Kommunale Steuern

Grundsteuer

Die Grundsteuer ist objektbezogen gestaltet und bezieht sich auf Beschaffenheit und Wert eines Grundstücks. Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz. Sie ist eine Realsteuer, bei der die persönlichen Verhältnisse des Eigentümers fast ausnahmslos außer Betracht bleiben.
Hinweis: Mit Urteil vom 10. April 2018, Az. 1 BvL 11/14, hat das Bundesverfassungsgericht Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Gleichzeitig hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu schaffen. Sobald der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat, gelten die beanstandeten Bewertungsregeln noch für weitere fünf Jahre fort, aber nicht länger als bis zum 31. Dezember 2024. Weitere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt “Die neue Grundsteuer”.
Bei bebauten Grundstücken gehört die Grundsteuer zu den Betriebskosten, im Bereich des sozialen Wohnungsbaus geht sie in die Kostenmiete ein. Die Grundsteuer ist, ebenso wie die Gewerbesteuer, eine Gemeindesteuer, das heißt sie wird von den Gemeinden erhoben. Die Grundsteuer ist im Grundsteuergesetz geregelt. Daneben findet für die Bewertung des Grundstücks das Bewertungsgesetz Anwendung.
Bei der Erhebung der Grundsteuer sind die folgenden zwei Arten zu unterscheiden:
  • Grundsteuer A: Steuergegenstand ist das land- und forstwirtschaftliche Vermögen.
    Der Hebesatz für die Grundsteuer A in Hamburg beträgt 225 Prozent
  • Grundsteuer B: Steuergegenstand sind alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke (zum Beispiel Grund und Boden, Gebäude, Wohnungseigentum).
    Der Hebesatz für die Grundsteuer B beträgt in Hamburg 540 Prozent

Was ist Steuergegenstand der Grundsteuer?

Steuergegenstand der Grundsteuer sind:
  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
  • Betriebsgrundstücke und Gebäude
  • Grundstücke und Gebäude, die weder Betriebe der Land- und Forstwirtschaft noch Betriebsgrundstücke sind. Hierunter fallen auch das Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Erbbaurechte.

Wie wird die Grundsteuer ermittelt?

Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt.

Schritt 1

Zunächst wird durch das Finanzamt der Wert des Grundvermögens nach dem Bewertungsgesetz ermittelt. Die Ermittlung erfolgt in der Regel nach dem Ertragswertverfahren. In Hamburg erlässt das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg (Gorch-Fock-Wall 11, 20355 Hamburg, Tel. 040-428 70 70) einen so genannten Einheitswertbescheid, der den Grundeigentümern übermittelt wird.
Dieser Einheitswert wird auf die Wertverhältnisse zum 1.1.1964 ermittelt und ist abhängig von der Grundstücksart, dem Alter des Hauses und der Ausstattung des Hauses.

Schritt 2

Auf Basis des Einheitswerts ermittelt das zuständige Finanzamt den Grundsteuermessbetrag. Hierbei wird der Einheitswert mit einem Tausendsatz, der sogenannten Steuermesszahl multipliziert.
Die Steuermesszahl beträgt für die alten Bundesländer
  • bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sechs Promille,
  • bei Einfamilienhäusern 2,6 Promille für die ersten 38.346,89 Euro des Einheitswertes (EW),
    für den Rest des EW 3,5 Promille
  • bei Zweifamilienhäusern 3,1 Promille
  • bei sonstigen Immobilien 3,5 Promille (Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen etc.)
Das Finanzamt erlässt hierüber einen Grundsteuermessbescheid, der die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuerschuld ist. Die Gemeinde erhält davon eine Zweitschrift.

Schritt 3

Die Gemeinde (in Hamburg das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz) wendet auf den Grundsteuermessbetrag ihren individuellen Grundsteuerhebesatz an, indem sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz multipliziert. Hierdurch wird die zu zahlende Grundsteuer ermittelt. Der Hebesatz für die Grundsteuer B (bebauten oder bebaubaren Grundstücke) beträgt in Hamburg 540 Prozent seit dem Jahr 2005.
Hinweis: Weitere Informationen können Sie dem Dokument "Grundsteuerhebesätze in der Mertropolregion Hamburg" entnehmen.
Beispielrechnung:
Für eine Eigentumswohnung mit einem Einheitswert von 50.000 Euro und einem Hebesatz von 540 % wird die Grundsteuer B wie folgt berechnet:
Grundsteuermessbetrag (3,5 Promille von 50.000 Euro) = 175 Euro
Jahresgrundsteuer Berechnung (175 Euro X 540 %) = 945 Euro

Festsetzung und Fälligkeit der Grundsteuer

Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. Die Zahlungen sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Auf Antrag kann die Grundsteuer zum 1. Juli des Jahres in einem Betrag entrichtet werden. In Hamburg versendet das Finanzamt für Verkehrssteuern und Grundbesitz den Grundsteuerbescheid an den Erwerber des Grundstücks, der solange gilt, bis dieser geändert wird. Das Finanzamt versendet nicht Zahlungsaufforderungen, sondern der Steuerpflichtige ist selbst dafür verantwortlich, die Grundsteuer fristgerecht an das Finanzamt zu zahlen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie einfach über den IHK-Finder ermitteln.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: April 2018