Unternehmensgründung durch Minderjährige
Minderjährige werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich als beschränkt geschäftsfähig bezeichnet. Als minderjährig gilt, wer das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat. In § 112 BGB gibt es zwei wesentliche Voraussetzungen für den Betrieb eines Gewerbes durch Minderjährige.