Gesellschaftsrecht

GbR - mit beschränkter Haftung?

1. Grundsatz: persönliche und uneingeschränkte Haftung der Gesellschafter

Die Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) haften grundsätzlich persönlich und uneingeschränkt für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die persönliche Haftung bleibt in der Regel auch dann bestehen, wenn einzelne Gesellschafter nach Eingehung einer Verbindlichkeit ausscheiden oder die GbR aufgelöst wird (Nachhaftung). 

2. Möglichkeiten, diese Haftung zu beschränken

Es besteht bei der GbR keine allgemeine gesetzliche Haftungsbeschränkung wie bei den Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG). Eine solche Beschränkung kann auch nicht einseitig durch eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag herbeigeführt werden. Gleichwohl ist es aber im Wege individueller Vereinbarung zwischen der GbR und ihrem Vertragspartner möglich, die Haftung im Einzelfall auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Für den Vertragspartner muss eindeutig erkennbar sein, dass die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Wenn rechtlich die Möglichkeit besteht, individuelle Vereinbarungen zur Haftungsbeschränkung zu treffen, ist aber auch immer die Gefahr groß, dass die getroffenen Vereinbarungen nicht ausreichen, um die Haftung zu begrenzen oder sogar unwirksam sind. Im Folgenden finden Sie eine Auflistung möglicher Fehlerquellen.

a) Kein Haftungsausschluss durch lediglich interne Vereinbarung

Regeln die Gesellschafter der GbR aber lediglich im Gesellschaftsvertrag, dass ihre Außenhaftung auf eine bestimmte Summe bzw. die eingezahlte Stammeinlage beschränkt sein soll, so hat diese Vereinbarung gegenüber Dritten keine Wirkung. Jeder einzelne Gesellschafter könnte weiterhin von einem Gläubiger der GbR im vollen Umfang persönlich in Anspruch genommen werden, ohne dass dieser vorher versucht haben muss, sich direkt am Gesellschaftsvermögen schadlos zu halten. Die interne Haftungsbegrenzung könnte bestenfalls für den späteren Innenausgleich zwischen den Gesellschaftern von Bedeutung sein.

b) Kein Haftungsausschluss kraft Firmierung

Die bloße Bezeichnung der GbR mit dem Zusatz „mbH” (= mit beschränkter Haftung) allein ist unter keinen Umständen ausreichend. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mehrfach bestätigt, unter anderem mit Urteil vom 24. November 2004 (Az.: XII ZR 113/01). Stets sei eine individualvertragliche Vereinbarung erforderlich, die dem Vertragspartner das Ausmaß der Haftungsbeschränkung klar und deutlich vor Augen führe. Wie bei allen Vertragsabschlüssen für die Gesellschaft müssen die handelnden Organe auch bei Vereinbarungen über die Haftungsbeschränkung zur Vertretung der Vertragspartner befugt sein.

c) Kein Haftungsausschluss kraft AGB

Hält man am Wortlaut der Entscheidung des BGH fest („individualvertraglich”), so dürfte eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ebenso unwirksam sein. Eine Haftungsbegrenzung sollte in jedem Einzelfall neu ausgehandelt werden.
Tipp: Zur Wahl der Rechtsform informieren wir Sie im Dokument "Welche Rechtsform ist die zweckmäßigste?".

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