Versicherungsvermittler und -berater - Erlaubnis und Registrierung

Stand: August 2019

1. Hintergrund

Der deutsche Gesetzgeber ist durch Änderung und Ergänzung gewerberechtlicher Vorschriften infolge des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3232) u.a. sowie durch Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 20. Januar 2016 über Versicherungsbetrieb und zur Änderung weiterer Gesetze vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) und zuletzt durch das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze“ (IDD-Richtlinie) vom 28. Juli 2017 seiner Verpflichtung zur Regelung des Rechts der Versicherungsvermittler und Versicherungsberater nachgekommen. Die o. g. Gesetze enthalten das Berufsrecht der Versicherungsvermittler und Versicherungsberater, deren Regelungen nunmehr in § 34d GewO zu finden sind.
Wer im Versicherungsgewerbe tätig werden möchte, muss grundsätzlich über eine Erlaubnis gemäß § 34d GewO (oder ggf. Erlaubnisbefreiung) und Registrierung gemäß § 11a Abs. 1 GewO i.V.m. der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) verfügen.

2. Kreis der Betroffenen

Die Vorschriften gelten für gewerbsmäßig tätige
  • Versicherungsvermittler (den Abschluss eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrages vermittelnde Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter):
    • ungebundene Versicherungsvermittler (vermitteln für mehrere Versicherungsunternehmen, die bezogen auf die zu vermittelnden Versicherungsprodukte in Konkurrenz stehen),
    • gebundene Versicherungsvermittler (vermitteln nur für ein Versicherungsunternehmen oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, für mehrere),
    • produktakzessorische Vermittler (vermitteln Versicherungen als Ergänzung zu im Rahmen einer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen; z. B. Versicherungsverträge im Kfz-Handel)
    • Versicherungsmakler (vermitteln für den Kunden, ohne von einem oder mehrerer Versicherungsunternehmen betraut zu sein)
  • Versicherungsberater (beraten über den Abschluss und Inhalt von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen ausschließlich gegen Honorar).

3. Rechtliche Vorgaben

  • Erlaubnispflicht für die ungebundenen Versicherungsvermittler, Versicherungsmakler und Versicherungsberater: Die Ausübung dieses Gewerbes ist von der Erteilung der entsprechenden Erlaubnis abhängig; daneben kann für produktakzessorische Vermittler einer Erlaubnisbefreiung auf Antrag gewährt werden
  • Registrierungspflicht grundsätzlich für sämtliche Betroffene (internetbasiertes Register)
Folgende Voraussetzungen sind für die Erteilung der Erlaubnis entscheidend:
  • Persönliche Zuverlässigkeit: Regelmäßig fehlt es daran, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen einer Eigentums- oder Vermögensstraftat oder eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist.
  • Geordnete Vermögensverhältnisse: Daran fehlt es regelmäßig, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung: Haftungsansprüche aus beruflichem Fehlverhalten müssen durch eine Berufshaftpflichtversicherung gedeckt sein. Seit dem 15. Januar 2018 beträgt die vereinbarte Versicherungssumme mindestens 1.276.000 Euro je Versicherungsfall, die Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres je mitversicherte Person beträgt mindestens 1.919.000 Euro.
    Ist der Versicherungsvermittler oder -berater in einer Personenhandelsgesellschaft (z. B. OHG, KG) tätig, muss zusätzlich ein entsprechender Versicherungsschutz für diese nachgewiesen werden. Im Zeitpunkt der Antragstellung bei der IHK darf der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nicht älter als drei Monate sein.
  • Nachweis der Sachkunde: Dazu ist in der Regel die Ablegung einer Sachkundeprüfung vor einer IHK nötig. Bestimmte andere Berufsqualifikationen stehen einem Sachkundenachweis gleich. Einzelheiten regelt die Versicherungsvermittlungsverordnung.

4. Ausnahmen

4.1 Ausnahmen von der Erlaubnis- und Registerpflicht

Ausgenommen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht sind
  • sog. Annexvermittler, die nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln und bei denen die weiteren Voraussetzungen des § 34d Abs. 8 GewO vorliegen,
  • wenn als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermittelt, die Bestandteile der Bausparverträge sind, und die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern oder
  • wenn als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermittelt werden, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.

4.2 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Ausgenommen von der Erlaubnis- nicht aber von der Registrierungspflicht sind:
  • sämtliche gebundenen Versicherungsvermittler, wenn durch das oder die Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung aus der Vermittlertätigkeit übernommen wird.
  • Produktakzessorische Vermittler auf Antrag, wenn sie bestimmte Voraussetzungen – u. a. das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung, die persönliche Zuverlässigkeit und das Tätigwerden im Auftrag eines Erlaubnisinhabers – erfüllen.

5. Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern

Die IHKn sind sachlich zuständig für die die Erlaubniserteilung, die Erlaubnisbefreiung und die Erlaubnisaufhebung, die Registrierung und Löschung sowie für die Durchführung der Sachkundeprüfung. Örtlich ist grundsätzlich die IHK zuständig, in deren Bezirk sich der Geschäftssitz des Vermittlers oder Beraters (Hauptsitz) befindet.

6. Verfahren der Registrierung und Erlaubniserteilung

Zur Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater oder Erlaubnisbefreiung und Registrierung ist grundsätzlich ein Antrag bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer erforderlich. Das Registrierungsverfahren unterscheidet sich danach, ob die Eintragung als sog. gebundener Vermittler oder als ungebundener Vermittler (siehe oben II.) erfolgt.
Ausnahme: Gebundene Vermittler werden auf ihren Antrag hin ausschließlich über das Versicherungsunternehmen, mit dem sie zusammenarbeiten, mit dem Status als gebundene Vermittler bei der IHK registriert. Das Versicherungsunternehmen ist auch allein für eine eventuelle Löschung des gebundenen Versicherungsvermittlers verantwortlich.
Achtung: Nach erfolgter Registrierung sind Versicherungsvermittler und -berater verpflichtet, der IHK jede Änderung der Registerdaten unverzüglich mitzuteilen. Gebundene Versicherungsvermittler können dem in der Regel durch Mitteilung an das Versicherungsunternehmen nachkommen, über das ihre Registrierung erfolgt ist.
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7. Kosten des Verfahrens

Erlaubniserteilung, Registrierung und Abnahme der Sachkundeprüfung und bestimmte Änderungen der Registerdaten stellen jeweils gebührenpflichtige Amtshandlungen dar und zwar unabhängig davon, ob diese von der staatlichen Gewerbeverwaltung oder der IHK erbracht werden.
Die Höhe der jeweiligen Gebühr ist im Gebührentarif der IHK Halle-Dessau einsehbar.

8. Sonstige Berufspflichten

Weitere Anforderungen ergeben sich insbesondere aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Bitte beachten Sie auch das Informationsangebot unserer Internetpräsenz.

9. Antragsformulare

Bitte wenden Sie sich für die Antragsformulare gern an den nebenstehend angegebenen Ansprechpartner.

Geschlechtergerechte Formulierung
Die Redaktion der IHK ist sich der Bedeutung der Sprache in Bezug auf die Gleichberechtigung von Männern und Frauen bewusst. Einer durchgängigen Umsetzung geschlechtergerechter Formulierungen in dem Merkblatt stand aber das Bemühen um eine leichte Lesbarkeit der Texte entgegen. Deshalb wird zumeist auf die männliche Form zurückgegriffen, welche das generische Maskulinum meint.
Haftungsausschluss
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