FAQ zur IHK-Beitragspflicht

Als Körperschaft des öffentlichen Rechts wird die IHK gemäß IHK-Gesetz (IHKG) durch ihre Mitglieder beitragsfinanziert. Der IHK-Beitrag ist als Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne einzuordnen. Er kann steuerlich geltend gemacht werden (Betriebsausgabe). Hier finden Sie die wichtigsten Antworten. 

Was sind Beiträge?

Die Beiträge zu den Industrie- und Handelskammern sind öffentliche Abgaben. Der Oberbegriff der öffentlichen Abgabe kennzeichnet alle öffentlich-rechtlichen Geldleistungen, welche durch Gesetz auferlegt werden und die bei Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes an ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen zu entrichten sind.
Die Beiträge stehen dabei zwischen den Steuern, die keinerlei Entgeltcharakter haben, und den Gebühren, die Gegenleistung einer besonderen Verwaltungsleistung sind. Beiträge stellen keine Gegenleistung für besondere Leistungen dar, sondern dienen der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch ihre Zugehörigen.
Kammerbeiträge sind als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG steuerlich abzugsfähig.
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Wie setzt sich der Beitrag zusammen?

Der jährliche IHK-Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einer Umlage zusammen. Die Höhe des Grundbeitrages ist abhängig vom Umsatz und der Rechtsform des Unternehmens, so dass die Leistungsstärke der Unternehmen berücksichtigt wird.
Als Grundbeitrag ist zu erheben von:
  • Gewerbetreibenden, die nicht im Handelsregister eingetragen sind sowie eingetragene und nicht eingetragene Vereine: 50,00 Euro
  • Gewerbetreibenden, die im Handelsregister eingetragen sind oder kraft Rechtsform als Kaufleute gelten: 170,00 Euro
Der Grundbeitrag bei IHK-Zugehörigen ist ab einer Umsatzgröße über 25.000.000,00 Euro nach folgender Staffelung zu erheben.
Umsatz (Euro)
Grundbeitrag (Euro)
über   25.000.000,00    bis   50.000.000,00
      2.000,00
über   50.000.000,00    bis  100.000.000,00
      4.000,00
über  100.000.000,00   bis  200.000.000,00
      8.000,00
über  200.000.000,00   bis  400.000.000,00
    16.000,00
über  400.000.000,00
    32.000,00
Die Umlage richtet sich nach den Gewerbeerträgen hilfsweise Gewinnen und orientiert sich somit an den finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens. Als Umlage ist zu erheben 0,19 Prozent des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb.
Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag in Höhe von 15.340,00 Euro zu kürzen.

Ich habe mein Unternehmen erst Mitte des Jahres gegründet. Muss ich trotzdem den vollen IHK-Beitrag zahlen?

Der Grundbeitrag, der als Jahresabgabe erhoben wird, ist auch dann in voller Höhe zu begleichen, wenn der gewerbliche Betrieb, auch in Gestalt seiner Betriebsstätte, nicht im ganzen Kalenderjahr oder nur mit einem Betriebsteil beitragspflichtig ist.
Nach unserer Beitragsordnung besteht jedoch bei einer Beitragspflicht, die im Erhebungszeitraum nicht länger als drei Monate gegeben ist, die Möglichkeit, auf Antrag von der Erhebung des Grundbeitrages ganz oder teilweise abzusehen. Die Beantragung muss schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) erfolgen.

Meine betriebliche Situation hat sich verändert. Wie können die Beitragsvorauszahlungen den aktuellen Verhältnissen angepasst werden?

Auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, wird für das laufende Kalenderjahr eine Vorauszahlung erhoben. Die endgültige Abrechnung erfolgt, wenn die Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb) vom Finanzamt für das betreffende Kalenderjahr mitgeteilt wird. Es kann dadurch zu Nachforderungen oder Erstattungen kommen.
Sofern Sie davon ausgehen, dass Ihr aktueller Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, wesentlich von dem der Beitragserhebung zugrunde gelegten Wert abweicht, können Sie einen Anpassungsantrag stellen. Teilen Sie in diesem Fall schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) den zu erwartenden Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, mit. Sie können dazu auch unsere Online-Anträge nutzen. 

Welche Freistellungsmöglichkeiten gibt es?

Grundsatz:

Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften sowie eingetragene Vereine werden vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt. 

Existenzgründer:

Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen sind für das Kalenderjahr der Betriebseröffnung und das darauf folgende Jahr vom kompletten IHK-Beitrag (Grundbeitrag und Umlage) sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, soweit sie die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen.
  • Beginn der angemeldeten gewerblichen Tätigkeit nach dem 31.12.2003
  • in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor der Betriebseröffnung keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit
  • in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor der Betriebseröffnung an keiner Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als ein Zehntel beteiligt
  • Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb voraussichtlich kleiner als 25.000,00 Euro
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs. 3 IHKG,  § 5 Abs. 1 und 2 Beitragsordnung

Mein Unternehmen ist im Handelsregister eingetragen. Habe ich trotzdem die Möglichkeit auf Freistellung bzw. Reduzierung des Beitrages?

Natürliche Personen, Personengesellschaften oder juristische Personen, die im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind, werden mit einem Mindestgrundbeitrag von 170,00 Euro pro Beitragsjahr veranlagt und es ist keine Freistellung möglich. 
ABER
IHK-zugehörigen Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, sofern beide Gesellschaften der IHK Halle-Dessau zugehören, kann auf schriftlichen Antrag eine Grundbeitragsermäßigung um 50 Prozent gewährt werden.
Ein entsprechender Antrag ist schriftlich und innerhalb von drei Jahren nach Erstveranlagung des Grundbeitrags zu stellen. Sie können dazu gern unser Online-Tool oder den Antrag auf Ermäßigung des Grundbeitrages nutzen.

Meine Kapitalgesellschaft erwirtschaftet keine bzw. nur geringe Umsätze. Muss trotzdem der volle Beitrag entrichtet werden?

Kapitalgesellschaften sind nach dem Gewerbesteuergesetz stets und in vollem Umfang ein Gewerbebetrieb. Sie werden zur Gewerbesteuer veranlagt und sind deshalb IHK-zugehörig und beitragspflichtig. Daraus folgt, dass sie selbst dann den IHK-Grundbeitrag laut Wirtschaftssatzung zu entrichten haben, wenn sie nur geringe oder keine Umsätze erzielen, keine Mitarbeiter beschäftigen oder wenn sie vorübergehend ruhen oder sich in Liquidation befinden.

Wir haben nur eine Betriebsstätte in Ihrem IHK-Bezirk, unser Hauptsitz liegt woanders. Müssen wir trotzdem Beitrag an Sie zahlen?

Mehrere Betriebsstätten in Gemeinden, die in verschiedenen IHK-Bezirken gelegen sind, begründen die Zugehörigkeit zu zwei oder mehreren Industrie- und Handelskammern. Daraus folgt, dass Sie sowohl mit Ihrer Betriebsstätte und mit Ihrem Hauptsitz der jeweiligen IHK zugehören und von beiden jeweils zum IHK-Grundbeitrag veranlagt werden.
Für die Berechnung der Umlage wird allerdings nur derjenige Teil des Gewerbeertrags, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, zugrunde gelegt, der auf den IHK-Bezirk entfällt.

Ich bin bereits Mitglied einer Kammer für freie Berufe. Besteht trotzdem die IHK-Beitragspflicht?

IHK-Zugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter einer oder mehrerer Kammern freier Berufe oder der Landwirtschaft angehören, werden mit einem Zehntel der Bemessungsgrundlage veranlagt. Dazu wird ein Nachweis über die oben genannte Kammerzugehörigkeit benötigt.

Besteht bei einer doppelten Mitgliedschaft (IHK und HWK) auch eine doppelte Beitragspflicht?

Beiträge müssen sogenannte Mischbetriebe bei der IHK nur dann bezahlen, wenn:
  • der Betrieb nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichtet ist (d. h. in der Regel die Handelsregistereintragung) und
  • der Umsatz des nichthandwerklichen Betriebsteils über 130.000,00 Euro beträgt
Die beiden Kammerorganisationen vereinbaren in diesen Fällen eine prozentuale Aufteilung, die sich beispielsweise am Umsatzverhältnis des handwerklichen und nicht-handwerklichen Betriebsanteils orientieren kann.
Zur Überprüfung der Möglichkeit einer Beitragsfreistellung bei der IHK ist der Umsatz des nichthandwerklichen Betriebsteils schriftlich mitzuteilen.

Wir sind eine reine Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft. Besteht trotzdem die Mitgliedschaft und Beitragspflicht?

Reine Beteiligungsgesellschaften sind Gesellschaften, die zu dem alleinigen Zweck gegründet wurden, verschiedene Beteiligungen an Unternehmen als juristische Person zu halten (Gegenstand dieser Gesellschaften ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften, Kapitalanlagen und Immobilien).
Diese sind schon aufgrund ihrer Rechtsform zumindest objektiv gewerbesteuerpflichtig. Damit sind die Voraussetzungen für die IHK-Zugehörigkeit und die daraus resultierende Beitragspflicht erfüllt.
Jedoch kann der Grundbeitrag unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt werden. IHK-zugehörigen Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, sofern beide Gesellschaften der IHK Halle-Dessau zugehören, kann auf Antrag eine Grundbeitragsermäßigung um 50 Prozent gewährt werden. Ein entsprechender Antrag ist über unser Online-Tool und innerhalb von drei Jahren nach Erstveranlagung des Grundbeitrages zu stellen. 

Mein Unternehmen hat momentan Zahlungsschwierigkeiten. Welche Möglichkeiten gibt es?

Grundsätzlich werden die IHK-Mitgliedsbeiträge mit Zugang des Beitragsbescheides fällig und sind innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten. Die Beiträge zur IHK sind öffentliche Abgaben und daher fristgerecht zu begleichen.
IHK-Beiträge können auf Antrag gestundet und/oder in Raten beglichen werden. Sie können dazu unsern Online-Antrag nutzen und diesen sofort absenden. Oder Sie senden uns einen schriftlichen Antrag (per Post, Fax oder E-Mail) zu. 

Mir liegt ein Beitragsbescheid oder eine Mahnung nicht vor. Was kann ich tun?

In diesen Fällen erstellen wir eine Zweitschrift der benötigten Unterlagen und senden Ihnen diese zu. Hierfür können Sie die Mitarbeiter der Beitragsauskunft unter der Hotline 0345 2126-232 anrufen oder sich per E-Mail (beitrag@halle.ihk.de) an uns wenden.