Steuern

Energiepreispauschale (EPP)

Ziel der Energiepreispauschale ist es, bestimmte Bevölkerungsgruppen von den gestiegenen Energiepreisen zu entlasten. Die folgenden Erläuterungen sollen nur einen kurzen Überblick über das Thema vermitteln. Weitere Details und Informationen finden Sie in den FAQs des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Energiepreispauschale. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberaterin, bzw. Ihren Steuerberater.
Anspruch auf die Energiepreispauschale haben Personen, die
  1. 2022 in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren, also ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, bzw. haben und
  2. 2022 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG), selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG), Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) hatten, bzw. haben.
Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht am 1. September 2022 und beträgt 300,- Euro pro anspruchsberechtigter Person. Für die ausgeübte Tätigkeit, aus denen die o.g. Einkünfte erzielt werden, ist weder eine bestimmte Mindestdauer noch ein konkreter Zeitpunkt erforderlich. Arbeitnehmer haben also auch dann Anspruch auf die Energiepreispauschale, wenn diese bspw. geringfügig beschäftigt sind (Das erste Dienstverhältnis ist schriftlich nachzuweisen!), eine dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistung beziehen (z.B. Elterngeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld) oder sich in der passiven Phase ihrer Altersteilzeit befinden.
Auch selbstständig Tätige haben grundsätzlich Anspruch auf die Energiepreispauschale, wenn diese 2022 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG), Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) hatten, bzw. haben (s.o.). Bei Selbstständigen erfolgt die Auszahlung grundsätzlich dadurch, dass die Vorauszahlung auf die Einkommensteuer für das 3. Quartal 2022 um die Energiepreispauschale gemindert wird. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich. Ist die Vorauszahlung auf die Einkommensteuer geringer als 300,- Euro, wird diese auf 0,- Euro herabgesetzt. Der verbleibende, also nicht genutzte Teil der Energiepreispauschale wird dann im Rahmen der einkommensteuerlichen Veranlagung für 2022 vom Finanzamt berücksichtigt. Diejenigen Steuerpflichtigen, die am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, erhalten über diese Minderung der Vorauszahlungen in der Regel keinen Bescheid. Stattdessen wird im Bundessteuerblatt dazu eine Allgemeinverfügung veröffentlicht werden, die näheres regelt. In den übrigen Fällen erhalten Steuerpflichtige – voraussichtlich ab der 32. Kalenderwoche – einen gesonderten geänderten Vorauszahlungsbescheid, um die Höhe ihrer individuellen Überweisung anpassen zu können.
Hinweis: Eine Minderung der Vorauszahlung der Einkommensteuer bei Selbstständigen erfolgt nicht, wenn gleichzeitig Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) erzielt werden! Denn in diesen Fällen erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale in der Regel über den Arbeitgeber (s.u.).
Die Energiepreispauschale wird an Arbeitnehmer in der Regel vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohnzahlung im September ausbezahlt. Arbeitgeber, die monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben, bekommen die Energiepreispauschale dann in Rahmen der Anmeldung für September erstattet. Das bedeutet, dass sich die abzuführende Lohnsteuer entsprechend verringert oder, falls die Summe der gezahlten Energiepreispauschale die abzuführende Lohnsteuer übersteigt, dass sich das ergebende Guthaben an den Arbeitgeber von Finanzamt erstattet wird. Arbeitgeber, die vierteljährlich die Lohnsteuer-Anmeldung abgeben, können wählen, ob sie die Energiepreispausche erst im Oktober auszahlen. Arbeitgeber, die jährliche Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben, können auf die Auszahlung der Energiepreispauschale ganz verzichten; die Energiepreispauschale wird dann im Rahmen der einkommensteuerlichen Veranlagung des jeweiligen Arbeitnehmers für VZ 2022 berücksichtigt.
Hinweis: Mit Bekanntmachung vom 18. Juli 2022 hat das BMF das geänderte Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2022 bekannt gegeben. Dort wurde eine neue Kennzahl 35 für die Energiepreispauschale aufgenommen. Das BMF weist darauf hin, dass diese Kennzahl nur in den Lohnsteuer-Anmeldungszeiträumen August 2022, 3. Quartal 2022 und in der Jahresanmeldung 2022 gilt. Der Wert in der Kennzahl 35 ist immer ohne Minuszeichen anzugeben. Bei einer nachträglichen Änderung der Energiepreispauschale ist die entsprechende Lohnsteuer-Anmeldung (August 2022, 3. Quartal 2022 oder in der Jahresanmeldung 2022) zu korrigieren.
Eine Ausnahme von der Auszahlung durch den Arbeitgeber an Arbeitnehmer kann unter anderem dann bestehen, wenn zum 1. September 2022 kein aktives Dienstverhältnis vorliegt, bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft, wenn der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt oder der Arbeitnehmer keinen inländischen Arbeitgeber hat. In diesem Fall wird die Energiepreispauschale im Rahmen der einkommensteuerlichen Veranlagung des jeweiligen Arbeitnehmers berücksichtigt, wenn dieser also für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgibt. Ein gesonderter Antrag gegenüber dem Finanzamt ist dafür nicht erforderlich. Die Energiepreispauschale wird dann mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 berücksichtigt. 
Hinweis: Mit Bekanntmachung vom 15. Juli 2022 hat das BMF das geänderte Muster der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 bekannt gegeben. Dort wurde der Grußbuchstabe “E” zu den bisherigen Großbuchstaben hinzugefügt.
Auf die Energiepreispauschale sind zwar keine Sozialversicherungsabgaben abzuführen. Dafür unterliegt die Energiepreispauschale der Einkommensteuer, was bedeutet, dass Steuerpflichtige die Energiepreispauschale mit ihrem individuellen Steuersatz zu versteuern haben. Dadurch wird ein gewisser sozialer Ausgleich erreicht, weil wegen der Steuerprogression der individuelle Steuersatz von Steuerpflichtigen umso niedriger ist, je geringer das zu versteuernde Einkommen ist. In der Einkommensteuererklärung für 2022 haben Selbstständige die Energiepreispauschale als “sonstige Einkünfte” (§ 22 Nr. 3 EStG) anzugeben, sofern sie keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) erzielt haben. Die Energiepreispauschale unterliegt weder der Umsatz- noch der Gewerbesteuer. Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.
Tipp: Weitere Informationen und praktische Fallbeispiele finden Sie in den FAQs des Bundesfinanzministeriums (BMF).
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt, Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.
Stand: August 2022