Allgemeine Informationen
- Gut zu wissen
- Die Vorteile einer Gründung im Nebenerwerb auf einen Blick
- Unsere 10 Tipps für Nebenerwerbsgründende
- Besondere Formen von Kleingründungen
- Vorteile von Kleingründungen
- Rechtsform und Wahlnamen
- Finanzierung über Fördermittel
- Handelsregister, Gewinnermittlung und Steuern
- Versicherungen
- Informationen, Veranstaltungen und Sprechtage
Gut zu wissen
- Laut einer Umfrage von Statista können sich 50 Prozent der Befragten einen Einstieg in die Selbstständigkeit im Nebenerwerb am ehesten vorstellen. Weitere 30 Prozent planen schon, die Nebenerwerbstätigkeit später in einen Haupterwerb umzuwandeln.
- In den letzten vier Jahren gab es in Hamburg im Durchschnitt jedes Jahr rund 6.000 Gründungen im Nebenerwerb.
- Differenziert nach Geschlecht werden von allen Gründungen im Nebenerwerb ca. 39 Prozent von Frauen vorgenommen, 61 Prozent von Männern.
- Rund 27 Prozent aller Nebenerwerbsgründungen wurden im Bereich Handel angezeigt.
Die Vorteile einer Gründung im Nebenerwerb auf einen Blick
- Geringeres Risiko: Wer mit einem festen Job im Rücken in die Selbstständigkeit startet, kann feststellen, ob seine Geschäftsidee "tragfähig" und der Markt dafür vorhanden ist.
- Guter Test: Reicht Ihr künftiges Einkommen aus der Unternehmenstätigkeit für den eigenen Lebensunterhalt und gegebenenfalls den der Familie? Mit einer Nebenerwerbsgründung prüfen Sie Ihre Idee und auch Ihr Potenzial als Unternehmerin oder Unternehmer.
- Geringerer Kapitalbedarf: Wer "klein" anfängt, kann dies in der Regel auch aus dem eigenen Geldbeutel finanzieren und ist unabhängig von Kreditinstituten und Sicherheiten für Kredite.
- Genug Zeit: Für Nebenerwerbs- oder Teilzeitgründungen benötigt man weniger Zeit als für eine Vollzeitgründung. Dies kann zum Beispiel attraktiv für Mütter und Väter sein. Auch Kooperationen mit anderen Gründerinnen oder Gründern sind eine Möglichkeit.
- Mehr Geld: Eine Nebenerwerbsgründung kann auch dazu genutzt werden, ein festes Einkommen aus einer Angestelltentätigkeit aufzubessern.
Unsere 10 Tipps für Nebenerwerbsgründende
- Halten Sie die Kosten so niedrig wie möglich: Wenn Sie eine Nebenerwerbsgründung planen, sollten Sie gezielt nach einer Geschäftsidee suchen, die möglichst geringe laufende Kosten (zum Beispiel Miete) und Investitionen (zum Beispiel Büroausstattung) mit sich bringt.
- Prüfen Sie den Zeitumfang Ihrer Idee: Können Sie Ihr Unternehmen mit Ihrer Geschäftsidee auch tatsächlich stundenweise betreiben? Bei einem Einzelhandelsgeschäft ist dies zum Beispiel kaum möglich.
- Überlegen Sie, welche Geschäftsidee Entwicklungsmöglichkeiten zulässt: Sie können zum Beispiel ein Schreibbüro zum Sekretariatsservice für Unternehmen oder einen Frühstücksservice für Büroangestellte zum eigenen Café ausbauen.
- Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag: Wenn Sie angestellt sind, regelt Ihr Arbeitsvertrag, ob und in welchem Umfang Sie neben Ihrer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung selbstständig tätig sein dürfen.
- Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber: Oft, insbesondere im öffentlichen Dienst, muss Ihr Arbeitgeber einer Gründung zustimmen. Achten Sie darauf, dass Ihre Geschäftsidee nicht in Konkurrenz zum Unternehmen Ihres Arbeitgebers steht. Sind Sie unsicher, so lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.
- Achten Sie im Fall der Arbeitslosigkeit auf den Zeitumfang Ihrer Gründung: Ihnen kann Arbeitslosengeld oder -hilfe nur weiterhin gewährt werden, wenn der zeitliche Umfang Ihrer Nebentätigkeit unter 15 Stunden wöchentlich liegt. Sollte Ihre Arbeitszeit 15 Stunden oder mehr betragen, gelten Sie nicht mehr als arbeitslos und erhalten keine Leistungen mehr von der Agentur für Arbeit. Wenn Sie die 15-Stunden-Grenze nicht erreichen, wird der Gewinn aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit, der über einem Freibetrag liegt, vom Arbeitslosengeld beziehungsweise von der Arbeitslosenhilfe abgezogen.
- Beantragen Sie im Fall der Arbeitslosigkeit und einer wöchentlichen Arbeitszeit in Ihrem Unternehmen von mehr als 15 Stunden weitere Hilfen: Erreichen Sie die 15- Stunden-Grenze, sollten Sie bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit den Gründungszuschuss oder das Einstiegsgeld beantragen. Diese Zuschüsse stehen speziell für Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit zur Verfügung.
- Prüfen Sie, ob eine Gründung zusammen mit anderen vorteilhaft ist, zum Beispiel um Kosten zu teilen: Teamgründungen bringen für Gründerinnen und Gründer viele Vorteile. Im Team lassen sich fachliche oder kaufmännische Defizite ausgleichen. Mehr Gründungspartner bedeuten auch mehr Eigenkapital, so dass die Finanzierung von notwendigen Anschaffungen leichter möglich ist.
- Nutzen Sie weitere, nicht so offensichtliche Vorteile durch die Gründung mit anderen wie eine leichtere Kinderbetreuung und eine bessere Zeiteinteilung: Haben Sie zum Beispiel betreuungspflichtige Kinder, kann eine gemeinsame Tagesmutter engagiert werden. Fällt ein Gründungsmitglied aus, weil ein Kind krank ist, bricht nicht gleich das ganze Geschäft zusammen. Auch beim Thema Zeitmanagement bieten Teams einen guten Einstieg für diejenigen, die erst einmal nur in Teilzeit ein Unternehmen führen können oder möchten.
- Sammeln Sie Ihre Belege über Ausgaben auch bereits vor der Gründung, denn Sie können sie steuerlich absetzen: Schon bevor Sie sich selbstständig machen, fallen Kosten an, die mit Ihrem künftigen Unternehmen zusammenhängen. So werden beispielsweise bereits vor der Betriebseröffnung oder vor der Gewerbeanmeldung Geschäftsräume angemietet oder Sie schalten Berater ein. In der Regel erzielen Sie in dieser Phase noch keine Einnahmen, so dass am Jahresende möglicherweise ein Verlust entsteht, den Sie von Ihren anderen Einkünften (zum Beispiel den Lohneinkünften) im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung abziehen können. Ihre Geschäftspartnerinnen und -partner müssen Ihnen die Mehrwertsteuer als Vorsteuer getrennt in Rechnung stellen. Die Vorsteuerbeträge erhalten Sie vom Finanzamt im Rahmen einer Umsatzsteuer-Voranmeldung voll zurück.
Besondere Formen von Kleingründungen
Teilzeitgründungen: Besonders attraktiv sind Teilzeitgründungen. Weil man, wie der Name schon sagt, nur einen Teil seiner Zeit in sie hineinsteckt. Sie kommen besonders für solche Gründerinnen und Gründer in Frage, die nur wenig Zeit zur Verfügung haben (zum Beispiel Mütter oder Väter).
Nebenerwerbsgründungen: Sie sind eine Möglichkeit für solche Gründerinnen und Gründer, die eine feste Anstellung haben, diese aber zunächst nicht aufgeben wollen. Bei diesen Nebenerwerbsgründungen sind Sie also nicht hauptberuflich, sondern "nebenbei" selbstständig. Was Sie mit Ihrem Unternehmen verdienen, muss nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt damit vollständig zu bestreiten. Nebenerwerbsgründungen sind besonders interessant für Gründerinnen oder Gründer, die unsicher sind, ob die Selbstständigkeit das Richtige für sie ist. Auch als Test eignet sich solch ein Nebenerwerb, ob die Idee, mit der sie sich selbstständig machen wollen, sich auch verwirklichen lässt und ob sie davon leben können.
Vorteile von Kleingründungen
- Geringeres Risiko: Wer (zunächst) allein in die Selbstständigkeit startet, kann feststellen, ob seine Geschäftsidee "trägt" und der Markt dafür vorhanden ist. Und das ohne große Kostenbelastungen und Verantwortung für angestellte Mitarbeiter
- Geringerer Kapitalbedarf: Wer "klein" anfängt, kann dies in der Regel auch aus dem eigenen Geldbeutel finanzieren und ist unabhängig von Kreditinstituten und Sicherheiten für Kredite
- Guter Test: Viele Gründerinnen und Gründer befürchten, dass ihr Einkommen aus der Unternehmertätigkeit zu gering ist, um den eigenen Lebensunterhalt (und den der Familie) zukünftig allein davon zu sichern. Mit einer Nebenerwerbs- oder Teilzeitgründung (und der Sicherheit weiterer feste Einkünfte) kann man zunächst einfach testen, ob "mehr drin ist". Und - nicht zu vergessen - ob man für die Selbstständigkeit "taugt"
- Genug Zeit: Nicht jeder Gründer hat die Zeit, um ein "full-time-Unternehmen" zu führen. Dies betrifft nicht zuletzt Gründerinnen und Gründer, die für ihre Kinder sorgen müssen. Für Nebenerwerbs- oder Teilzeitgründungen reicht die Zeit womöglich schon, vor allem dann, wenn ein Unternehmen mit anderen Gründerinnen oder Gründern zusammen betrieben wird
- Mehr Geld: Eine Nebenerwerbsgründung kann auch dazu genutzt werden, ein festes Einkommen aus einer Angestelltentätigkeit aufzubessern.
Rechtsform und Wahlnamen
- Firmenname: Dies müssen Sie beachten
Bevor Sie gründen, sollten Sie sich unbedingt über die Grundregeln des Firmenrechts informieren und durch unsere Kolleginnen und Kollegen aus dem Team Recht Ihren Firmennamen überprüfen lassen. Im weiterführenden Artikel finden Sie außerdem nützliche Hinweise zu Phantasiebezeichnungen, Buchstabenkombinationen und Branchenbezeichnungen und sogenannte Etablissementbezeichnungen des Geschäftslokals, sofern Sie als Nicht-Kaufmann gründen.
- Verträge, Rechnungen, Internetauftritt, Geschäftsbriefe: So verwenden Sie einen Wahlnamen richtig
Sie können den von Ihnen gewählten Wahlnamen, auch Geschäftsbezeichnung genannt, verwenden, sobald Sie aber Rechnungen (§ 14 Umsatzsteuergesetz) oder Verträge erstellen, muss Ihr vollständig ausgeschriebener Vor- und Zuname ersichtlich sein. Das Gleiche gilt auch bei Ihrem Internetauftritt, bei welchem ebenfalls der vollständige Name zu erkennen sein muss.Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, gelten als Nicht-Kaufleute und sollten auf den Geschäftsbriefen ihren Vor- und Zunamen angeben sowie ihre ladungsfähige Anschrift. Zwar gibt es seit dem Wegfall von § 15 b Gewerbeordnung (GewO) durch das dritte Mittelstandentlastungsgesetz 2009 (BGBl. I, S. 550) keine zentrale gewerberechtliche Vorschrift mehr, die diese Pflichtangaben verlangt. Die Erforderlichkeit entsprechender Angaben kann sich jedoch aus wettbewerbsrechtlichen und – soweit es sich bei den Geschäftspapieren um Rechnungen handelt – aus steuerlichen Vorschriften ergeben. Auch die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I, S. 267) sieht vor, dass ein Dienstleistungserbringer vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder Erbringung einer Dienstleistung seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellt.Sobald ein handelsregisterlich nicht eingetragenes Unternehmen – Kleingewerbetreibender oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts – rechtsverbindliche Handlungen vornehmen will, muss stets auf den/die bürgerlichen Namen zurückgegriffen werden.
Finanzierung über Fördermittel
Viele Vorhaben können Sie mit Mitteln aus verschiedenen Förderprogrammen finanzieren. Auch wenn Sie sich nebenberuflich selbstständig machen, steht Ihnen das komplette Spektrum der öffentlichen Förderprogramme zur Verfügung, welche in der Regel nur möglich sind, wenn im Businessplan nachvollziehbar die Geschäftsidee mittelfristig in einen Vollerwerb mündet. Nähere Informationen zu öffentlichen Förderprogrammen erhalten Sie bei der KfW-Bankengruppe. Auch die Hamburgische Investitions- und Förderbank stellt für Gründungen im Nebenerwerb Fördermittel bereit.
Bitte beachten Sie, dass Sie öffentliche Fördermittel in Form von Darlehen immer über Ihre Hausbank beantragen müssen. Sie haben auf den Erhalt dieser Darlehen keinen Rechtsanspruch.
Tipps: So kommen Sie erfolgreich an Fördergelder
- Erstellen Sie Ihr Business-Konzept schriftlich: Nutzen Sie hierfür gern unser kostenfreies Onlinetool, die Unternehmenswerkstatt Deutschland, und erstellen Sie dort, sofern Sie gewerblich gründen, mit unserer Expertenhilfe Ihren Business- und Finanzplan.
- Prüfen Sie die Höhe Ihres Eigenkapitals: Sie benötigen auf jeden Fall Eigenmittel. Haben Sie mindestens 15 Prozent des ermittelten Kapitalbedarfs in Form von Eigenkapital? Aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen sollten Sie etwa 1/3 Eigenkapital haben, um konjunkturelle Talfahrten überstehen zu können.
- Verschaffen Sie sich Klarheit über die Fördermöglichkeiten: Recherchieren Sie über die KfW-Bankengruppe und die Hamburgische Investitions- und Förderbank.
- Führen Sie ein Gespräch mit Ihrer Hausbank: Nachdem Sie sich Klarheit über die Förderungsmöglichkeiten verschafft haben und das schriftliche Konzept ebenfalls vorliegt, vereinbaren Sie einen Gesprächstermin mit Ihrer Hausbank. Nehmen Sie sich Zeit und bereiten Sie dieses wichtige Gespräch gründlich vor.
Handelsregister, Gewinnermittlung und Steuern
- Eintrag ins Handelsregister
Solange Ihr jährlicher Nettoumsatz (ohne Mehrwertsteuer) unter 600.000 Euro und Ihr jährlicher Gewinn unter 60.000 Euro liegen und Sie in der Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen, müssen Sie Ihr Unternehmen in der Regel nicht ins Handelsregister eintragen lassen.
- Zum Start: Einfache Buchführung
Wenn Sie sich im Nebenerwerb selbstständig machen, wird Ihr jährlicher Nettoumsatz (ohne Mehrwertsteuer) in der Regel unter 600.000 Euro oder Ihr jährlicher Gewinn in der Regel unter 60.000 Euro liegen. Solange Sie sich unter diesen beiden Grenzen befinden, dürfen Sie die sogenannte einfache Buchführung praktizieren. Als Jahresabschluss legen Sie dem Finanzamt eine so genannte Einnahmenüberschussrechnung vor. Diese ist elektronisch zum Geschäftsjahr zu erstellen.
- Einnahmeüberschussrechnung
Eine vereinfachte Methode der Gewinnermittlung stellt die Einnahmenüberschussrechnung (Gewinn = Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben) dar. Diese Methode ist steuerlich aber nur zulässig, solange das Finanzamt nicht feststellt, dass Ihr Umsatz höher als 600.000 Euro oder Ihr gewerblicher Gewinn höher als 60.000 Euro im jeweiligen Geschäftsjahr ist. Ein elektronisches Formular zur Erstellung der jährlichen Einnahmenüberschussrechnung hält ihr Finanzamt bereit.
- Wenn Ihr Unternehmen wächst: Doppelte Buchführung
Eine kaufmännische – oder auch doppelte Buchführung genannt – müssen Sie dann einrichten, wenn Ihr Umsatz höher als 600.000 Euro oder Ihr gewerblicher Gewinn höher als 60.000 Euro im jeweiligen Geschäftsjahr ist oder wenn Sie als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen sind. Wenn Sie sich bisher nur wenig um Buchführungsfragen gekümmert haben, empfiehlt es sich, einen Berater einzuschalten. Die Buchführung ist nicht nur eine Pflicht gegenüber dem Finanzamt, sondern sie kann auch ein wichtiges Steuerungsinstrument für das Wachstum Ihres Unternehmens sein.
- Kasse
Die baren Geschäftsvorfälle (Einnahmen und Ausgaben), die mit dem Betrieb zusammenhängen, sollten täglich vollständig in ein Kassenbuch eingetragen werden. Der Barbestand, der sich aus dem Kassenbuch errechnet, muss mit dem tatsächlichen Bestand an Bargeld übereinstimmen.
- Wareneingang
Jeder Gewerbebetrieb ist verpflichtet, alle eingekauften Halb- und Fertigwaren, aber auch die Roh- und Hilfsstoffe, mit diesen Details aufzuzeichnen: Datum, Lieferant, Warenbezeichnung, Preis, Beleg-Hinweis. Soweit keine doppelte Buchführung eingerichtet ist, muss ein Wareneingangsbuch geführt werden.
- Warenausgang
Ein Warenausgangsbuch braucht nur geführt zu werden, wenn zum Beispiel als Großhändler Waren an andere gewerbliche Unternehmen geliefert werden. Aufzuzeichnen sind Datum, Abnehmer, Warenbezeichnung, Preis, Beleg-Hinweis.
- Steuernummer, Mitarbeitende, Umsatzsteuer: Das müssen Sie steuerlich noch beachten
Innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis (Eröffnung Gewerbebetrieb / Betriebsstätte) müssen Sie den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ bei ihrem zuständigen Finanzamt abgeben. Dieser Fragebogen ist ohne Aufforderung des Finanzamtes auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Weitere Informationen erhalten Unternehmerinnen und Unternehmer auf www.elster.de, aus der ELSTER-Anleitung unter www.hamburg.de/fb/informationen-fuer-buerger oder von Ihrem zuständigen Finanzamt unter der Behördenrufnummer 115. Werden Arbeitnehmer beschäftigt, müssen Sie Lohnkonten einrichten. Die Erfassung, Aufzeichnung und Zahlung der Umsatzsteuer ist zu organisieren. Für grenzüberschreitende Warenbewegungen zwischen Unternehmern innerhalb der Europäischen Union müssen Sie eine sogenannte Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragen. Dies erfolgt beim Bundeszentralamt für Steuern. Sie erreichen das Amt unter der Telefonnummer: 01888-4060. Über Warenlieferungen in einen anderen EU-Mitgliedsstaat ist jeweils bis zum zehnten Tag nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres eine sogenannte zusammenfassende Meldung abzugeben.
- So versteuern Sie Ihren Gewinn richtig
Der Gewinn aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit muss versteuert werden. Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen unterliegt der Gewinn der Einkommensteuer, bei Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer. Alle Gewerbebetriebe müssen außerdem die Gewerbesteuer beachten. Um den Gewinn zu ermitteln, sieht das Steuerrecht entweder die Einnahmenüberschussrechnung oder die Bilanzierung/doppelte Buchführung vor.
- Option: Kleinunternehmerregelung
Das Umsatzsteuerrecht sieht ein besonderes Wahlrecht für Kleinunternehmer vor, die ein Geschäft neu eröffnen. Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der voraussichtliche Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird und der Kleinunternehmer entsprechend auswählt. Die von Lieferanten in Rechnung gestellten Vorsteuern gehen somit in die Wareneinkaufskosten und die sonstigen Kosten ein. Machen Sie von dieser Regelung Gebrauch, dürfen Sie keine Umsatzsteuer gesondert in Rechnung stellen. Ihre Abnehmerin oder Ihr Abnehmer hat dann auch keinen Vorsteuerabzug. Selbstverständlich können Sie auf die Steuerbefreiung verzichten und die Umsätze normal versteuern. Dies bietet sich an, wenn Sie hohe Einkäufe haben (zum Beispiel Warenbezüge und Anlagenzugänge), die mit Vorsteuern belastet sind, oder wenn sich Ihr Kundenkreis aus Unternehmen zusammensetzt.
Versicherungen
- Krankenversicherung für Selbstständige im Nebenerwerb
Bitte informieren Sie sich in allen Sozialversicherungsbelangen bei Ihrer zuständigen Versicherung!Wenn Sie nebenberuflich tätig werden, sind Sie in der Regel weiterhin über Ihren Arbeitgeber krankenversichert und für Sie ändert sich zunächst nichts. Bei der nebenberuflichen Selbstständigkeit besteht die Besonderheit, dass der Selbstständige keiner zusätzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegt, soweit die selbstständige Tätigkeit zeitlich und wirtschaftlich hinter der unselbstständigen Hauptbeschäftigung bleibt. Es lohnt sich jedoch, mit Ihrer derzeitigen Krankenversicherung zu sprechen, da das Entgelt aus nebenberuflicher Selbstständigkeit eventuell Auswirkungen auf den Beitrag haben kann. So vermeiden Sie eventuell anfallende Nachzahlungen.Ob sich die selbstständige Nebentätigkeit auf die gesetzliche Krankenversicherung auswirkt, hängt jedoch immer vom Einzelfall ab, bitte lassen Sie sich hier unbedingt von Ihrer Krankenversicherung beraten. Es ist festzustellen, ob der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hauptberuflich selbstständig tätig wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn Sie eine zusätzliche Kraft, die sozialversicherungspflichtig ist, das heißt über 450 Euro Einkommen monatlich erhält, einstellen oder wenn Ihr Einkommen im Nebenerwerb regelmäßig höher ist als Ihr Einkommen im Vollerwerb.Sollten Sie sich eigenständig krankenversichern müssen, haben Sie zwei Optionen: Die gesetzliche und die private Krankenversicherung.
- Option 1: Gesetzliche Krankenversicherung
Sie können – auch wenn Sie durch die selbstständige Tätigkeit vorerst keinen Gewinn erzielen – während einer Übergangszeit in der gesetzlichen Krankenkasse des Ehegatten familienversichert bleiben beziehungsweise werden.Eine freiwillige Weiterversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse ist im Falle einer Existenzgründung grundsätzlich möglich. Für Existenzgründerinnen und -gründer werden in der Regel von den gesetzlichen Krankenkassen besondere Angebote gemacht. In der gesetzlichen Krankenkasse können sich unter anderem solche Personen freiwillig versichern lassen, die als Mitglied aus der Versicherungspflicht ausgeschieden und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren.Soweit Sie bisher in der gesetzlichen Krankenkasse versichert waren und Ihre Familienangehörigen ebenfalls Versicherungsschutz hatten, bleiben die Familienmitglieder weiterhin auch ohne Beitragserhöhung bei der freiwilligen Versicherung mitversichert.Achtung: Wer als Selbstständiger oder Selbstständige aus seiner gesetzlichen Krankenversicherung ausscheidet, kann als Selbstständiger oder Selbstständige dort nicht wieder Mitglied werden.
- Option 2: Private Krankenversicherung
Sie haben die Möglichkeit, sich privat zu versichern. Aber auch die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und eine zusätzliche private Versicherung, zum Beispiel für Krankenhaustagegeld, kann unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse eine gute Kombination sein.Wie auch immer Sie sich entscheiden – für eine freiwillig gesetzliche, eine private Versicherung oder eine Kombination – auf jeden Fall sollten Sie die Beitragssätze sowie das Leistungsangebot der Krankenkassen vergleichen. Stellen Sie fest, welche für Sie – unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Familienverhältnisse – die günstigste Regelung ist. Die Höhe der Beiträge ist in den Satzungen der Krankenkassen geregelt. Die Berater der jeweiligen Krankenkasse beziehungsweise privaten Krankenversicherungen erteilen nähere Auskünfte.
- Pflegeversicherung für Selbstständige im Nebenerwerb
Die Pflegeversicherung ist ein weiteres Standbein der sozialen Grundsicherung und dient der Unterstützung pflegebedürftiger Personen. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet in der Regel auch eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Auch freiwillig versicherte Mitglieder unterliegen der Versicherungspflicht. Für sie besteht jedoch die Möglichkeit, einen Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten zu stellen, wenn der Nachweis einer entsprechenden privaten Krankenversicherung erbracht werden kann.
- Rentenversicherung für Selbstständige im Nebenerwerb
Sind Sie im Nebenerwerb selbstständig tätig und gehen einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis nach, sind Sie auch weiterhin über Ihren Arbeitgeber rentenversichert. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für alle Personen, die als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer gegen Vergütung beschäftigt sind. Es gibt aber auch Ausnahmen bei der Versicherungspflicht. Es wird dabei auch von einer “Zwangsmitgliedschaft” in der Rentenversicherung gesprochen. Informieren Sie sich hierzu vorher bei Ihrer Rentenberatungsstelle.Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung gibt es keine Beitragsbemessungsgrenze, die beim Überschreiten des Einkommens von der Versicherungspflicht entbindet.Wenn Sie nicht mehr angestellt, sondern als Unternehmerin oder Unternehmer tätig sind, müssen Sie sich selbst um Ihre Rente kümmern. In diesem Moment stellen sich vor allem langjährig unselbstständig Beschäftigte, die die Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben, die Frage, ob es möglich ist, beziehungsweise Sinn macht, in die Rentenversicherung weiter einzubezahlen. Alternativ kann die Absicherung über entsprechende Versicherungen wie Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung usw. geschehen.Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es nicht. Die Leistungen der Rentenversicherungen umfassen nicht nur die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung, sondern auch berufsfördernde Maßnahmen und Leistungen, die der Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit dienen. Informationen zum Thema Rentenversicherung erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Deutschen Rentenversicherung.
Informationen, Veranstaltungen und Sprechtage
Wir empfehlen Ihnen die Teilnahme an unseren kostenfreien, regelmäßigen Basis-Informationsveranstaltungen oder Sprechtagen. Zusätzlich empfehlen wir unsere Hilfen und Beratungen im Bereich Existenzgründung und Nachfolge. Hier finden Sie weitere Informationen: www.hk24.de/gruendung
Basis-Informationsveranstaltung Nebenerwerb
Regelmäßig finden bei uns kostenfreie Veranstaltungen speziell zum Thema Nebenerwerb statt. Fragen aus dem Unternehmensleben, rechtliche Rahmenbedingungen sowie Risiken werden erörtert. Wir informieren Sie über rechtliche, steuerliche und finanzielle Voraussetzungen für eine erfolgreiche Nebenerwerbstätigkeit.