Jahressteuergesetz 2020

Der Bundestag hat am 16. Dezember 2020 das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen. Am 18. Dezember 2020 wurde das Gesetz im Bundesrat final verabschiedet. Es kann somit mit Wirkung teilweise rückwirkend zum 1. Januar 2020 und zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Hervorzuheben sind unter anderem:

Änderungen im Einkommensteuergesetz (EStG)

Verbesserung beim Investitionsabzugsbetrag, § 7g EStG-neu

Investitionen kleinerer und mittlerer Unternehmen werden steuerlich stärker gefördert. Hierzu wird die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen verbessert. Die Investitionsabzugsbeträge werden dazu auf 50 Prozent erhöht. Zusätzlich gibt es Erleichterungen in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen: Die Nutzungsvoraussetzungen (Größenmerkmale zur Abgrenzung begünstigter Betriebe) werden vereinheitlicht und eine höhere einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 200.000 Euro (geplant waren zunächst 150.000 Euro geplant) eingeführt. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen können künftig auch für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Die Neuregelung findet Anwendung auf Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, § 52 Abs. 16 EStG-neu.

Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld, § 3 Nr. 28a EStG-neu

Die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld wird bis 31. Dezember 2021 verlängert. Mit ihr wird die durch das 1.Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte begrenzte und befristete Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld im bestehenden Umfang auf die Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres 2021 ausgedehnt. Umfasst sind demnach Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1.Januar 2022 enden.

Verlängerung der Zahlungsfrist von Corona-Sonderzahlung des Arbeitgebers

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern (aufgrund der Corona-Krise) Beihilfen und Unterstützungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen, sind diese bis zu einem Betrag in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei, und zwar in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 (bislang: 31. Dezember 2020), wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 Euro steuerfrei ausgezahlt werden könnten. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrags wird verlängert.

Vorübergehende Einführung einer Homeoffice-Pauschale, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG-neu

Nach langer Diskussion führt der Gesetzgeber zeitlich befristet eine sog. Homeoffice-Pauschale ein. Die Pauschale beträgt 5 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung gearbeitet hat. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und wird für die Jahre 2020 und 2021 gewährt. Von dieser Regelung profitieren auch diejenigen, denen kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Die Neuregelung gilt für Unternehmer und Arbeitnehmer.

Anhebung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale, § 3 Nr. 26, Nr. 26a EStG-neu

Der Übungsleiterfreibetrags wird von 2.000 Euro auf 3.000 Euro erhöht; die Ehrenamtspauschale wird von 720 Euro auf 840 Euro erhöht. Die Anhebung gilt ab dem 1. Januar 2021.

Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG)

Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets

Die Umsetzung der zweiten Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets wird zum 1. Juli 2021 erfolgen. Das bisherige besondere Besteuerungsverfahren für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen (sog. MOSS)  wird auf Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine elektronische Schnittstelle, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet ausgedehnt (sog. One-Stop-Shop). Durch die zentrale Anlaufstelle müssen sich insbesondere Onlinehändler nicht mehr in jedem EU-Mitgliedstaat der Kunden umsatzsteuerlich registrieren. Für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 EUR aus dem Drittlandsgebiet wird ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt.

Reverse-Charge-Verfahren bei Telekommunikationsdienstleistungen

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG wird erweitert auf Telekommunikationsdienstleistungen. Sie wird aber auf Unternehmer, deren Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und deren eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist (sog. Wiederverkäufer), beschränkt. Dadurch soll vermieden werden, dass Unternehmer, die Telekommunikationsdienstleistungen nur als Nebenleistungen erbringen oder die solche Leistungen lediglich erwerben, ohne sie weiter zuveräußern, von der Regelung betroffen sind. Die Neuregelung gilt ab dem 1. Januar 2021.