Kommunale Steuern

Hamburgische Kultur- und Tourismustaxe

Seit dem 1. Januar 2013 erhebt die Freie und Hansestadt Hamburg eine Kultur- und Tourismustaxe zur Besteuerung von entgeltlichen Übernachtungen. Die Einnahmen aus der Kultur- und Tourismustaxe sollen nach dem Willen des Hamburger Senats touristischen, kulturellen und sportlichen Projekten zu Gute kommen.
Hinweis: Zum 1. Januar 2023 wurden bei der Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxe einige wesentliche Änderungen eingeführt. Seit dem unterliegen nicht nur private, sondern auch beruflich veranlasste Übernachtungen der Kultur- und Tourismustaxe. Die bisherige Verpflichtung der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes zum Nachweis der zwingenden Erforderlichkeit der Übernachtungen für eine beruflich oder betrieblich veranlasste Übernachtung entfällt, sofern nicht ausnahmsweise die Übergangsregelung einschlägig ist (siehe folgenden Gliederungspunkt). Für kleinere Beherbergungsbetriebe mit einer Kultur- und Tourismustaxe im vorangegangenen Kalenderjahr von weniger als 1.000 Euro verlängert sich der Anmeldezeitraum auf das Kalenderjahr (siehe Gliederungspunkt “Wer ist Steuerschuldner?”).

Was wird durch die Kultur- und Tourismustaxe besteuert?

Die Kultur- und Tourismustaxe betrifft alle entgeltlichen Beherbergungen (Übernachtungen) zum Beispiel in Hotels, Gasthäusern, Pensionen, Jugendherbergen oder Privatzimmern. Dabei ist es unerheblich, ob die Beherbergungsmöglichkeit tatsächlich für eine Übernachtung genutzt wird. Das heißt, auch sogenannte Tageszimmer werden erfasst. Von der Steuer werden nur kurzzeitige Beherbergungen erfasst, die sich über einen Zeitraum von unter zwei Monaten erstrecken. Ob Übernachtungen privat oder beruflich veranlasst sind, spielt seit dem 1. Januar 2023 grundsätzlich keine Rolle mehr.
Für den Jahreswechsel 2022/23 gab es für zwingend beruflich veranlasste Reisen eine Übergangsregelung. Demnach fiel die Kultur- und Tourismustaxe auch bei einer zwingend beruflich veranlassten Übernachtung 2023 nicht an, wenn diese vor dem 1. Januar 2023 vereinbart, also gebucht worden war. Wichtig ist dabei, dass diese Übernachtung vom Betreiber des Beherbergungsbetriebs korrekt gebucht worden ist und dieser die berufliche oder betriebliche Veranlassung einer Übernachtung eines Gastes gegenüber dem Finanzamt durch geeignete Belege nachgewiesen hat. Die bisherigen Regelungen gelten also insofern fort, so dass im Falle der Übergangsregelung der Nachweis durch den Gast wie folgt erbracht werden kann:
  • Der Gast legt eine Arbeitgeberbestätigung nach § 1 Abs. 1 S. HmbKTTG nach amtlichen Vordruck vor.
  • Als Nachweis ist ausreichend, wenn die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt und unmittelbar durch den Arbeitgeber bezahlt wird oder wenn die Buchung durch den Arbeitgeber erfolgt.
  • Bei eigenberuflicher Tätigkeit wird ein Eigenbeleg nach amtlichen Vordruck akzeptiert. Dabei ist zu beachten, dass hierfür derzeit die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Unternehmers verlangt wird.
Beispiel-Fall: Die Übergangsregelung ist nicht anwendbar, wenn bspw. vom Arbeitgeber des Gastes zwar bereits 2022 ein Zimmerkontingent für einen Zeitraum im Jahr 2023 reserviert worden ist, die tatsächliche Buchung der Übernachtung des Gastes aber erst 2023 erfolgt, die Übernachtung also erst nach dem 31. Dezember 2022 vereinbart wird.

Wie hoch ist die Steuer?

Die Steuer bemisst sich nach dem Nettoentgelt (also ohne Umsatzsteuer), das pro Person für eine „Übernachtung“ gezahlt wird. Nebenleistungen - wie z.B. Frühstück - werden nicht erfasst.
Hinweis: Mit Drucksache 22/12680 vom 15. August 2023 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 26 KB) hat der Senat eine Erhöhung der Sätze der Kultur- und Tourismustaxe zum 1. Januar 2025 um jeweils 20 % auf den Weg gebracht. Mit Beschluss vom 28. November 2023 hat die Bürgerschaft der Erhöhung zugestimmt. Der folgenden Tabelle können Sie sowohl die bis Ende 2024, als auch die ab 2025 gültigen Sätze entnehmen.
Nettoentgelt für Übernachtungsleistung
Kultur- und Tourismustaxe
(bis Ende 2024)
Kultur- und Tourismustaxe
(ab 2025)
bis zu 10 Euro
0 Euro
0 Euro
bis zu 25 Euro
0,50 Euro
0,60 Euro
bis zu 50 Euro
1 Euro
1,20 Euro
bis zu 100 Euro
2 Euro
2,40 Euro
bis zu 150 Euro
3 Euro
3,60 Euro
bis zu 200 Euro
4 Euro
4,80 Euro
über 200 Euro
4 Euro plus je 1 Euro je weitere angefangene 50 Euro
4,80 Euro plus je 1,20 Euro je weitere angefangene 50 Euro
Wird ein Zimmer durch mehrere Personen genutzt, ist der Gesamtpreis des Zimmers grundsätzliche nach Personen aufzuteilen. Beispiele finden Sie auf dem Merkblatt der Finanzverwaltung zu den häufig gestellten Fragen zur Erhebung der Kultur- und Tourismustaxe in Hamburg.
Die Umsatzsteuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Entgelt, das der Gast für die Übernachtung aufwenden muss. Nebenleistungen, wie bspw. Frühstück werden dabei nicht erfasst. Wird die Kultur- und Tourismustaxe an den Gast weiterberechnet, ist diese auch in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer in der für Beherbergungsleistungen geltenden Höhe (derzeit 7 %) einzubeziehen.

Wer ist Steuerschuldner?

Die Betreiber der Beherbergungsstätte sind Schuldner der Steuer. Sie haben die Möglichkeit, die Kultur- und Tourismustaxe an die Gäste weiter zu berechnen. Die Betreiber der Beherbergungsbetriebe sind verpflichtet, die Steuer vierteljährlich beim Finanzamt anzumelden und abzuführen. Stichtage sind der 15. April, der 15. Juli, der 15. Oktober und der 15. Januar. Das zuständige Finanzamt vergibt für die Erhebung der Kultur- und Tourismustaxe eine separate Steuernummer.
Für kleinere Beherbergungsbetriebe wurde zum 1. Januar 2023 eine Vereinfachungsregelung eingeführt. Für diese Betriebe ist das Kalenderjahr der Anmeldungszeitraum. Die Steuer ist dann am fünfzehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Als kleinere Beherbergungsbetriebe gelten Betriebe, für welche die Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro betragen hat. Eine Ausnahme von dieser Vereinfachungsregelung gilt insbesondere für neu gegründete Beherbergungsbetriebe: Diese haben die Steuer im Jahr der erstmaligen Anmeldung in jedem Fall vierteljährlich anzumelden und abzuführen.
Hinweis: Sofern die Kultur- und Tourismustaxe im Kalenderjahr 2022 weniger als 1.000 Euro betragen hat und im Jahr 2023 voraussichtlich nicht übersteigen wird, ist für kleinere Beherbergungsbetriebe das Kalenderjahr der Anmeldungszeitraum. Bei der Berechnung der voraussichtlichen Kultur- und Tourismustaxe für das Kalenderjahr 2023 ist auch eine zu schätzende Kultur- und Tourismustaxe auf die bisher von der Besteuerung ausgenommenen Übernachtungen aus beruflichen oder betrieblichen Anlass mit einzubeziehen.
Es besteht keine Verpflichtung die Kultur- und Tourismustaxe separat in einer Rechnung auszuweisen. Der Beherbergungsbetrieb kann in der Rechnung jedoch auf die weitergegebene Kultur- und Tourismustaxe hinweisen, z. B.
„Netto Preis Übernachtung 46,- Euro (darin enthalten 1,- Euro Kultur- und Tourismustaxe)“.

Zuständiges Finanzamt

Zuständig für die Erhebung der Kultur- und Tourismustaxe ist das
Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz
Gorch-Fock-Wall 11
20355 Hamburg
Telefon: 040 / 42843 -6915
Fax: 040 / 4279 -22650

Weitere Informationen und Formulare

Vordrucke erhalten Sie über Mein ELSTER auf www.elster.de und auf www.hamburg.de/fb/formulare
Weitere Informationen und Unterlagen zur Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxe erhalten Sie auf der Webseite der Freien und Hansestadt Hamburg.
Für weitere Fragen zur Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxe steht Ihnen unter 040 / 42843 –6915 eine Telefonauskunft zur Verfügung.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie einfach über den IHK-Finder recherchieren.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: April 2025