwendungsbereich finden sich in Art. 1 Abs. 2 Rom I. Die Rechtswahl kann nach Art. 3 Abs. 1 Satz 3 Rom I für den gesamten Vertrag oder für einen Teil des Vertrags erfolgen, auch mit unterschiedlichen Rechtsordnungen für unterschiedliche Teile.
Gewählt werden kann das Recht eines beliebigen Staates, auch eines Drittstaates, dem keine der Parteien angehört (Art. 2 Rom I).
Soweit die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen nach dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 4 Rom I).

Sollten Sie weitergehende Informationen benötigen, steht Ihnen in unserer Commerzbibliothek die gängige Rechtsliteratur (Gesetzestexte, Kommentare, Entscheidungssammlungen, Periodika, Monographien) zur Verfügung.

Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.