Recht und Steuern

A4a Nr. 89

A4a Nr. 89 - Vertrag BRD/UdSSR über Förderung und gegenseitigen Schutz von Kapital-anlagen vom 13.6.1989 (Investitionsschutzvertrag - BGBl. 1990 II 342); Art. 1 des Chicagoer Abkommens (BGBl. 1956 II 411) i.V.m. Abk. BRD/UdSSR über den Luftverkehr v. 14.7.1993 - BGBl. 1997 II 681 - Keine Schiedsspruch-Vollstreckung in öffentlichrechtliche Forderungen eines ausländischen Staates. Schiedsabrede in Investitionsschutzvertrag kein Immunitätsverzicht
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Zwangsvollstreckung besteht nur für Vermögen, das sich im Inland befindet. Gebühren für die hoheitliche Tätigkeit eines ausländischen Staates bestehen nur in dessen Hoheitsgebiet, auch wenn der Gebührenschuldner seinen Sitz im Inland hat.
2. Öffentlichrechtliche Ansprüche eines ausländischen Staates gegen eine deutsche Fluggesellschaft auf Gebühren für die Einräumung von Überflug-, Transit- und Einflugrechten unterliegen wegen dessen Immunität kraft Völkerrechts nicht der deutschen Gerichtsbarkeit.
3. Die im Investitionsschutzvertrag enthaltene Schiedsabrede enthält keinen Verzicht auf die Immunität. Die Schiedsvereinbarung regelt das Erkenntnisverfahren. Aus ihr lässt sich daher von vornherein nicht auf einen Immunitätsverzicht für das Zwangsvollstreckungsverfahren schließen.
4. Ein Immunitätsverzicht liegt auch nicht darin, dass in der Schiedsabrede ausdrücklich das UN-Vollstreckungsübereinkommen (UNÜ) anwendbar erklärt ist.
5. Der Vertragszweck eines Investitionsschutzabkommens, die Förderung von Investitionen von Angehörigen des anderen Vertragsstaates, erfordert es - und setzt voraus - , dass eine Vollstreckung gegen den Vertragsstaat überhaupt möglich ist. Eine Vollstreckung auch in solche Gegenstände, die hoheitlichen Zwecken dienen, ist dann nicht erforderlich, um den Vertragszweck zu erreichen.
BGH Beschl.v. 4.10.2005 - VII ZB 09/05; SchiedsVZ 2006, 47 = RKS A 4 a Nr. 89
Aus dem Sachverhalt:
Der Gläubiger, ein Investor, erwirkte auf der Grundlage des Investitionsschutzvertrages vor dem vereinbarten Internationalen Schiedsgericht der Handelskammer in Stockholm am 7.7.1998 gegen die UdSSR einen Schiedsspruch auf Zahlung einer Entschädigung von 2,35 Mio US$ für die vertragswidrige Enteignung seiner dortigen Investitionen. Diesen Schiedsspruch hat das Kammergericht für vollstreckbar erklärt (KG-Report 2001, 146 = RKS A 4 a Nr. 71). Der Gläubiger erwirkte daraufhin gegen die Schuldnerin am 5.2.2002 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem Zahlungsansprüche der Schuldnerin gegen eine deutsche Luftfahrtgesellschaft "aus Einräumung von Überflug-, Transit- und Einflugrechten ..." gepfändet und der Gl. zur Einziehung überwiesen wurden. Auf Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht den Beschluss aufgehoben und den Antrag auf dessen Erlass zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht (OLG Köln Beschl.v. 6.10.2003 IPRax 2004, 251 = RKS A 4 a Nr. 67) zurückgewiesen, u.a. weil die gepfändeten Ansprüche hoheitlichen Zwecken der Schuldnerin dienen und diese insoweit diplomatische Immunität genießt. Es hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Aus den Gründen:
Zu 1. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. - Ob die Ansprüche des ausländischen Staates als öffentlichrechtlich zu qualifizieren sind, bestimmt sich nach den Maßstäben des innerstaatlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland (lex fori - BSG IPR 1983, 349, 354; OLG Hamm RIW 1994, 513; Vischer IPRax 1991, 209, 211). Die Schuldnerin erhebt die fraglichen Gebühren für die Einräumung von Rechten, die sich aus ihrer Gebietshoheit ergeben (vgl. Art. 1 des sog. Chicagoer Abkommens - BGBl. 1956 II 411 i.V.m. d. Abkommen zwischen der Regierung der BRD und der Regierung der Russischen Föderation über den Luftverkehr vom 14.7.1993 - BGBl. 1997 II 681). Sie sind eine Gegenleistung für eine öffentlichrechtliche Tätigkeit der Schuldnerin auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung und daher als öffentlichrechtlich zu qualifizieren.
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für das Zwangsvollstreckungsverfahren setzt voraus, dass die Zwangsvollstreckung in Vermögen erfolgen soll, das sich im Inland befindet; denn nur dann kann darauf staatliche Zwangsgewalt ausgeübt werden. Vollstreckungsmaßnahmen in Gegenstände, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates belegen sind, sind hingegen ausschließlich dessen Angelegenheit (BVerfG Beschl.v. 12.4.1983 - 2 BvR 678/81, 679/81, 680/81, 681/81, 683/81 BVerfGE 64, 1, 19; Geimer Intern.Zivilprozessrecht 5. Aufl. Rd-Nr. 1219, 3200; Heß Staatenimmunität bei Distanzdelikten S, 367; Damian Staatenimmunität und Gerichtszwang S. 173 Fn. 286). Die Frage, ob ein Gegenstand im Vollstreckungsstaat zu lokalisieren ist, ist nach nationalem Recht zu beantworten (Geimer a.a.O. Rd-Nr. 3211; Damian a.a.O.). Eine Forderung befindet sich im Inland, wenn ein hinreichender Anknüpfungspunkt gegeben ist (Geimer a.a.O. Rd-Nr. 406, 3211; Damian a.a.O.).
Ein solcher Anknüpfungspunkt fehlt bei ausländischen öffentlichrechtlichen Ansprüchen. Es ist anerkannt, dass deutsche Gerichte für öffentlichrechtliche Gebührenforderungen ausländischer Staaten nicht international zuständig sind (BSG IPR 1983, 349ff.; OLG Hamm RIW 1994, 513; Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. vor § 12 Rd-Nr. 48; Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht 16. Aufl.§ 31 Rd-Nr. 17; Geimer a.a.O. Rd-Nr. 994f.; Nagel/Gottwald Intern.Zivilprozessrecht § 2 Rd-Nr. 26; Schack Intern.Verfahrensrecht Rd-Nr. 510; Lange Internationale Rechts- und Forderungspfändung S. 214; Roloff Die Geltendmachung ausländischer öffentlichrechtlicher Ansprüche im Inland S. 107 f. m.w.N.; Frank RabelsZ 34 1970, 56 ff. mit einer Ausnahme für öffentlichrechtliche Ansprüche mit Ursprung im Gebiet der Daseinsvorsorge; von einer Unzuständigkeit "ratione materiae" sprechen Vischer IPRax 1991, 209 und Riezler FS Rosenberg 1949S. 199, 206 zusätzlich mit der Einschränkung, dass die Unzuständigkeit jedenfalls Steuer-, Gebühren- und Zollansprüche umfasse; vgl. schließlich aus völkerrechtlicher Sicht: Brownlie Principles of Public International Law, 5th ed. S. 337 m.w.N.). Dies folgt daraus, dass ausländische Staaten ihrerseits staatliche Hoheitsgewalt im Sinne einer Auferlegung von Pflichten nur im eigenen Hoheitsbereich ausüben dürfen (BSG a.a.O. S. 354f.). Die Verpflichtung der Drittschuldnerin, die verfahrensgegenständlichen Gebühren, die die Schuldnerin für ihre hoheitliche Tätigkeit erhebt, an die Schuldnerin zu entrichten, ist daher im Hoheitsgebiet der Schuldnerin, nicht aber in Deutschland zu lokalisieren. Es ist also kein Kriterium erkennbar, das die Wertung, der Gegenstand sei im Inland und nicht im Hoheitsgebiet der Schuldnerin belegen, sachlich rechtfertigen könnte.
Zu 2 . Die Zwangsvollstreckung in die angeblichen Zahlungsansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus der Einräumung von Überflugrechten, Transitrechten und Einflugrechten ist im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil die Schuldnerin hinsichtlich dieser Ansprüche nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen ist.
Die Schuldnerin genießt hinsichtlich der fraglichen Ansprüche gegen die Drittschuldnerin Immunität, weil sie hoheitlichen Zwecken der Schuldnerin dienen.
Von Völkerrechts wegen ist die Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates ohne Zustimmung des fremden Staates unzulässig, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfG Beschlüsse v. 13.12.1977 - 2 BvM 1/76 BVerfGE 46, 342 Leitsatz 8, und vom 12.4.1983 - 2 BvR 678/81, 679/81, 680/81, 683/81, 683/81 BVerfGE 64, 1, 40; BGH Beschl.v. 28.5.2003 - IXa ZB 19/03 NJW-RR 2003, 1218 = Rpfleger 2003, 518; Ipsen Völkerrecht 5. Aufl. § 26 Rd-Nr. 30; Graf Vitzthum/Hailbronner Völkerrecht 3. Aufl. 3. Abschnitt Rd-Nr. 93; Nagel/Gottwaldt Intern.Zivilprozessrecht 5. Aufl. § 17 Rd-Nr. 18; Geimer Intern.Zivilprozessrecht 5. Aufl. Rd-Nr. 590; Linke Intern.Zivilprozessrecht 3. Aufl. Rd-Nr. 76; Siehr Intern.Privatrecht S. 504; Schütze Rechtsverfolgung im Ausland 3. Aufl. Rd-Nr. 47). Ob ein Vermögensgegenstand hoheitlichen Zwecken dient, richtet sich danach, ob er für eine hoheitliche Tätigkeit verwendet werden soll (BVerfG Beschl.v. 12.4.1983 - 2 BvR 678/81, 679/81, 680/81, 681/81, 683/81 BVerfGE 64, 1, 42/43).
Nach diesen Maßstäben dienen die gepfändeten Ansprüche hoheitlichen Zwecken. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass der Erlös aus den Ansprüchen unmittelbar für Zwecke der Luftverkehrsverwaltung verwendet werden soll. Gegen diese Feststellung hat die Rechtsbeschwerde nichts erinnert.
Zu 3. Aus der im Investitionsschutzvertrag enthaltenen Schiedsvereinbarung ergibt sich kein Verzicht auf Immunität für das Vollstreckungsverfahren.
Das Bestehen von Immunität im Erkenntnisverfahren einerseits und im Zwangsvollstreckungsverfahren andrerseits ist nach unterschiedlichen Maßstäben und daher unabhängig voneinander zu beurteilen (vgl. BVerfG Beschl.v. 13.12.1977 - BvM 1/76 BVerfGE 46, 342, 366/367; Geimer Intern.Zivilprozessrecht 5. Aufl. Rd-Nr. 562; Linke Intern.Zivilprozessrecht Rd-Nr. 74; Doehring Völkerrecht 2. Aufl. § 12 Rd-Nr. 665; Lange Intern.Rechts- und Forderungspfändung S. 37ff.; Kröll IPRax 2004, 223, 224/225). Die Schiedsvereinbarung regelt das Erkenntnisverfahren. Aus ihr lässt sich daher von vornherein nicht auf einen Immunitätsverzicht für das Zwangsvollstreckungsverfahren schließen.
Zu 4. Aus der Vereinbarung, dass ein Schiedsspruch, der nach Maßgabe des Investitionsschutzvertrages zustande gekommen ist, nach Maßgabe des UN-Vollstreckungsübereinkommens "anerkannt und vollstreckt" wird (Art. 10 Abs. 4 Satz 2 des Investitionsschutzvertrages), folgt kein Verzicht auf Immunität für das Vollstreckungsverfahren. Völkerrechtliche Verträge sind vom Senat so auszulegen, dass die Vertragspartner einerseits das von ihnen gemeinsam angestrebte Ziel durch den Vertrag erreichen können, andererseits nicht über das gewollte Maß hinaus als gebunden angesehen werden dürfen (BVerfG Urt.v. 4.5.1955 - 1 BvF 1/55 BVerfGE 4, 157 Rd-Nr. 36; Beschl.v. 7.4.1965 - 2 BvR 227/64 BVerfGE 18, 441, 450; Beschl.v. 10.6.1997 - 2 BvR 1516/96 BVerfGE 96, 68, 79/80 m.w.N.).
Nach diesen Kriterien enthalten der Investitionsschutzvertrag und das UN-Vollstreckungsübereinkommen keinen Immunitätsverzicht. Das UN-Vollstreckungsübereinkommen bestimmt, dass beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Schiedssprüche nach den inländischen Verfahrensregeln zur Vollstreckung zugelassen werden müssen und die Vollstreckung weder wesentlich strengeren Verfahrensvorschriften noch wesentlich höheren Kosten unterliegen darf als inländische Schiedssprüche (Art. 3 Übereink.). Die Bezugnahme auf das inländische Verfahrensrecht schließt als Bestandteil des Bundesrechts die allgemeinen Regeln des Völkerrechts ein, zu denen die Beachtung der diplomatischen Schutzrechte gehört.
Auch eine systematische Auslegung des Investitionsschutzvertrages ergibt einen solchen Verzicht nicht. Die Bezugnahme auf das UN-Übereink. ist nicht sinnentleert. Sie stellt klar, dass ein Investor aus einem Schiedsspruch, den er nach Maßgabe des Investitionsschutzvertrags erwirkt hat, gegen den betr. Vertragsstaat vollstrecken kann. Diese Klarstellung war erforderlich, weil die Schu. jedenfalls z.Zt. des Abschlusses des Investitiuonsschutzvertrages von einer absoluten Immunität der Staaten sowohl im Erkenntnis- wie auch im Zwangsvollstreckungsverfahren ausging, d.h. jede Vollstreckung gegen einen fremden Staat für unzulässig erachtete (Geimer Intern.Zivilprozessrecht 5. Aufl. Rd-Nr. 557; Lentz Die intern.Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit in der Russ.Föderation 2000 S. 391; Heß Staatenimmunität bei Distanzdelikten 1992 S. 189; aus sozialistischer Sicht: Enderlein RIW 1988 S. 333ff., der ebenfalls von einer absoluten Immunität ausgeht, auf die teilweise - nämlich für Außenhandelsunternehmen - generell verzichtet worden sei). So sah Art. 61 des Ges. über die Grundlagen des zivilgerichtlichen Verfahrens der UdSSR und der Sowjetrepubliken vor, dass die Erhebung einer Klage gegen einen auswärtigen Staat und die Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines auswärtigen Staates nur mit Zustimmung der zuständigen Organe dieses Staates zulässig sei (Heß a.a.O. S. 19 f.). Ohne eine Bezugnahme auf das UN-Vollstreckungsübereinkommen hätte daher davon ausgegangen werden müssen, dass die Schuldnerin für das Zwangsvollstreckungsverfahren absolute Immunität beanspruchen würde. Durch die Bezugnahme ist außerdem gewährleistet, dass eine Vollstreckung auch dann nach dem UN-Übereinkommen stattfinden kann, falls eine der Parteien des Investitionsschutzvertrages das Übereinkommen gemäß dessen Art. XIII kündigen sollte.
Zu 5. Auch die sonstige Vertragspraxis zu Investitionsschutzvereinbarungen spricht dafür, dass die Vertragsparteien keinen Verzicht auf Vollstreckungsimmunität erklären wollten. Das Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten vom 18.3.1965 (ICSID-Convention - BGBl. 1969 II 369), das den meisten anderen Investitionsschutzabkommen zugrundeliegt (vgl. Semler SchiedsVZ 2003, 97), enthält in Art. 55 einen ausdrücklichen Vorbehalt zur Vollstreckungsimmunität.
Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien über das nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts zulässige Maß eine Zwangsvollstreckung ermöglichen wollten, ergeben sich daher aus der Bezugnahme auf das Übereinkommen nicht. Wäre dies gewollt gewesen, hätte es, insbesondere im Hinblick auf die sonstige Vertragspraxis, nahegelegen, den Verzicht auf jede Immunität ausdrücklich zu erklären.
Auch eine teleologische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Vertragszweck, die Förderung von Investitionen von Angehörigen des anderen Vertragsstaates, erfordert es, dass eine Vollstreckung gegen die jeweiligen Vertragsstaaten grundsätzlich möglich ist. Eine Vollstreckung auch in solche Gegenstände, die hoheitlichen Zwecken dienen, ist dagegen nicht erforderlich, um den Vertragszweck zu erreichen.
Hinweis: Siehe hierzu und zum weiteren BGH-Beschluss vom 4.10.2005 VII ZB 08/05 - RKS A 4 a Nr. 88 - die kritische Anmerkung von Raeschke-Kessler (SchiedsVZ 2006, 51). Er verweist angesichts der Vollstreckungsschwierigkeiten auf die Besonderheiten eines Schiedsspruchs, der auf der Grundlage eines dem Völkerrecht zuzuordnenden bilateralen Investitionsschutzabkommens ergangen ist: Gegen den völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenimmunität ist die völkerrechtliche Pflicht der Vertragsstaaten zum effektiven Schutz des einzelnen Investors - einschließlich der Pflicht zur unverzüglichen Zahlung einer geschuldeten Entschädigung - abzuwägen.