Energie- und Stromsteuer - Ermäßigungen für das produzierende Gewerbe
- Allgemeines
- Steuersätze für Strom und Energieprodukte zum Verheizen
- Was zählt als Produzierendes Gewerbe?
- Steuerermäßigungen für das Produzierende Gewerbe
- Steuerbefreiungen
- Steuerbefreite Prozesse
- Steuerentlastung für Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und Stromerzeugung
- Kohlebesteuerung
- Rekuperationsstrom
- Meldepflicht nach EnSTransV
- Formulare, Verfahren und Fristen
- Excel-Tool zur Berechnung der Ökosteuerrückerstattung
- Wichtige Links
Allgemeines
Die „Ökosteuer“ besteht aus zwei Steuern: der Stromsteuer und einem Aufschlag zur Energiesteuer (bis 2006: Mineralölsteuer). Sie wurde am 1.4.1999 im Zuge der „Ökologischen Steuerreform“ eingeführt. In den letzten Jahren wurden jählich etwa 20 Mrd. Euro Steuern eingenommen, die überwiegend als zusätzlicher Bundeszuschuss in die Rentenversicherung fließen. Steuerschuldner bzw. Ermäßigungsberechtigte sind diejenigen, die Energieerzeugnisse zum Verheizen abgeben bzw. verwenden.
Energie- und Stromsteuer sind Mengensteuern, d. h. die Steuer ist unabhängig von der allgemeinen Preisentwicklung. Der Anteil der Steuer am Preis liegt für private Haushalte zurzeit zwischen knapp 10 Prozent (Strom) und 40 Prozent (Benzin), die Anteile der Steuern am Verkaufspreis sinken im Zeitablauf durch die Inflation.
Für die Verwaltung der Strom- und Energiesteuer sind der Bund und damit die Hauptzollämter (HZA) zuständig.
Die Strom- und Energiesteuer wird für bestimmte Energieverbräuche erlassen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden oder Energieeffizienz bzw. erneuerbare Energien zu fördern. Die Ökosteuer wird für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft ermäßigt, um die im europäischen und internationalen Vergleich hohe Energie- und Stromsteuerbelastung in Deutschland auszugleichen.
Von den gut 538.000 Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (Statistisches Jahrbuch 2019 des Statistischen Bundesamts) nahm 2019 nur ein Bruchteil der Unternehmen die Ermäßigung in Anspruch. Das Volumen der Steuerermäßigung für das produzierende Gewerbe beträgt im Kassenjahr 2022 insgesamt etwa 4,11 Mrd. Euro (2020: 4,12 Mrd. Euro, 2017: 4,38 Mrd. Euro, 2014: 4,63 Mrd. Euro). Hinzu kommen Begünstigungen für die Stromerzeugung bzw. die KWK-Nutzung, die nicht nur vom produzierenden Gewerbe in Anspruch genommen werden können. Die Ermäßigungen bzw. Freistellungen bei der Ökosteuer werden alle zwei Jahre im Subventionsbericht der Bundesregierung aufgeführt:
29. Subventionsbericht der Bundesregierung (Auszug für 2024) |
Mrd. Euro | Fallzahl | Mrd. Euro | Fallzahl |
0,950 | 29.826 | 0,170 | 13.683 | |
Ermäßigung für produzierendes Gewerbe | 0,750 | 1.784 | 0,450 | 2.514 |
Steuerbefreiung für Prozesse | 0,069 | -/- | -/- | -/- |
Steuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energien | 0,668 | -/- | -/- | -/- |
Steuerbefreiung für Strom aus Anlagen bis 2 MW | -/- | -/- | 1,750 | 510 |
Energiesteuerbegünstigung für die Stromerzeugung | -/- | -/- | 0,240 | 8.045 |
Ermäßigung KWK | Mrd. Euro | Fallzahl | Mrd. Euro | Fallzahl |
Die Energie- und Stromsteuer wird grundsätzlich erst im Nachhinein ermäßigt und muss also erst einmal in vollem Umfang an den Lieferanten gezahlt werden („Antragsverfahren“).
Steuersätze für Strom und Energieprodukte zum Verheizen
Normalsteuersätze nach § 2 EnergieStG und § 3 StromStG
Gasöle (leichtes Heizöl nach DIN), Schmieröl und andere Öle | 61,35 | Euro/m3 |
Heizöle (schweres Heizöl nach DIN) | 25,00 | Euro/t |
Flüssiggas | 60,60 | Euro/t |
Erdgas | 5,50 | Euro/MWh |
Strom | 20,50 | Euro/MWh |
Ersatzbrennstoffe (ab 1.6.2011) | 0,33 | Euro/GJ |
Petrolkoks, Kohle | 0,33 | Euro/GJ |
Steuersatzermäßigung/Steuerentlastung nach § 54 EnergieStG und § 9b StromStG n.F.
Heizstoff / Strom | bis 2023 | ab 2024 | Einheit |
Gasöle (leichtes Heizöl nach DIN), Schmieröl und andere Öle | 15,34 | 15,34 | Euro/m3 |
Heizöle (schweres Heizöl nach DIN) | -/- | -/- | Euro/t |
Flüssiggas | 15,15 | 15,15 | Euro/t |
Erdgas | 1,38 | 1,38 | Euro/MWh |
Strom | 5,13 | 20,00 | Euro/MWh |
Was zählt als Produzierendes Gewerbe?
Viele Strom- und Energiesteuerermäßigungen werden nur Unternehmen des produzierenden Gewerbes gewährt. Als „Unternehmen“ gilt immer die kleinste rechtlich selbständige Einheit. Die Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe erfolgt nach der Klassifizierung der Wirtschaftszweige in der Fassung von 2003 (§ 2 Nr. 3 StromStG). Zum Produzierenden Gewerbe gehören die Kategorien C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) und F (Baugewerbe).
Bei „Mischbetrieben“ wird der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit entsprechend § 15 StromStV gemäß der Wahl des Unternehmens nach
- der Wertschöpfung der einzelnen Tätigkeiten oder
- der Bruttowertschöpfungsanteile zu Herstellerpreisen oder
- dem steuerbaren Umsatz oder
- der Anzahl der Beschäftigten bestimmt.
Steuerermäßigungen für das Produzierende Gewerbe
Mit Absenkung des bisherigen Stromsteuersatzes auf den Europäischen Mindeststeuersatzes für Strom von 0,50 Euro/MWh ist zum 31. Dezember 2023 der Spitzenausgleich nach § 10 StromStG sowie der Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG für fossile Heizstoffe (wegen des Auslaufens der als EU-Beihilfe gewährten Begünstigung) entfallen. Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes gibt es daher nur noch eine Ermäßigungsstufe, die Ermäßigung der Steuersätze nach § 9b StromStG und nach § 54 EnergieStG. Um die Ermäßigungen in Anspruch nehmen zu können, müssen Unternehmen des produzierenden Gewerbes nachträglich einen Antrag auf Ermäßigung beim zuständigen Hauptzollamt stellen.
Die Ermäßigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können grundsätzlich erst oberhalb eines Sockelbetrages in Anspruch genommen werden. Der Sockelbetrag, bis zu dem der jeweils volle Steuersatz gezahlt werden muss, beträgt 250 Euro; dies entspricht einem Energiemindestverbrauch von
- 12,50 MWh Strom (= 250 Euro / 20,00 Euro/MWh),
- 16.297 l Heizöl (= 250 Euro / 15,34 Euro/1000l),
- 181 MWh Erdgas (= 250 Euro / 1,38 Euro/MWh),
- 16.502 kg Flüssiggas (= 250 Euro / 15,15 Euro/1000kg).
Strom, der für Elektromobilität verwendet wird, kann nicht entlastet werden.
Steuerbefreiungen
Steuerbefreiungen greifen unter anderem in den folgenden Fällen:
- Strom zur Stromproduktion (§ 9 Abs. 1 StromStG) und Energieerzeugnisse zur Energieproduktion (sog. Herstellerprivileg oder Eigenverbrauch, § 26 EnergieStG),
- Strom und Energie aus bestimmten erneuerbaren Quellen (§ 50 EnergieStG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG)
- Strom und Energieverwendung für bestimmte Prozesse, die sehr energieintensiv sind oder die anderen Zwecken als dem Verheizen dienen (§ 51 EnergieStG und § 9a StromStG)
- bis Ende 2023: Energie für die Stromerzeugung bzw. Kraft-Wärme-Kopplung (§ 53, § 53a (6) EnergieStG)
Änderungen ab 2024
Ende 2023 sind zudem die Steuerbefreiungen für Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes für Strom ausgelaufen, soweit dieser:
- aus Biomasse in Form von
a) flüssigen Brennstoffen,
b) festen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr, oder
c) gasförmigen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr, oder - aus Klär- und Deponiegas
erzeugt wird.
Wird Strom aus den genannten Energieträgern beziehungsweise im Falle fester und gasförmiger Biomasse in Anlagen oberhalb der genannten Feuerungswärmeleistung erzeugt, gilt der Strom ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr als aus erneuerbaren Energieträgern nach § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes erzeugt und kann ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr wie bisher von der Steuer befreit werden.
Werden die oben genannten Energieträger zugleich in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt eingesetzt, so kommt alternativ auch diese Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Stromsteuergesetz in Betracht. In diesem Fall würde sich die Rechtsgrundlage für die Steuerbefreiung ändern. Solche Anlagen könnten daher auch weiterhin von einer Stromsteuerbefreiung profitieren. Voraussetzung ist jedoch die Beantragung einer Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 Stromsteuergesetz beim zuständigen Hauptzollamt. Die Beantragung der förmlichen Erlaubnis ist unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31. März 2024 mit rückwirkender Erteilung zum 1. Januar 2024 möglich.
Steuerbefreite Prozesse
Auf Antrag steuerbefreit sind nach § 51 Abs. 1 EnergieStG Energieerzeugnisse, die
- nach Nr. 1
- für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen aus mineralischen Isoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
- für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,
- für chemische Reduktionsverfahren,
- gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als Heiz- oder Kraftstoff (duale Prozesse) oder
- nach Nr. 2 für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung
verheizt worden sind.
Zusätzlich zu diesen Prozessen sind nach § 9a Abs. 1 StromStG elektrolytische Prozesse von der Stromsteuer befreit: Die Prozessbefreiungen gelten nur für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes. Die thermische Abfall- und Abluftbehandlung ist für alle Unternehmen steuerfrei gestellt.
Die Steuerentlastung nach § 51 EnergieStG bzw. § 9a StromStG ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung auf dem amtlich vorgeschriebenen Formular zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
- Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Antragstellers, sofern noch nicht vorliegend (bei § 51 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 9a StromStG)
- Betriebserklärung bei erstmaliger Antragstellung, in der der technisch abgrenzbare Vorgang und die Verwendung der Energieerzeugnisse genau bezeichnet und beschrieben sind: Eindeutige Darstellung der Prozesse und des Verwendungszwecks der Energieerzeugnisse, für die die Zuordnung zu den in § 51 Absatz 1 Nummer 1 EnergieStG bzw. § 9a StromStG genannten Prozessen und in den Fällen des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b EnergieStG bzw. des § 9a Absatz 1 Nr. 2 und 3 StromStG zu einer NACE-Klasse möglich ist. Auf Anforderung sind vom Antragsteller weitere Unterlagen (z. B. Zeichnungen oder Erläuterungen, Erklärungen bzw. Beschreibungen) beizubringen.
- buchmäßiger Nachweis, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben müssen.
Seit 1. Januar 2016 ist es gemäß der Dienstvorschriften „V 8245-10 DV Prozesse und Verfahren – Energie“ sowie „V 4260-1 DV Prozesse und Verfahren – Strom“ grundsätzlich erforderlich, dass die entlastungsfähigen Energie-/Strommengen messtechnisch erfasst werden. Hierfür ist in der Regel der Einbau von Messgeräten (z. B. Zählern, bei Schüttgütern Waagen) vorzusehen. Nur im Einzelfall können die Verbrauchsmengen anhand geeigneter Unterlagen und/oder Methoden geschätzt werden, sofern der Einbau aus technischen Gründen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen muss die Mengenermittlung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen und für die Sachbearbeitung sowie die Prüfung jederzeit nachprüf- und nachvollziehbar sein.
Kommen für Energieerzeugnisse mehrere Entlastungstatbestände, z. B. § 51, § 54 und § 55 EnergieStG in Betracht und wurden diese Entlastungen jeweils explizit beantragt, können Entlastungen für dieselbe Menge an Energieerzeugnissen nebeneinander gewährt werden, sofern der Gesamtbetrag der Entlastung die gezahlte bzw. zu zahlende Steuer nicht übersteigt.
Die Dienstvorschriften stellen zudem tabellarisch und in einer Reihe von Beispielen dar, welche Prozesse und Verfahren im Einzelnen befreit sind und welche nicht.
Steuerentlastung für Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und Stromerzeugung
Mit der Änderung des EnergieStG und des StromStG vom 22. Juni 2019 wurden die Rahmenbedingungen für die Steuerentlastung für Strom aus KWK-Anlagen und Erneuerbare Energie-Anlagen mit Wirkung zum 1. Juli 2019 verändert. Die Steuersätze sind unverändert geblieben.
§ 53 EnergieStG
Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach EnergieStG versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind (soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 des StromStG von der Stromsteuer befreit ist). Dient die in der Anlage erzeugte mechanische Energie auch anderen Zwecken als der Stromerzeugung, wird die Steuerentlastung nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen gewährt.
§ 53a EnergieStG - vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
Eine vollständige Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für die Verwendung von nachweislich versteuerten Energieerzeugnissen
- (nach § 53a Abs. 6 EnergieStG) zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten hocheffizienten Anlagen (KWK) mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent bis zur vollständigen Absetzung für Abnutzung der Hauptbestandteile. (Hauptbestandteile der Anlage sind Gasturbine, Motor, Dampferzeuger, Dampfturbine, Generator und Steuerung.)
Die Steuerentlastung erfolgt abzüglich der erhaltenen Investitionsbeihilfen. Erreichen bzw. übersteigen die Investitionsbeihilfen den Steuerentlastungsbetrag, wird die Steuerentlastung nicht gewährt.
Die vollständige Steuerentlastung nach Absatz 6 wird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem die Anforderungen an Hocheffizienz, Nutzungsgrad und Absetzung nachweislich erfüllt wurden.
Änderung ab 2024
Die vollständige Steuerentlastung nach § 53a Absatz 6 des Energiesteuergesetzes entfällt ab 1. Januar 2024.
§ 53a EnergieStG - teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
Eine teilweise Steuerentlastung wird auf Antrag für die Verwendung von nachweislich versteuerten Energieerzeugnissen gewährt:
- nach § 53a Abs. 1 EnergieStG zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen (KWK) mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent. Die Steuerentlastung für versteuerte Energieerzeugnisse beträgt gemäß § 53a Abs. 2 EnergieStG
- für 1.000 l Heizöl: 40,35 Euro,
- für 1.000 kg Schweröl: 10,00 Euro,
- für 1 MWh Erdgas: 4,42 Euro und
- für 1.000 kg Flüssiggas: 60,60 Euro
- nach § 53a Abs. 3 EnergieStG beträgt die Steuerentlastung für versteuerte Energieerzeugnisse für Unternehmen des produzierenden Gewerbes abweichend
- für 1 MWh Erdgas: 4,96 Euro und
- für 1 GJ Kohle: 0,16 Euro.
- nach § 53a EnergieStG Abs. 4 zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent. Die Steuerentlastung für versteuerte Energieerzeugnisse nach Absatz 5 beträgt
- für 1.000 l Heizöl: 40,35 Euro,
- für 1.000 kg Schweröl: 4,00 Euro,
- für 1 MWh Erdgas: 4,42 Euro,
- für 1.000 kg Flüssiggas: 19,60 Euro und
- für 1 GJ Kohle: 0,16 Euro.
Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem der Nutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nachweislich erreicht wurde.
Die Regelungen insbesondere zur Hocheffizienz und zur Nutzungsdauer werden in der „Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV)“ und auf einer Informationsseite des Zolls sowie in einem Informationsschreiben der Generalzolldirektion vom 19. Juli 2019 näher erläutert.
Kohlebesteuerung
Der Steuersatz für Kohle beträgt 0,33 Euro/Gigajoule (§ 2 Abs.1 Nr. 9 EnergieStG). Kohle kann steuerfrei verwendet werden (§ 37 Abs. 2 EnergieStG):
- zur Aufrechterhaltung eines Kohlebetriebes,
- als Kraft- oder Heizstoff zur Stromerzeugung,
- als Heizstoff für Prozesse und Verfahren nach § 51 EnergieStG,
- zu anderen Zwecken als zur Verwendung von Kraft- und Heizstoff,
- als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen (…)
Rekuperationsstrom
Für Strom, der aus Anlagen rückgewonnen wird (“Rekuperationsstrom”, z.B. aus der Bremsenergie von Aufzugsanlagen) wird keine Stromsteuer fällig. Das hat die Bundesregierung klargestellt (Drucksache 19/29613).
Dies ergibt sich dadurch, dass durch die Rückgewinnung von Strom (Rekuperation) nicht mehr Energie gewonnen werden kann, als vorher zum Antrieb von Maschinen und Anlagen eingesetzt wurde. Eine erneute Versteuerung dieses Stroms würde einer Doppelbesteuerung gleichkommen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist aber, dass der Strom innerhalb der Kundenanlage des Betreibers entnommen bzw. verbraucht und nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Bei dem ursprünglich zum Betrieb dieser Anlagen entnommenen Strom handelt es sich grundsätzlich nicht um Strom zur Stromerzeugung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG.
Meldepflicht nach EnSTransV
Unternehmen sind gemäß Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) verpflichtet, ausgezahlte Entlastungen bzw. in Anspruch genommene Begünstigungen nach Energie- oder Stromsteuergesetz im Zoll-Portal zu melden, sofern die Höhe der einzelnen Steuerbegünstigung jeweils 100.000 Euro oder mehr je Kalenderjahr erreicht. Für in der Fischerei und Aquakultur oder der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Begünstigte gilt ein niedrigere Schwelle von 10.000 Euro je Begünstigung. Diese Schwellenwerte gelten erstmals für das Kalenderjahr 2024 (Jahr der Begünstigung). Zuvor galten doppelt so hohe Schwellenwerte.
Die Meldung (Anzeige) des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes muss elektronisch bis spätestens zum 30. Juni des auf das maßgebliche Kalenderjahr folgenden Jahres über das Zoll-Portal (Dienstleistung "Erfassung von Steuerbegünstigungen gemäß EnSTransV") erfolgen.
Formulare, Verfahren und Fristen
Seit 1. Januar 2025 entfällt bei der Antragstellung auf Steuerentlastungen nach den §§ 51, 53a (Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3) und 54 Energiesteuergesetz sowie nach den §§ 9a und 9b Stromsteuergesetz die Vorlagepflicht für die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten. Die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten (Formular 1402) ist nur noch auf Verlangen des Hauptzollamts vorzulegen.
Für die Ermäßigung der Stromsteuer nach § 9b StromStG (Formular 1453) und der Energiesteuer nach § 54 EnergieStG (Formular 1118) wird der Antrag auf Steuerentlastung regelmäßig jährlich gestellt. Wahlweise sind auch unterjährige Anträge (je Halbjahr, Quartal, monatlich) möglich, aber nur, wenn die Entlastungssumme bereits im ersten gewählten Entlastungsabschnitt mindestens 1.000 Euro beträgt. Diese beiden Anträge können seit 1. Januar 2025 nur noch online über das Zoll-Portal gestellt werden (Zoll-Fachmeldung). Der Zugang zu den Online-Formularen ist über ein Geschäftskundenkonto möglich. Hierfür wird ein ELSTER-Organisationszertifikat benötigt. Die Nutzung der bisherigen pdf-Formulare ist nicht mehr möglich.
KMU müssen eine Selbsterklärung über ihren KMU-Status abgeben (Vordrucke 1458 bzw. 1459). Zertifizierungsanforderungen müssen auf dem Formular 1449 testiert werden.
Für Energieerzeugnisse, die in der Stromerzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung verwendet werden sowie für steuerbefreite Prozesse muss ebenfalls spätestens bis zum 31. Dezember des auf das Verbrauchsjahr folgenden Jahres der Antrag auf Steuerentlastung gestellt werden (Vordrucke 1131 bzw. 1135). Der Antrag auf Steuerentlastung für energieintensive Prozesse und Verfahren erfolgt mittels des Formulars 1115.
Bezieher von Nutzenergie müssen eine Selbsterklärung zum Nachweis der Zugehörigkeit zum Produzierenden Gewerbe abgeben (Formular 1456).
Die Steuerentlastungen nach Energie- bzw. StromStG stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Unionsrechts dar. Eine staatliche Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn sich das antragstellende Unternehmen im Zeitraum der Verwendung sowie im Zeitpunkt der Antragsstellung nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Gleiches gilt, sofern eine zu Unrecht erhaltene staatliche Beihilfe nach Aufforderung nicht zurückgezahlt wird. Ab einem Entlastungsbetrag von 10.000 Euro sind Unternehmen verpflichtet, bei jedem Antrag mit der „Selbsterklärung zur staatlichen Beihilfe“ (Formular 1139) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Steuerentlastung gegeben sind. In einem Merkblatt „Staatliche Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht“ (1139a) werden die Regelungen ausführlich erläutert. Die Regelungen erweisen sich als durchaus problematisch für solche Unternehmen, die z.B. aufgrund einer früheren Insolvenz die strengen Anforderungen noch nicht erfüllen und deshalb die Steuerentlastung nicht in Anspruch nehmen dürfen.
Excel-Tool zur Berechnung der Ökosteuerrückerstattung
Die Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold hat für die Berechnung der Strom- und Energiesteuerrückerstattung ein kostenfrei verfügbares Berechnungstool (XLSX-Datei · 640 KB) entwickelt.
Wichtige Links
- Energiesteuergesetz
- Stromsteuergesetz
- Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes
- Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes
Hinweis
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt worden ist, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Die Inhalte wurden in Teilen freundlicherweise vom DIHK zur Verfügung gestellt.