Steuerinfo Januar 2023
- Änderung der Hamburgischen Kultur- und Tourismus-Taxe
- Erhöhung des Steuersatzes der Grunderwerbsteuer von 4,5 auf 5,5 Prozent
- EuGH erklärt Teile der EU-Geldwäscherichtlinie für ungültig
- Verlängerung des Spitzenausgleichs für das Produzierende Gewerbe bis Ende 2023
- Globale Mindeststeuer in Europa verabschiedet
- REPowerEU: Politische Einigung im Trilog über Finanzierung
Änderung der Hamburgischen Kultur- und Tourismus-Taxe
Ab dem 1. Januar 2023 werden auch Geschäftsreisende in den Anwendungsbereich der Kultur- und Tourismus-Taxe (KTT) einbezogen. Die Steuer bemisst sich nach dem Nettoentgelt (ohne Umsatzsteuer), welches pro Übernachtung und pro Person gezahlt wird.
Die Beherbergungsbetreiber sind verpflichtet, die Steuer vierteljährlich beim Finanzamt anzumelden und abzuführen. Für kleinere Beherbergungsbetriebe gibt es eine Erleichterung: Sofern die Kultur- und Tourismustaxe im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro betragen hat, verlängert sich der Anmeldezeitraum auf das Kalenderjahr.
Der Senat geht von Mehreinnahmen von bis zu acht Millionen Euro aus. Unternehmen können die Taxe bei betrieblich notwendigen Übernachtungen auch als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen.
Weitere Informationen erhalten Sie in folgendem Artikel.
Erhöhung des Steuersatzes der Grunderwerbsteuer von 4,5 auf 5,5 Prozent
Für alle Erwerbsvorgänge von inländischen Grundstücken nach dem 31. Dezember 2022 beträgt der Steuersatz der Grunderwerbsteuer in Hamburg nunmehr 5,5 Prozent. Der für junge Familien ursprünglich geplante geringere Steuersatz wurde damit nicht umgesetzt. Die Grunderwerbsteuer variiert von Bundesland zu Bundesland zwischen 3,5 und 6,6 Prozent.
Die Höhe der Grunderwerbsteuer bemisst sich an der Höhe des Kaufpreises und ist einmalig bei Erwerb eines Grundstücks fällig.
Für die Besteuerung des Erwerbs von in Hamburg gelegenen Grundstücke ist die Grunderwerbsteuerstelle des Finanzamtes für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg (Gorch-Fock-Wall 11, 20355 Hamburg) zuständig.
EuGH erklärt Teile der EU-Geldwäscherichtlinie für ungültig
In seinem Urteil vom 22. November 2022 erkannte der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf einen Verstoß gegen die EU-Grundrechtecharta.
Das Urteil hat Teile der 5. EU-Geldwäscherichtlinie - Richtlinie (EU) 2018/843 – für ungültig erklärt. Es hat auch Auswirkungen auf die Einsichtnahme der Öffentlichkeit in das deutsche Transparenzregister gemäß den Bestimmungen des Geldwäschegesetzes (GwG): Das deutsche Transparenzregister hat Anträge von Interessenten auf Einsichtnahme bis auf weiteres ausgesetzt. Es wendet die entgegenstehende Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG nicht an. Auf mitgliedstaatlicher Ebene haben sowohl Gerichte als auch Verwaltungsbehörden das Urteil umzusetzen. Daher sind auch andere EU-Mitgliedstaaten diesen Weg gegangen.
Nach Auffassung des EuGH stellt die mehr oder weniger ungehinderte Einsichtnahme in Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen einen schwerwiegenden Eingriff in die EU-Grundrechtecharta dar (hier das Recht auf Achtung des Privatlebens, Art. 7, und Recht auf Schutz personenbezogener Daten, Art. 8 der). Schließlich ermögliche die Einsichtnahme einer potenziell unbegrenzten Anzahl von Personen, sich über die materielle und finanzielle Situation eines wirtschaftlichen Eigentümers zu informieren. Außerdem sei der Schutz für die betroffenen Personen gegen eine mögliche missbräuchliche Verwendung der personenbezogenen Daten nicht ausreichend. Damit sei der Grundrechtseingriff nicht auf das absolut erforderliche Maß beschränkt und stehe in keinem Verhältnis zum verfolgten Ziel: der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Möglicherweise geht man nun zur alten Rechtslage zurück, die einen Antrag auf Einsichtnahme an ein berechtigtes Interesse des Antragstellers geknüpft hatte. Derzeit informiert das Transparenzregister auf seiner Webseite über die Aussetzung der Anträge auf Einsichtnahme. Aus Sicht der wirtschaftlich Berechtigten ist die Entscheidung zu begrüßen. Laufende Anfragen von Banken im Rahmen einer Kontoeröffnung oder auch von Notaren, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder sonstigen Verpflichteten im Sinne des Geldwäschegesetzes, sind aber nicht betroffen. Auch an der Verpflichtung von Unternehmen zur Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister ändert die Entscheidung nichts.
Verlängerung des Spitzenausgleichs für das Produzierende Gewerbe bis Ende 2023
Entlastungsregelungen wären andernfalls Ende 2022 ausgelaufen
Das am 23. Dezember 2022 verkündete „Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs“ bewirkt unter anderem, dass bestimmte energieintensive Unternehmen den Spitzenausgleich im laufenden Jahr noch in Anspruch nehmen können. Damit würden circa 9.000 Unternehmen in Höhe von rund 1,7 Milliarden Euro von der Steuer entlastet.
Sogenannte energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes können eine weitgehende Entlastung von der gezahlten Strom- und Energiesteuer durch den Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG beantragen. Diese zweite Stufe der Regelentlastung für die energieintensiven Branchen hat erhebliche praktische Relevanz und wird von den meisten produzierenden Unternehmen in Anspruch genommen.
Um die energieintensiven Unternehmen in der Krise zu unterstützen, hatte die Regierungskoalition beschlossen, die Gewährung des Spitzenausgleichs um ein weiteres Jahr zu verlängern. Laut dem Gesetz wird die Gewährung des Spitzenausgleichs einmalig nicht davon abhängig gemacht, dass ein Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität erreicht wurde. Allerdings sollen die Unternehmen mit der Antragstellung ihre Bereitschaft erklären, alle als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen.
Umfassende Informationen zu Energie- und Stromsteuerermäßigungen für das Produzierende Gewerbe (inklusive eines aktualisierten Excel-Berechnungstools) bietet die Internetseite der IHK Lippe zu Detmold. Eine andere im Gesetz geregelte Änderung ist die Ausweitung des sogenannten zugelassenen Einlagerers bei der Lagerung von Flüssiggas als Kraftstoff. Der zugelassene Einlagerer übernimmt bei entsprechender Erlaubnis die Steuerschuldnerschaft für diese Waren. Außerdem wird durch eine Erweiterung des § 11 Satz 1 Nr. 4 StromStG der Verordnungsgeber nun ermächtigt, abweichend von den rein statistischen Zuordnungsregelungen der Klassifikation der Wirtschaftszweige, materielle Regelungen im Zusammenhang mit der Bestimmung eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes zu treffen. Dadurch könnten bestimmte Unternehmen diesen Status und die damit einhergehenden Entlastungsberechtigungen verlieren.
Die Koalitionsfraktionen hatten die Bundesregierung aufgefordert, im Laufe des ersten Halbjahres 2023 den Entwurf eines weiteren Änderungsgesetzes vorzulegen. Begründung ist, dass eine jährliche Verlängerung des Spitzenausgleichs wenig Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen bietet. Aus Sicht der Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ist es sinnvoll, ab dem kommenden Jahr langfristige Regelungen für bestehende Begünstigungstatbestände zu treffen.
Globale Mindeststeuer in Europa verabschiedet
Nach einem monatelangen Tauziehen haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf die Einführung einer effektiven globalen Mindestbesteuerung ab dem Jahr 2024 verständigt und den von der EU-Kommission bereits am 22. Dezember 2021 vorgelegten Richtlinienentwurf einstimmig angenommen.
Mit der „EU-Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union“ (Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022) sollen die Arbeiten der OECD und des Inclusive Framework on BEPS (IF) zur Schaffung einer effektiven globalen Mindestbesteuerung von großen Unternehmensgruppen (sog. Säule 2) einheitlich und kohärent in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union umgesetzt werden. Hierauf verständigten sich die Mitgliedstaaten im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens, so dass die Richtlinie am 22. Dezember 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden konnte. Vorausgegangen waren intensive Diskussionen, insbesondere mit Ungarn und Polen. Beide Länder zogen erst im letzten Augenblick ihre Bedenken zurück.
Ziel der globalen effektiven Mindeststeuer (GloBE) ist es, den Wettlauf der Staaten nach unten bei den Körperschaftsteuersätzen zu begrenzen. Es soll sichergestellt werden, dass Gewinne großer multinationaler und inländischer Konzerne oder Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro mit einem Mindestsatz von 15 Prozent besteuert werden. Hierzu wurden verschiedene Instrumentarien wie, zum Beispiel eine sogenannte Top-Up Tax entwickelt, mit denen die Besteuerung auf 15 Prozent heraufgeschleust wird.
Die Arbeiten auf OECD/IF-Ebene werden voraussichtlich erst Mitte des Jahres 2023 abgeschlossen, so dass bis dahin vorgenommene Änderungen beziehungsweise Neuregelungen in die EU-Regelungen einbezogen werden sollen.
Zur Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht wird das Bundesfinanzministerium in den kommenden Wochen einen ersten Diskussionsentwurf veröffentlichen. Ziel ist es, bis Jahresmitte das Gesetzgebungsverfahren einzuleiten.
REPowerEU: Politische Einigung im Trilog über Finanzierung
Die Europäische Kommission hatte ihre Pläne, die Gasversorgung zu diversifizieren und Gas aus erneuerbaren Quellen zu importieren, am 8. März 2022 vorgestellt. Sie sollen dazu beitragen, deutlich vor 2030 von fossilen Brennstoffen aus Russland unabhängig zu werden. Umstritten war zuletzt noch die Finanzierung des REPower-Plans.
Die Einigung zwischen Rat und EU-Parlament vom 14. Dezember ermöglicht den Mitgliedstaaten REPowerEU-Kapitel in ihre Aufbau- und Resilienzpläne (ARP) aufzunehmen. Außerdem können sie nicht ausgegebene Mittel aus dem Finanzierungszeitraum 2014-2020 verwenden, um bedürftige Familien sowie kleine und mittlere Unternehmen bei der Beschaffung bezahlbarer Energie direkt zu unterstützen.
Zusätzlich zu den bereits vereinbarten 225 Milliarden Euro Kredite im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität sollen 20 Milliarden Euro in Form von Zuschüssen an die Mitgliedstaaten fließen. Das Geld stammt aus einer zeitlich vorgezogenen Versteigerung von Emissionshandelszertifikaten (ETS) sowie aus dem EU-Innovationsfonds.
Zusätzliche 5,4 Milliarden Euro können Mitgliedstaaten aus ihrem Anteil an der sogenannten "Reserve zur Anpassung an den Brexit" in ihre REPowerEU-Portfolios transferieren. Insgesamt 20 Prozent der REPowerEU-Finanzierung können Mitgliedstaaten von der Kommission als Vorfinanzierung erhalten und zwar in zwei Tranchen.
Interessant für Investoren: Relevante Stakeholder im Prozess der Energietransformation müssen vom jeweiligen Mitgliedstaat beim Erstellen der REPowerEU-Kapitel konsultiert werden. Das Ergebnis dieser Beteiligung ist gegenüber der EU-Kommission zu dokumentieren. Ebenso muss jetzt Transparenz auf der Ausgabenseite hergestellt werden: Mitgliedstaaten müssen die 100 größten Empfänger von AR-Fonds veröffentlichen.
Der Text der geänderten Verordnung muss noch vom Europäischen Parlament und dem Rat genehmigt werden, bevor sie in Kraft treten kann. Erst dann können die Mitgliedstaaten das REPowerEU-Kapitel in ihre Finanzierungsanträge an die EU-Kommission mitaufnehmen.
Die Mitgliedstaaten können ihre bereits genehmigten Aufbau- und Resilienzpläne unter bestimmten Bedingungen ändern. So hat zum Beispiel Deutschland gerade beantragt, den Fertigstellungstermin einer Investition in die Digitalisierung seines Schienenverkehrs zu verschieben. Der zweite Änderungswunsch betrifft die Beschleunigung eines Sonderprogramms zur Entwicklung von Impfstoffen gegen SARS-CoV-2.
Endredaktion: Vioala Friedrichs