Steuerinfo November 2022
- Neue Lohnsteuerrichtlinien 2023 beschlossen
- Energiepreispauschale
- Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen
- Vorsteuer-Vergütungsverfahren: aktualisierte Länderlisten zur Gegenseitigkeit
- Neubekanntgabe der bundeseinheitlichen Unternehmerbescheinigung
- Grundsteuer: Abgabefrist verlängert
- Europäischer Rahmen für die Unternehmensbesteuerung
- Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts vorgeschlagen
- Anforderungen an elektronische Wertpapierregister stehen fest
- Steuererhöhungen zur Finanzierung der Energiepreisentlastungen
- 39. Hamburger Tagung zur Internationalen Besteuerung am Freitag, den 2. Dezember 2022
Neue Lohnsteuerrichtlinien 2023 beschlossen
Acht Jahre nach der letzten Überarbeitung durch die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 wurden die Lohnsteuerrichtlinien jetzt neu gefasst. Viele rein redaktionelle Änderungen treffen dabei allerdings auf wenige echte Neuregelungen.
Wichtige Neuerung bei der Neufassung der Lohnsteuerrichtlinien ist, dass der Inhalt neuerer BMF-Schreiben explizit nicht mehr in die Richtlinien übernommen wird. Als Hilfestellung in der Praxis mag das auf der Internetseite des BMF verfügbare elektronische Lohnsteuer-Handbuch dienen, das die für den Lohnzahlungszeitraum 2022 von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder überarbeiteten Hinweise enthält, die ihrerseits Verweise auf BMF-Schreiben und BFH-Rechtsprechung enthalten. Als zentrale Fundstelle für die Verwaltungsauffassung können die Richtlinien damit leider aber nicht mehr dienen. Auf folgende Änderungen der Verwaltungsauffassung sei jedoch hingewiesen.
Aufmerksamkeiten
Aufmerksamkeiten sind Zuwendungen des Arbeitgebers, die nach ihrer Art und nach ihrem Wert Geschenken entsprechen, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Zu den Aufmerksamkeiten gehören danach gelegentliche Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 Euro, zum Beispiel Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden.
R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 2023 schränkt solche steuerfreien Zuwendungen ab 2023 auf Arbeitnehmer und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen ein. Für Arbeitgeber, die die Wohnsituation beispielsweise der Kinder des Arbeitnehmers weder kennen noch überprüfen können, wird damit die Vorschrift schwieriger zu administrieren. Im Zweifelsfall muss eine Zuwendung für den Arbeitnehmer als lohnsteuerpflichtig behandelt werden.
Lohnsteuertabelle bei Teillohnzahlungszeiträumen
Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezogen hat, der nicht in Deutschland dem Lohnsteuerabzug unterliegt, sind gemäß der Neuregelung des R 39b.5 Abs. 2 Satz 3 und 4 (Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn) 2023 bei der Ermittlung des Lohnzahlungszeitraums zukünftig nicht mitzuzählen (zum Beispiel Bezug von steuerfreiem Arbeitslohn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder tageweise Beschäftigung in Deutschland). Folge dieser Auffassung der Finanzverwaltung ist, dass aufgrund der Annahme eines Teillohnzahlungszeitraums die Tageslohnsteuertabelle zur Anwendung kommen soll. Offen ist nach dem Wortlaut der Regelung, ob beispielsweise auch Verdienstausfallentschädigungen oder von Dritten gezahlter Arbeitslohn von der Regelung erfasst werden sollen. Die wesentliche inhaltliche Kritik der gemeinsamen Stellungnahme der Spitzenorganisationen der deutschen Wirtschaft zu den Lohnsteuerrichtlinien bezog sich dementsprechend auf diese verschärfte Regelung.
Bei den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) handelt es sich um eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Einkommensteuerrechts in dem Bereich, in dem die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben wird. Die LStR sind Weisungen an die Finanzverwaltung. Sie haben nicht den Rang einer Rechtsnorm, stellen jedoch sicher, dass die Finanzämter in Zweifelsfragen nach einheitlichen Grundsätzen verfahren. Die LStR enthalten außerdem Anweisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung. Daher haben die in den LStR aufgeführten Rechtsauslegungen auch für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtliche Bedeutung.
Weitere Informationen:
- Stellungnahme der Spitzenverbände der Deutschen Wirtschaft zum Entwurf der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Besteuerung des Arbeitslohns (Lohnsteuer-Richtlinien – LStR) 2023
- Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2022
Energiepreispauschale
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 16. November 2022 zur versorgungsrechtlichen Behandlung der Energiepreispauschale Stellung genommen. Die mit dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz geregelte Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende soll demnach als steuerpflichtige Einnahme vollständig der Lohn- und Einkommensbesteuerung unterliegen. Die diesbezügliche gesetzliche Regelung im Jahressteuergesetz 2022 werde jedoch voraussichtlich erst Ende 2022 endgültig verabschiedet sein. Um unnötigen Bürokratieaufwand infolge einer verpflichtenden nachträglichen Korrektur des Lohnsteuerabzugs zu vermeiden, bestehen laut BMF im Hinblick auf die kurz vor der endgültigen Verabschiedung stehende gesetzliche Regelung keine Bedenken, wenn Arbeitgeber die Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende bereits bei Auszahlung dem Lohnsteuerabzug unterwerfen.
Weitere Informationen:
- Merkblatt der Handelskammer Hamburg zur Energiepreispauschale
- BMF-Schreiben vom 16. November 2022
- FAQ des BMF zur Energiepreispauschale: Allgemeinverfügung der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 9. September 2022
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen
Am 21. November 2022 ist ein neues Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen bezüglich der Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen veröffentlicht worden. Die Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken gilt nunmehr bis zum 31.12.2023.
Weitere Informationen:
Vorsteuer-Vergütungsverfahren: aktualisierte Länderlisten zur Gegenseitigkeit
Mit Schreiben vom 9. November 2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) aktualisierte Länderlisten zur Gegenseitigkeit bekannt gegeben. Hintergrund ist, dass gem. § 18 Abs. 9 S. 5 UStG einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, die Vorsteuer nur vergütet wird, wenn in dem Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird (sog. Gegenseitigkeit). Die nunmehr vorgenommen Änderungen der Länderlisten beruhen auf der Feststellung, dass die Gegenseitigkeit zu den Palästinensischen Gebieten seit dem 14. Juli 1998 gegeben ist.
Das Schreiben finden Sie hier.
Neubekanntgabe der bundeseinheitlichen Unternehmerbescheinigung
Mit Schreiben vom 18. November 2022 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) das Vordruckmuster für den Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger Unternehmer (USt 1 TN) neu bekannt gegeben. Unternehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft oder für Zwecke der umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland eine Bestätigung ihrer umsatzsteuerlichen Erfassung benötigen, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine solche Bescheinigung aus. Die mit dem neuen Vordruckmuster eingeführten Änderungen berücksichtigen die Aufnahme des Datums der umsatzsteuerlichen Registrierung des Unternehmers, da dieses Datum von einigen Drittstaaten benötigt wird, um prüfen zu können, ob die umsatzsteuerliche Registrierung während des Vergütungszeitraums gegeben war.
Weitere Informationen:
Grundsteuer: Abgabefrist verlängert
Eigentümer von Grundbesitz in Hamburg können aufgrund einer Fristverlängerung von drei Monaten die Erklärung ihrer Grundsteuer bis zum 31.01.2023 abgeben. Es handelt sich laut Finanzverwaltung um eine einmalige Fristverlängerung der Erklärungsabgabe.
Weitere Informationen:
Europäischer Rahmen für die Unternehmensbesteuerung
Die Europäische Kommission hat die interessierte Öffentlichkeit um ihre Einschätzung zu den Plänen gebeten, einen gesetzlichen Rahmen für die Besteuerung von Unternehmensgewinnen in der EU zu schaffen. Die Befragung zum sogenannten BEFIT-Vorhaben "Business in Europe: Framework on Income Taxation" läuft noch bis zum 5. Januar 2023.
Bei BEFIT handelt es sich um ein Nachfolge-Projekt zur lange diskutierten Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB), welche die Kommission zeitnah zurückziehen möchte. Der Besteuerungsrahmen soll dabei helfen, das Wachstum anzukurbeln, die Verwaltungslasten zu reduzieren – vor allem auch für kleine und mittlere Unternehmen – und die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit im Binnenmarkt zu erhöhen. Bis zu 27 Erklärungen von Unternehmensgewinnen nach jeweils eigenen Regeln, das soll möglichst entfallen. Die Europäische Kommission wird bei Ihrem Vorschlag unter anderem auf entsprechenden Vorarbeiten der OECD (Internationale Unternehmensbesteuerung Säule I und II) aufbauen. Um die Erfolgschancen zu erhöhen wählt sie einen anderen Ansatz als bei der GKKB, deren Beratungen im Sande verlaufen sind.
Zwar geht es der Kommission erneut nur um Körperschaften. Aber durch die Konsultation werden mögliche Vorentscheidungen gefällt, etwa in Bezug auf die folgenden Fragen: Welche Unternehmen sind erfasst, Größenklasse? Welchen Umfang hat das Paket? Sind die Regelungen verbindlich? Können oder müssen Mitgliedstaaten mitmachen, können Unternehmen optieren oder nicht? Die Kommission hatte diese Initiative bereits in einer Mitteilung aus dem Mai des Jahres 2021 angekündigt. Ihr Richtlinienvorschlag wird für das dritte Quartal 2023 erwartet.
Weitere Informationen:
Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts vorgeschlagen
Zum zweiten Mal seit ihrer Inkraftsetzung im Vertrag von Maastricht (1992) setzt die Europäische Union zu einer größeren Reform ihrer Verschuldungsregeln an.
Der entsprechenden Mitteilung zufolge sollen wesentliche Eckpunkte bleiben wie bisher, wie zum Beispiel die Pflicht, die jeweilige Staatsschuld auf höchstens 60 Prozent des Bruttonationaleinkommens (BNE) zu begrenzen. Kein Staat, der höher verschuldet ist, darf der Union beitreten.
Bereits aufgenommene Mitglieder, die sich mehr Geld geliehen haben, müssen ihre Verschuldung rückführen – schrittweise, dauerhaft und nachhaltig. Außerdem gilt eine Grenze für die jährliche Netto-Neuverschuldung: maximal 3 Prozent des BNE.
Eine Regel soll sich nach Vorstellung der EU-Kommission allerdings ändern: Anstatt alle Mitgliedstaaten mit einem Schuldenstand von mehr als 60 Prozent gleichermaßen zu einem Abbau dieser übermäßigen Schuldenlast um jährlich 5 Prozent zu verpflichten, sollen sie sich individuell mit der Kommission auf eine Mittelfristige Finanzplanung einigen. Deren Basis sollen die Nettoprimärausgaben sein, also diejenigen, welche eine jede Regierung tatsächlich kontrolliert.
Gestützt auf diesen Indikator empfiehlt die Behörde den Mitgliedstaaten einen möglichen Schuldenanpassungspfad über vier Jahre. Die Mitgliedstaaten könnten einen längeren Anpassungszeitraum vorschlagen und den Schuldenabbaupfad um bis zu drei Jahre verlängern. Allerdings müssen sie sich zu Reformen und Investitionen verpflichten. Kommission und Rat müssen den nationalen Ausgabenprioritäten zustimmen. In der Folge liefern die EU-Mitglieder der Kommission jährliche Fortschrittsberichte über die Umsetzung ihrer Pläne und gewährleisten so Transparenz.
Das eingespielte Verfahren bei einem übermäßigen Defizit soll erhalten bleiben, wenn auch mit niedrigeren Strafen. Es würde eingeleitet, wenn ein Mitgliedstaat mit einem übermäßigen Defizit vom vereinbarten Ausgabenpfad abweicht oder seinen Reform- und Investitionsverpflichtungen nicht nachkommt. Dann kann sogar die EU-Finanzierung (aus Strukturfonds, für den Corona-Wiederaufbau oder die Energietransformation) ausgesetzt werden.
Der Reformvorschlag der Kommission wird auf der Tagesordnung der Sitzung der EU-Finanzminister (6. Dezember 2022) stehen, vielleicht auch auf der des nächsten Gipfeltreffens am 15./16. Dezember. Zu einer tiefgehenden Beratung im Kreis der Staats- und Regierungschefs wird es aber wohl erst im März nächsten Jahres kommen. Zu der Zeit könnte die Kommission auch ihre Detailvorschläge nachliefern. Spätestens dann, wenn sie die Pläne der Mitgliedstaaten für das Haushaltsjahr 2024 bewerten soll, muss sie wissen, welche Maßstäbe anzulegen sind.
Anforderungen an elektronische Wertpapierregister stehen fest
Das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) ermöglicht es, Schuldverschreibungen und Investmentfonds-Anteilscheine auch als sogenannte elektronische Wertpapiere zu begeben und diese in ein elektronisches Wertpapierregister einzutragen.
Damit kann auf die Wertpapierurkunde verzichtet werden. Die Voraussetzungen und Anforderungen an elektronische Wertpapierregister sind nun durch die Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV) konkretisiert.
Die Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 39 vom 28. Oktober 2022, Seite 1882ff. veröffentlicht.
Steuererhöhungen zur Finanzierung der Energiepreisentlastungen
Zur Finanzierung der Entlastungen bei den Energiepreisen spricht sich der Sachverständigenrat für wirtschaftliche Entwicklung (SVR) für eine zeitlich befristete Erhöhung des Spitzensteuersatzes in der Einkommensteuer oder alternativ die Erhebung eines Energie-Solidaritätszuschlags aus. Dadurch würden jedoch viele, vor allem mittelständische Unternehmen von Steuererhöhungen gerade in der aktuellen Krise betroffen sein.
Das Jahresgutachten des SVR geht für das kommende Jahr von nur einer leichten Rezession mit einem Rückgang des Bruttoinlandsprodukts (BIP) von 0,2 Prozent aus. Die IHK Organisation prognostiziert hingegen einen deutlichen Rückgang der Wirtschaftsleistung um drei Prozent im nächsten Jahr. In der IHK Organisation-Konjunkturumfrage berichten die Unternehmen von massiv zurückgefahrenen Investitionsplänen und auch der Export droht im kommenden Jahr schlechter auszufallen als noch in diesem Jahr.
Nach Ansicht des SVR stehen einzelnen Entlastungsmaßnahmen, die gezielt für Haushalte mit mittleren und geringen Einkommen wirken, breite und kostenintensive Entlastungsmaßnahmen gegenüber, die auch Haushalte mit höheren Einkommen begünstigen. Diese seien eher ungeeignet, weil die begrenzten fiskalischen Mittel eben zielgenau eingesetzt werden und potenziell inflationstreibende Nachfrageimpulse vermieden werden sollten. Aus diesem Grund spricht sich der SVR sowohl für eine Verschiebung des Abbaus der kalten Progression als auch für eine mögliche Gegenfinanzierung der fiskalischen Kosten durch eine zeitlich begrenzte Erhöhung des Spitzensteuersatzes oder einen Energie-Solidaritätsbeitrag aus. Aus Sicht des SVR würden diese zusätzlichen Steuereinnahmen dazu führen, dass der Staat sich weniger verschulden müsste. Außerdem würde sich nach Auffassung des SVR damit die Inflationswirkung der Entlastungsmaßnahmen reduzieren. Nach den Berechnungen des Sachverständigenrates belaufen sich die Entlastungen allein für die privaten Haushalte in diesem Jahr auf rund 45 Milliarden Euro. Im kommenden Jahr wird mit einer Entlastung in Höhe von rund 88 Milliarden Euro und 2024 nochmals mit Entlastungen in Höhe von rund 62 Milliarden Euro gerechnet.
Sowohl das Sondervermögen Bundeswehr als auch die jüngst beschlossene Wiederbelebung des 2020 zur Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie aufgelegten Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF), der nun zur Finanzierung der Energiepreisbremsen eingesetzt werden soll, bewerten die Sachverständigen kritisch. Während der SVR beim Sondervermögen Bundeswehr für einen höheren Ansatz im regulären Haushalt plädiert, sieht der SVR beim WSF die Auflegung der Kreditermächtigung in diesem Jahr in Höhe von 200 Milliarden Euro für Ausgaben, die voraussichtlich erst 2023 und 2024 anfallen, kritisch, ohne sich dabei explizit für ein erneutes Aussetzen der Schuldenbremse in den Folgejahren auszusprechen.
Die vom Sachverständigenrat zur Gegenfinanzierung der Energiepreisentlastungen vorgeschlagene temporäre Erhöhung des Spitzensteuersatzes wäre für die vielen mittelständischen Unternehmen, die gerade jeden Tag darum kämpfen, zukunftsfähig zu bleiben, ein Schlag ins Kontor. Doch auch die langfristigen Herausforderungen für die deutsche Wirtschaft bleiben gewaltig: Strukturwandel, Demografie, Digitalisierung und Diversifizierung der Lieferketten wollen die Unternehmen angehen. Dazu bedarf es immenser privater und öffentlicher Investitionen in die Zukunft. Jeder Euro, der in dieser Situation den Unternehmen genommen wird, kann nicht für Investitionen eingesetzt werden und schwächt damit die deutsche Wirtschaft.
39. Hamburger Tagung zur Internationalen Besteuerung am Freitag, den 2. Dezember 2022
Internationale Unternehmensbesteuerung angesichts globaler Krisen
Am Freitag, den 2. Dezember 2022, veranstaltet das International Tax Institute (IIFS) in Kooperation mit der Deutschen Vereinigung für Internationales Steuerrecht (IFA) und der Handelskammer Hamburg unter der Leitung von Prof. Dr. Lars Hummel (IIFS) die 39. Hamburger Tagung zur Internationalen Besteuerung als hybride Veranstaltung.
Veranstaltungsort: Handelskammer Hamburg, Onlineteilnahme möglich
Veranstaltungszeit: 2. Dezember 2022 ab 8.40 Uhr Empfang mit Kaffee und Tee, ab 9 Uhr startet der erste Vortrag.
Veranstaltungszeit: 2. Dezember 2022 ab 8.40 Uhr Empfang mit Kaffee und Tee, ab 9 Uhr startet der erste Vortrag.
Bitte beachten Sie die vorherige Anmeldung und den Tagungsbeitrag:
- 480,- € pro Person
- 330,- € für Mitglieder des Vereins zur Förderung des IIFS e.V.
- 40,- € für Vollzeitstudierende
- 90,- € für Promotionsstudierende, Rechtsreferendare- innen, Angehörige des Öffentlichen Dienstes
Onlineteilnahme (bei gleichbleibendem Tagungsbeitrag) möglich.
Es werden Teilnahmebescheinigungen nach $ 15 FAO und $ 9 FBO erteilt.
Das Generalthema der diesjährigen Tagung lautet „Internationale Unternehmensbesteuerung angesichts globaler Krisen“. Von namhaften Vertreterinnen und Vertretern der Steuerpraxis und der Steuerwissenschaft erörtert und eingehend diskutiert werden die internationale Verrechnungspreisgestaltung in politischen und wirtschaftlichen Krisen, insbesondere Unterstützungsleistungen im Konzern, Brennpunkte grenzüberschreitender Umwandlungen und grenzüberschreitender Unternehmensnachfolge, die Abhängigkeit der deutschen Ertragsbesteuerung von der Besteuerung im Ausland, insbesondere der Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen (§ 4k EStG), sowie Praxisprobleme der grenzüberschreitenden Betriebsstättenbesteuerung.
Ziel und Inhalt der Veranstaltung
Die Hamburger Tagung zur Internationalen Besteuerung wird seit mehr als zwanzig Jahren von der Universität Hamburg in Zusammenarbeit mit der deutschen Vereinigung für Internationales Steuerrecht veranstaltet. Traditionell findet die Tagung am ersten Freitag im Dezember in den historischen Räumen der Handelskammer Hamburg statt. Die Tagung informiert Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Wissenschaftler, Studenten sowie Vertreter der Wirtschaft und Verwaltung über wichtige Entwicklungen im Internationalen Steuerrecht. Namhafte Referenten aus den verschiedensten Bereichen erläutern und diskutieren aktuelle steuerliche Fragestellungen.
Das Programm finden Sie im Flyer zur 39. Hamburger Tagung zur internationalen Besteuerung finden Sie hier.